Trennungsunterhalt ...
 
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Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

 
(@binimi)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Gemeinde,

kann mir jemand helfen bei der groben Berechnung der Unterhalte?

Wir, meine Ex und ich, mit einem 3 jährigen Sohn haben uns vor ein paar Monaten getrennt. Na ja, Sie hat sich getrennt. Aber im Scheidungsrecht ist das ja nicht ausschlaggebend. Und mir geht es jetzt eher um die Unterhaltsfragen.

Folgendes:
Wir möchten uns einvernehmlich Scheiden lassen und dazu eine Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarung aufsetzen (lassen) und damit zum Notar gehen.
Ich brauche aber noch ein Gefühl für die Unterhalte.

Sie, verbeamtet in Teilzeit, ist ausgezogen und hat den Sohn mitgenommen, wohnt nun zur Miete.
Derzeitiges Netto ca. 2700 EUR

Ich, Angestellter, wohne im Haus, was ich vor der Ehe gebaut habe (war zumindest Einzugsfertig) und immer noch abbezahle.
Derzeitiges Netto ca. 4000 EUR

Berechnung Kindesunterhalt ist mir soweit klar - denke ich.
Nach 5% Abzug (max 150 EUR) berufsbedingter Ausgaben und Düsseldorfer Tabelle und Abzug des halben Kindergeldes kommt ein Betrag von 340 EUR Kinderunterhalt dabei heraus.

Berechnung Trennungsunterhalt stellt sich schon schwieriger dar, da es hier ja auch unterschiedliche Modelle gibt.
Wir wohnen in Bayern und da soll ja angeblich das Additionsverfahren zum Einsatz kommen.
Ich Zahle auch noch einen Kredit ab, sagen wir mal 800 EUR/Monat.
Kann man hier eine überschlägige Rechnung machen, die eine Größenordnung ausspuckt, wie hoch der Trennungsunterhalt sein wird, den ich zu zahlen habe? Ansonsten habe ich natürlich noch weitere Belastungen durch Versicherungen und und und. Aber ein Anhaltspunkt wäre nicht schlecht, wenn man davon aussgeht, dass Sie einige Belastungen hat (normale, wie Miete, ...) und ich halt den Kredit und etwas mehr. Ich komme überschlägig (und laut eines Rechners im I-Net auf ca. 200 EUR mit dem Additionsverfahren in Bayern. Sie hat eine andere Methode gewählt und kommt auf ca 450 EUR).

Dann würde mich noch interessieren, wie es mit dem nachehelichen Unterhalt aussieht.
Meine Info ist, dass nachehelicher Unterhalt nunmehr Ausnahmen darstellen.
Was ich mir bei ihrem Verdienst auch vorstellen kann. Müsste ich ihr noch nachehelichen Unterhalt zahlen?

Vielen Dank schon mal vorab für Eure Antworten!

Viele Grüße
Binimi


Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2014 01:40
(@cheers)
Rege dabei Registriert

Moin!

Das man sich bei den Gehältern noch um Trennungsunterhalt ärgern muss.... aber ist in meinem Fall nicht anders

Hier sind einige Experten, die dir TU (Trennungsunterhalt) und EU (Ehegattenunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt) berechnen können.
Grundsätzlich gilt 3/7 deines bereinigten Einkommens darfst du abgeben bzw. in eurem Fall 3/7 des Differenzbetrages eurer beiden Einkommen.
Ob die Additionsmethode bei euch in Bayern auf ein anderes Ergebnis kommt, kann ich nicht beurteilen. Ich würde es aber mal nach verschiedenen Methoden berechnen um einen Vergleich aufzustellen.

Ganz wichtig ist das Gehalt vorher zu bereinigen, also z.B. Kindesunterhalt abziehen, Gehalt mit Steuerklasse 1, Fahrtkosten zu Arbeit, etc. sonst zahlst du mehr als du müsstest.

Zum EU oder nachehelichen Unterhalt:
Ist auch abhängig von der Dauer des verheiratet seins. Ganz grob gesagt:
- bei kurzer Dauer, EU eher kurz bis gar nicht
- bei langer Dauer, EU entsprechend länger
Wann habt ihr geheiratet?


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 11:13
(@binimi)
Schon was gesagt Registriert

Danke schon mal für die Antwort.
Eine Größenordnung für den Trennungsunterhalt wäre halt nicht schlecht.

Wir waren bis zur Trennung 4 Jahre verheiratet, bis zur Scheidung werden es 5 Jahre sein.

Viele Grüße
Heinrich


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2014 13:37
(@Inselreif)

Ob die Additionsmethode bei euch in Bayern auf ein anderes Ergebnis kommt

Additionsmethode und Differenzmethode müssen bei korrekter Anwendung das gleiche Ergebnis liefern.

Viel wichtiger ist hier, dass die süddeutschen Leitlinien nicht 1/7 sondern 10% Erwerbstätigenbonus vorsehen.

@TO: es fehlen noch Details zum Haus - Zinsanteil, Tilgungsanteil? Wie hoch wäre die erzielbare Miete? Wie viel müsstest Du selbst in der Gegend für eine Wohnung bezahlen? Möchtest Du langfristig dort wohnen?
Wofür genau ist das Darlehen?
Betreibst Du sonst Altersvorsorge?
Wie hoch ist das Brutto (zu faul zum rechnen)

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 14:29
(@cheers)
Rege dabei Registriert

wirklich ganz, ganz grob nach der 3/7 Methode berechnet, denn es fehlen viele bedeutende Infos, sowohl bei dir als auch bei der Noch-Frau:

Mann
  4000,00
-  340,00 KU
----------
  3660,00

Frau
2700,00
---------
2700,00

Differenz beider Einkommen
3660,00 - 2700,00 = 1040,00

3/7 von Einkommensdifferenz
1040,00 x 3/7 = ca. 450,00

ohne Gewähr!!!

450,00 Trennungsunterhalt darfst du nach dieser Rechnung an deine Holde abgeben.

Dein Haus kann dein Einkommen allerdings auch noch erhöhen.


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 14:54
(@Inselreif)

3/7 von Einkommensdifferenz

schon alleine deswegen ist die Rechnung unbrauchbar. Siehe oben.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 15:43
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Binimi,

angesichts der sehr erfreulichen Einkommenssituation von Euch beiden (!) ist es eigentlich Blödsinn, jetzt centgenau Unterhaltsansprüche ausrechnen zu wollen. Da sollte man den Blick mal heben und sagen "hey, keiner von uns muss nach der Scheidung hungern oder sich massiv einschränken - lass uns einfach eine Lösung finden, die alles beinhaltet." Ansonsten habt Ihr irgendwann mit grossem Aufwand einen Unterhaltsbetrag und eine Zahldauer herausverhandelt - und dann fangt Ihr den ganzen Käse für Zugewinn- und Versorgungsausgleich wieder vor vorn an.

Die optimale Lösung hast Du ja bereits in Deinem Eingangspost skizziert: Eine Lösung, die alle zu klärenden Fragen in einem Aufwasch erledigt, mit der Ihr beide leben könnt, die Ihr in eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung schreibt und die Eure Scheidung preisgünstig macht und auf 10 Minuten verkürzt. Niemand ist verpflichtet, aus dem anderen jeden Euro herauszuholen, für den es irgendeine mehr oder minder schräge juristische Begründung gibt. Und niemand fährt Euch in die Parade, wenn Ihr übereinstimmend sagt "So wollen wir das haben".

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 16:03
(@cheers)
Rege dabei Registriert

schon alleine deswegen ist die Rechnung unbrauchbar. Siehe oben.

Gruss von der Insel

Schon klar  😉
Es ging ja nur darum mal ganz kurz und knapp aufzuzeigen, wie eine Berechnung erfolgen kann, die nicht nach der Additionsmethode funktioniert. Deswegen habe ich ja auch 3/7 hingeschrieben.


AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2014 17:53
(@binimi)
Schon was gesagt Registriert

Vielen lieben Dank erstmal an alle bisherigen Antworter!
Eine Größenordnung ist das ja schon mal.
Unterscheidet sich die Additionsmethode, bzw. das Ergebnis durch diese erheblich von der 3/7?

@brille007
Kann Dir da nur zustimmen, ist auch mein Ansinnen ... allerdings hat es den Anschein, dass meine Holde doch möglichst viel rauszuholen versucht (beim TU und nachehelichen Unterhalt und beim Zugewinn) - und das bei ihrem guten Teilzeitgehalt. Leider werde ich durch unseren kleinen Sohn in die Position gedrängt, immer mehr nachgeben zu sollen. So ein Kind ist schon ein tolles Druckmittel. Auch wenn mein Gehalt nicht wenig ist, hab ich trotzdem so einiges an Verpflichtungen, zwecks Eltern, Erhalt von Haus, Schuldentilgung, ... .
Aufgrund ihrer immer weitergehenden Forderungen ist es schon hilfreich zu wissen, wie es den rechtlich aussieht und in welcher Größenordnung es sich handelt um eine Ausgangslage zu haben.
Ich will mich zur Einigung gar nicht an dem "das steht dir/mir rechtlich zu" festmachen. Aber sie kommt halt leider oft mit solchen Argumenten. Ansonsten gibt es da schon einige Dinge die ich moralisch von ihr nicht in Ordnung finde und mich ausgenutzt fühle. Versuche das so gut wie es geht auszublenden, aber es ist schon hart.

Mir wäre es auch lieber, wenn man nicht nur rechtliche Dinge, sondern auch die Vernunft walten lassen würde.
Ich kann es auch nicht verstehen, dass Sie immer weitere Forderungen stellt, aber mit Geld umzugehen liegt ihr nicht (es rinnt ihr durch die Finger, gibt es gerne, sehr gerne aus) und ich hab den Eindruck, dass Sie mich schon etwas melken will. Da helfen dann meine moralischen Vernunftargument leider nicht mehr weiter und muss auch mit rechtlichen Argumenten gegenhalten können oder zumindest wissen was Sache ist.

Vielen Dank erstmal.
Wenn noch jemand zu meiner Frage Eingangs was hat (z.B. Berechnung nach Additionsmethode - gerne nur her damit!
Auch zum nachehelichen Trennungsunterhalt wären weiter Infos hilfreich. Der soll doch nicht mehr so einfach forderbar sein wie früher - oder?
Bei 2700 + KU + Kindergeld ist man doch nicht bedürftig ... so zumindest meine Meinung.
Fürs Kind, wenn was ansteht, kein Problem.

Schon mal vorab vielen Dank

Grüße
Binimi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.02.2014 01:50
(@Inselreif)

Unterscheidet sich die Additionsmethode, bzw. das Ergebnis durch diese erheblich von der 3/7?

um das noch mal klar zu machen: die 3/7 haben nichts mit der Additionsmethode zu tun. Addtitions- und Differenzmethode müssen das selbe Ergebnis liefern.
Es kommt hier auch nicht wirklich auf die Frage an, ob nun 1/7 (14%) oder 10% Erwerbsbonus abgezogen werden dürfen.

Eine Abschätzung wäre reine Kafeesatzleserei mit mehreren hundert Euro Unsicherheit, so lange meine oben gestellten Fragen nicht beantwortet sind:

@TO: es fehlen noch Details zum Haus - Zinsanteil, Tilgungsanteil? Wie hoch wäre die erzielbare Miete? Wie viel müsstest Du selbst in der Gegend für eine Wohnung bezahlen? Möchtest Du langfristig dort wohnen?
Wofür genau ist das Darlehen?
Betreibst Du sonst Altersvorsorge?
Wie hoch ist das Brutto (zu faul zum rechnen)

ausserdem hätte ich noch gerne gewusst, wie weit der Weg zur Arbeit ist und ob Du sonst berufsbedingte Aufwendungen hast.
Und all diese Angaben ebenfalls für Deine Ex.

Dann kann man genau rechnen.

Gruss von der Insel


AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 10:41




(@Brainstormer)

Moin Binimi,

Auch zum nachehelichen Trennungsunterhalt wären weiter Infos hilfreich. Der soll doch nicht mehr so einfach forderbar sein wie früher - oder?
Bei 2700 + KU + Kindergeld ist man doch nicht bedürftig ... so zumindest meine Meinung.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569).
Mit 2700 € eigenem Einkommen, dürfte es für deine DEF schwierig werden, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.

--
Brainstormer


AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 11:24
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569).
Mit 2700 € eigenem Einkommen, dürfte es für deine DEF schwierig werden, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.

das sollte man auf der Basis gesunden Menschenverstandes annehmen; schliesslich müssen und können in Deutschland von 2.700 EUR vielköpfige Familien leben und nicht nur Einzelpersonen.

Tatsächlich ist aber das Feld namens Aufstockungsunterhalt weit und vermint und bietet Ex-Partnern und ihren Anwälten eine Menge Möglichkeiten für entsprechende Forderungen. Meine zauberhafte Ex-Madame hat "damals" in diesem Kontext alle Details ihres gewohnten Lebensstils aufgeführt - das ging von Kranken- und Altersvorsorge über Putzhilfe und Friseurbesuche bis hin zu "Erholungsurlauben im Ausland" - denn justament mit der Trennung hatte sie als vormalige selbständige Gutverdienerin "Psyche" und "Rücken" bekommen. Dass es mit dem Unterhalt dann nichts wurde, steht auf einem anderen Blatt und hat andere Gründe; ich wollte nur zeigen, wie gross der Spielraum eines Anwalts sein kann, hier Forderungen zu stellen.

Dem TO kann man hier wirklich nur raten, mit spitzem Stift zu rechnen, dabei die richtigen Steuerklassen zu verwenden (also nicht die aktuellen, sondern die künftigen), sämtliche Abzugspositionen zu berücksichtigen (und ggf. noch eine private AV abzuschliessen); dann könnte die Einkommensdifferenz gleich anders aussehen. Und im Zweifelsfall würde ich darüber auch mit mir streiten lassen; Aufstockungsunterhalt ist ja nicht allein deshalb wahr und richtig, weil ein gegnerischer Anwalt eine entsprechende Forderung auf Papier schreibt.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2014 12:08
(@binimi)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

bin da noch über was gestolbert. Bis zu welcher Höhe darf die Ex denn die Miete für den Trennungsunterhalt geltend machen?
Folgende Situation: Ex mit 18jährigen Kind aus erste Ehe und dem 3 jährigen Kind aus unserer Ehe hat sich mit der Trennung ein Reihenhaus gemietet (ca. 150qm) und setzt jetzt die volle Miete von 1070 EUR als Belastung bei der Berechung des TU an.
Geht das? Kann Sie sich auch eine riesen Villa mieten und die Miete dafür voll ansetzen?
Gibt es da keine Begrenzung?

Vielen Dank vorab!
Auf Die anderen Antworten gehe ich in den nächsten Tagen nochmal ein ... bin schwer im Stress mit der Situation.

Binimi


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2014 02:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Binimi,

Bis zu welcher Höhe darf die Ex denn die Miete für den Trennungsunterhalt geltend machen?
Folgende Situation: Ex mit 18jährigen Kind aus erste Ehe und dem 3 jährigen Kind aus unserer Ehe hat sich mit der Trennung ein Reihenhaus gemietet (ca. 150qm) und setzt jetzt die volle Miete von 1070 EUR als Belastung bei der Berechung des TU an.

Deine Ex scheint ein Herzchen zu sein. Denn natürlich muss sie ihre Miete einfach aus ihren Einkünften und für in ihrem Haushalt lebende Kinder anteilig aus dem Kindesunterhalt bedienen. Miete ist keine Sonderposition, die man vorab irgendwo in Anrechnung bringen könnte oder die irgendwelche Aufschläge rechtfertigt; man muss sie sich genauso leisten können wie alles andere auch. Ansonsten steht Deine DEF morgen da und begründet ihren TU-Anspruch damit, dass ihr Porsche so viel Sprit brauche oder der Prosecco neuerdings so teuer sei...

Geht das? Kann Sie sich auch eine riesen Villa mieten und die Miete dafür voll ansetzen?
Gibt es da keine Begrenzung?

wie gesagt: Juristisch funktioniert das nicht. Aber natürlich kann sie es mal probieren; wenn Du aus Unkenntnis drauf eingehst, wird Dich niemand daran hindern.

Grüssles
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2014 03:30
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Binimi,

von mir schon mal ein paar kleine Merker für den Fall, dass deine gierige Madame tatsächlich auf eine centgenaue Berechnung hinaus will:

Nach 5% Abzug (max 150 EUR) berufsbedingter Ausgaben (...)

Die Begrenzung der Pauschale für berufsbedingte Ausgaben auf 150 Euro ist vor einiger Zeit aus den Süddeutschen Leitlinien stillschweigend rausgeflogen (sie war früher mal drin, bei einigen anderen OLG-Leitlinien ist sie es nach wie vor). Aus meiner Sicht bedeutet das im Umkehrschluss: Da du dich im Bereich der SüdL befindest, darfst du die 5% in voller Höhe ansetzen, und bei 4.000 Euro netto sind das dann halt 200 Euro statt 150 Euro. Wirkt sich auf den KU im Moment nicht aus (auch bei 50 Euro weniger ist es immer noch Zeile 7 der DT), aber es verbessert deine Ausgangslage für die TU-Berechnung (50 Euro weniger rechnerisches Einkommen auf deiner Seite entspricht 22,50 Euro weniger Unterhalt an die Ex).

Auch wenn mein Gehalt nicht wenig ist, hab ich trotzdem so einiges an Verpflichtungen, zwecks Eltern, Erhalt von Haus, Schuldentilgung, ... .

Schuldentilgung kannst du als zusätzliche Altervorsorge von deinem Netto abziehen, bevor der Unterhalt berechnet wird ("Bereinigung des Einkommens" analog zu den berufsbedingten Kosten, eine Pauschale gibt's dafür aber nicht). Maximal abzugsfähig sind 4% deines Brutto-Einkommens. Für das Wohnen im eigenen Haus kann dir allerdings ein Wohnvorteil auf dein Einkommen draufgeschlagen werden (dieser wiederum wird dann um die Zinszahlungen und eventuell um weitere wohnungsbezogene Ausgaben gemindert).

Was hat es mit den Verpflichtungen "zwecks Eltern" auf sich? Bist du ihnen gegenüber unterhaltspflichtig? Wenn ja, dann hat das ggf. ebenfalls Auswirkungen auf den hier zu berechnenden Unterhalt.

Und auch wenn's irgendwie schon erwähnt wurde - ganz wichtig ist: Wenn ihr euch "vor ein paar Monaten" getrennt habt, dann musst du seit Jahresanfang zwingend in Lohnsteuerklasse I sein. Steuerklasse IV wäre zwar falsch, aber nicht ganz so tragisch (das Ergebnis ist fast das gleiche wie in Steuerklasse I), aber falls du noch in Steuerklasse III sein solltest, dann ist es besser, dies schleunigst (!) zu ändern.

Viele liebe Grüße,

Malachit.


Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2014 00:46