Trennung beschlosse...
 
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Trennung beschlossen - Unterhalt Trennunggsgeld/Ehegattenunterhalt

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(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Hallo,

wenn bei Euch immer noch einvernehmlich läuft, könnt Ihr vielleicht das Trennungsjahr am 01.01.2019 starten? :)) Dann musst Du nächstes Jahr nicht so viel an Finanzamt zurückzahlen (schätze ich, bei deinem Gehalt ungefähr 4000-5000, nicht gerechnet).  Und zwar wenn Du  Steuerklasse 1 hast, wird das letzte Jahr rückwirkend für das Jahr der Scheidung berechnet.

Und zweite Sache:
Ein von Euch kann Steuerklasse 2 haben, dadurch Freibetrag erhöht sich.
es wäre sinnvoll, dass das Kindergeld du kriegst. dann wenn es doch zum Streit kommen soll. Kein von Euch wäre einverstanden in 1-te Steuerklasse landen, dann bei WM wenn beide 1 haben, macht Finanzamt den Freibetrag für den, der Kindergeld kriegt. Das wäre sinnvoll auch einvernehmlich machen:))) (dieses Wort passt einfach nicht für das Forum), und einfach an Frau Differenz  zu zahlen

Bitte kann mich jemand korrigieren, wenn es falsch sein sollte, das ist jetzt mein Stand

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2018 02:33
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Trennungsjahr ist eine gemeinsame Veranlagung immer möglich.
Erst ab dem darauffolgenden Jahr geht es automatisch in die Steuerklasse 1 (bzw. 2).

Aus dieser Sicht ist ein Beginn des Trennungsjahres am 1.1.19 durchaus sinnvoll.

Trotzdem sollte man beachten, dass eine Steuerklassenwahl 3/5 für die Berechnung des Unterhalts ganz schlecht ist. Weil mit Stkl. 3 weniger Steuern übers Jahr zu zahlen sind und die Stkl. 5 hat übers Jahr höhere Abzüge bedeutet.
Bei der Berechnung von KU und TU wird dadurch mehr Einkommen beim Inhaber der Stkl. 3 vorgetäuscht und entsprechend mehr ist zu zahlen. Deshalb sollte unbedingt die Kombination 4/4 gewählt werden.
Es ist ein Gerücht, dass man mit der 4/4 mehr Steuern zahlen muss als mit 3/5, dem ist nicht so. Nur wird der Abzug übers Jahr anders verteilt. Am Ende gibt es immer einen Ausgleich über die Steuererklärung. Hier ist nur entscheidend ob man gemeinsam oder getrennt veranlagt wird.
Ein Wechsel der Steuerklasse von 3/5 nach 4/4 ist auf Antrag immer möglich und wirkt dann ab sofort.

Der Tipp vpn BisJetztLauft kann funktionieren, wenn sich beide einig sind und ein Wechselmodell gelebt wird. Gibt es Streit wird es kompliziert. Am Ende spielt beim Steuerfreibetrag nur die Höhe des Einkommens eine Rolle, d.h. ob der Freibetrag ausgeschöpft werden kann.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.08.2018 12:44
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Großen Dank nochmal an alle. Euer input war sehr hilfreich.

So, es geht weiter. Wohnung ist gefunden für ab 1.1.2019 für Noch-Ehefrau + Kids und ich bleibe erstmal im alten Haus weil Kündigungsfrist von 3 Monaten und bis ich was gefunden habe. Ich weiß, das wird teuer, aber es geht gerade nicht anders.

Nun bin ich aber gerade am überlegen, wie ich das mit den Steuerkl. am Besten angehen sollte, da für 2x Umzug und gegebenenfalls kleinere Umbauten in der neuen Wohnung + noch Miete altes Haus jeder Cent benötigt wird. Momentan bin ich in der Stkl. 3 und sie hat noch den Mini Job.

Meine Gedanken: Offizielles 'einläuten' des Trennungsjahres erst ab 1.1.2019 somit kann die alte Steuerkl. Konstellation (Steuerkl. 3 für mich) noch erhalten bleiben und beide hätten bis zum 1.1.2020 mehr in der Tasche bzw. bis die Arbeitsstunden der Noch-Ehefrau erhöht werden. Der Wechsel in Stkl. 1 würde dann zum 1.1.2020 eingeläutet werden.

Mach ich hier einen Denkfehler?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.11.2018 19:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja. Neben der Tatsache, dass dieser Gestaltungsmissbrauch steuerrechtlich strafbar sein könnte, zahlst du wegen der höheren Steuerklasse sowohl mehr Kindesunterhalt als auch Trennungsunterhalt.

Darüber hinaus bist du erpressbar und du rennst ggf. der Unterschrift deiner Ex für die Zusammenveranlagung hinterher.
Wenn deine Ex dann behauptet, dass ihr euch schon am xx.xx.2018 getrennt habt (denn warum sollte sie sonst zum 1.1.19 eine neue Wohnung haben??), beantragt sie einfach eine Einzelveranlagung mit Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und kassiert doppelt. Die Steuerklasse hat sie einfach "vergessen" zu ändern. Und IHR passiert da auch nichts, denn mit Stkl 5 zahlt sie mehr Steuern als sie müsste.

In Summe: doofe Idee!

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2018 19:49
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Mach ich hier einen Denkfehler?

Ich denke schon.
Durch einen späteren Steuerklassenwechsel wird Deine Unterhaltspflicht mit der StK3 berechnet. Wenn sich dann in einem Jahr etwas ändert, dann musst Du u.u. umständlich eine Änderungsklage führen, um von den Beträgen runter zu kommen. Es kann dann passieren, dass dieser Prozeß sich in die Länge zieht und Du immer fleißig weiter zahlst, obwohl Du das Geld dafür gar nicht mehr hast.
Außerdem glaube ich nicht, dass irgendjemand das glaubt, dass ihr Euch zum 01.01. trennt, aber Deine Ex gleich in eine neue Wohnung zieht ... ziemlich unlogisch, oder nicht?

Trennungen sind teuer, immer und auch Deine Ex muss sich einschränken. Wenn das Geld nicht reicht, dann lässt sich ein Gang zur ARGE nicht verhindern.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.11.2018 19:50
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Ok, kann ich nachvollziehen. Böses Blut ist nicht im Spiel bzw. hoffe das da auch nix kommt weil einvernehmlich. Aber man weiß nie. Wir lassen uns das gerade mal offiziell beim Anwalt durchrechnen was an KU und TU meinerseits zu zahlen wäre und dann regeln wir das unter uns. Es ist auch so, dass sie in den nächsten 3 Monaten einer neuen neuen Job annimmt erstmal auf Teilzeit und dann bis Ende des Jahres auf 75% - 100% geht.

Also, empfiehlt ihr mir ab dem 1.1 in die Stkl. 1 zu gehen? Andere Ideen sind willkommen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2018 16:20
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja was heißt empfehlen? Es ist die einzig korrekte Steuerklasse. Du 1, sie 2.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2018 16:49
(@inselreif)
Moderator

Wir lassen uns das gerade mal offiziell beim Anwalt durchrechnen was an KU und TU meinerseits zu zahlen wäre

wer von Euch hat den Anwalt beauftragt?

und dann regeln wir das unter uns.

Hmm, Du glaubst aber nicht, dass Du am Ende weniger zahlen musst als der Anwalt errechnet hat?
Wir rechnen auch gerne nach!

dass sie in den nächsten 3 Monaten einer neuen neuen Job annimmt erstmal auf Teilzeit und dann bis Ende des Jahres auf 75% - 100% geht.

wir reden also von Ende des Jahres 2019

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2018 16:54
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

So, meine Lieben. Sie ist vergangene Woche ausgezogen. Hatten vor zwei Wochen gemeinsam ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt. Berechnung des Unterhalts ist heute auch eingetrudelt.

Mal eine ganz schnelle Frage: Welches Netto Gehalt muß bei Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt werden? Die Berechnung des Anwalts legt nicht den Auszahlungsbetrag zugrunde, sondern den Nettoverdienst, wovon noch mein Anteil der Pflegevers. und Kranken Vers. abzuziehen sind. Ist das nicht das gleiche, denn ich komme auf die gleichen Beträge egal wie ich rechne. Abgezogen werden danach noch die 150€ berufsbedingten Aufwendungen und Altersvorsorge in Höhe von 50€/mtl.

Was Eure Berechnungen vorher angingen, so hatte ich vergessen die jährliche Bonuszahlung zu berücksichtigen d.h. konkret Zeitraum Nov. 2017
- Dez. 2018 (12 Monate) wurde zugrunde gelegt. Summe Nettoverdienst für diesen Zeitraum ca. 71.000€. Davon sind noch folgende mtl. Beträge abzuziehen: KV (350€), PV (56€), berufsbedingte Aufwendungem (150€) und Direktvers. (50€).

Für Stkl. 4 kommt sie da auf einen
KU: Stufe 8: Kind 1 -> 576€ und Kind 2 -> 478€
TU: 1550€

Seltsam, obwohl die letzten 12 Monate bzgl. Gehalt zugrunde zu legen sind hat sie bei der Berechnung mit der Stkl. 4 auch die Bonuszahlung für Dez. 2018 berücksichtigt. Trennung ist festgelegt auf 1.12.2018 und die Abrechnungen, die sie von mir erhlaten hat sind von Nov. 2017 - Dez. 2018 (12 Monate). Warum berücksichtigt sie hier plötzlich 13 Monate anstatt 12 Monate? Wegen der Bonuszahlung im Dez. 2018 und weil meine Ex dann ansonsten schlechter weg kommt?

Eine kurze Einschätzung der Experten würde mir sehr helfen. Vielen Dank und hoffe ich habe nix vergessen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2018 16:42
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie zu rechnen ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt), prinzipiell ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte auszugehen, davon werden dann Steuern,    Sozialabgaben    und/oder    angemessene,    tatsächliche   
Vorsorgeaufwendungen abgezogen = bereinigtes Einkommen.

Zu den Einkünften gehören auch Bonus-Zahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld (so sie gezahlt werden), die dann auf das Jahr umzulegen sind und damit das monatliche Einkommen erhöhen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2018 18:00




(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

wie zu rechnen ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt), prinzipiell ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte auszugehen, davon werden dann Steuern,    Sozialabgaben    und/oder    angemessene,    tatsächliche   
Vorsorgeaufwendungen abgezogen = bereinigtes Einkommen.

Zu den Einkünften gehören auch Bonus-Zahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld (so sie gezahlt werden), die dann auf das Jahr umzulegen sind und damit das monatliche Einkommen erhöhen.

VG Susi

Genau, soweit auch richtig angewendet bzgl. des Umlegens der zusätzl. Zahlungen. Die Eingruppierung in die KU Stufen passiert anhand des bereinigten Einkommens, oder?
Dann noch die Frage bzgl. des zu berücksichtigenden Zeitraums bzgl. Einkommen, wenn die Trennung ab 1.12 festgesetzt wurde. Vielen Dank.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.12.2018 18:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Grundlage für die Bestimmung der Stufe der DDT ist das bereinigte Einkommen. Da Du 3 unterhaltsberechtigte Personen hast (2 Kinder und Deine Frau) wird in der DDT eine Stufe niedriger eingestuft als das bereinigte Einkommen besagt.

Eigentlich müsste der Unterhalt immer aktuell berechnet werden, weil das aber unrealistisch ist, ist festgelegt, dass die letzten 12 Monatseinkommen und der letzte Steuerbescheid die Grundlage der Berechnung bilden sollen.

Ist absehbar, dass das Einkommen sich in absehbarer Zeit wesentlich verändert sollte eine Berechnung auf der Grundlage des dann vorhandenen realen Einkommens erfolgen, da eine Neuberechnung erst in 2 Jahren wieder erfolgen sollte.

Die Frage ist wieviel denn der Unterschied in den Bonuszahlungen ausmacht und ob Zahlungen für 2018 außerordentlich hoch sind, so dass davon auszugehen ist, dass sie in Zukunft niedriger ausfallen. Im Moment ist davon auszugehen, dass Dir die Bonuszahlungen von Dez. 18 ja tatsächlich zur Verfügung stehen und damit das aktuelle Einkommen abgebildet wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2018 20:48
(@inselreif)
Moderator

Hatten vor zwei Wochen gemeinsam ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt.

Ich wiederhole meine Frage von oben: wer von Euch hat den Anwalt beauftragt?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 19.12.2018 21:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Brave,

(...) die Abrechnungen, die sie von mir erhlaten hat sind von Nov. 2017 - Dez. 2018 (12 Monate). Warum berücksichtigt sie hier plötzlich 13 Monate anstatt 12 Monate? Wegen der Bonuszahlung im Dez. 2018 und weil meine Ex dann ansonsten schlechter weg kommt?

Ähm, vielleicht weil sie auf diese Art und Weise gleich zwei Bonuszahlungen in die Berechnung reindrückt, nämlich die von Dezember 2017 und die von Dezember 2018?!? Da es dann zwei Jahresboni sind, aber der Zeitraum eben nicht zwei volle Jahre umfasst, wird der Monatsdurchschnitt dadurch nämlich zu deinen Lasten unzulässig in die Höhe geschraubt!

Von November 2017 bis Dezember 2018 sind's m.E. übrigens nicht dreizehn, sondern vierzehn Monate. Was mich zu der Frage bringt, ob diese 71.000 Euro sich auf zwölf Monate, auf dreizehn Monate, oder gar doch auf vierzehn Monate beziehen; welchen Anteil daran die Bonuszahlung hat, und ob es sich dabei wirklich nur um den Bonus für 2018 handelt; und ob dieser Nettoverdienst sich bereits als "umgerechnet auf Lohnsteuerklasse I" versteht. Das alles hat schließlich schon eine gewisse Auswirkung auf den daraus zu ermittelnden Durchschnittsverdienst pro Monat, und an dieser Zahl hängt die ganze weitere Berechnung.

Unter der Annahme, dass Stufe 8 korrekt ist (was wie soeben gesagt noch zu prüfen wäre) - beachte bitte noch Folgendes: 576 Euro und 478 Euro sind die Zahlbeträge aus der Düsseldorfer Tabelle 2018, ab Janaur 2019 gelten aber die etwas höheren Beträge von 589 Euro und 488 Euro; und da der Kindesunterhalt nicht am Euro-Betrag, sondern an der Stufe in der Düsseldorfer Tabelle festgemacht wird, musst du ab Januar bereits diese höheren Beträge bezahlen. Nun wird bei der Ermittlung des Trennungsunterhaltes zu deinen Gunsten der Kindesunterhalt vorab von deinem Einkommen abgezogen, und diese 1.550 Euro Trennungsunterhalt sind ja nun sicherlich mit den genannten, niedrigeren Beträgen gerechnet - sieht für mich nach dem alten Anwalts- und Exentrick aus, kurz vor Jahresende den Trennungsunterhalt noch mit den alten, niedrigeren KU-Sätzen festzuschreiben und dabei kein Sterbenswörtchen über die anstehende Änderung zu verlieren, dann im neuen Jahr korrekterweise (!) den höheren KU laut Düsseldorfer Tabelle einzufordern (bzw. dir noch Vorwürfe zu machen, dass du hättest selbst daran denken müssen); beim Trennungsunterhalt aber auf den zuvor berechneten, und somit eigentlich inzwischen zu hohen Betrag zu bestehen, denn da steht ja "nur" ein Euro-Betrag im Raum, ohne einen direkten Bezug zur Düsseldorfer Tabelle.

Pass also bitte auf, dass du dich hier nicht über den Tisch ziehen lässt. Sinngemäß das gleiche gilt übrigens, wenn das elfjährige Kind demnächst Geburtstag hat und damit ebenfalls in die Altersgruppe 12 - 17 Jahre kommt, denn ab dem Moment hast du dann bereits zweimal 589 Euro Kindesunterhalt an der Backe.

Und um jetzt sozusagen in genau die gleiche Kerbe zu hauen wie @Inselreif es schon zweimal getan hat: Bis ich das Gegenteil von dir höre, werde ich annehmen, dass nicht du diesen Anwalt beauftragt hast, sondern deine Ex.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. was ist eigentlich aus der ursprünglichen Idee eines Wechselmodells geworden? Da inzwischen Kindesunterhalt für die Variante "Mama betüddelt, Papa bezahlt" auf der Tagesordnung steht, gehe ich davon aus, dass diese Idee offenbar inzwischen gestorben ist - und neugierig wie ich in dieser Hinsicht nun mal bin, würde ich ganz gerne wissen, warum.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2018 02:04
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für Eure Inputs. Ganz besonder von Malachit und Susi.

Den Anwalt haben wir gemeinsam ausgesucht und in Form einer Ersberatung zur Klärung aller Punkte getroffen. Nun, ich kann nicht ausschließen, das die Dame zu Gunsten meiner Noch-Ehefrau Dinge schönrechnet, auch wenn sie Anfangs ausdrücklich betont hat, dass sie hier keine der beiden Seiten konkret vertritt. Verstehe aber Eure Bedenken. Besonders als Ich Malchits Input gelesen habe.

Aber, dafür bin ich ja hier und wenn es hart auf hart kommt, dann laß ich das nochmal von einem anderen Anwalt durchrechnen. Aber so kurz vor Weihnachten macht das vermutlich keiner mehr.

Werde nochmal konkret zu den Zahlen Stellung nehmen, wenn ich heute eine aktuelle Abrechnung bekomme, woraus ich auch das neue mtl. Gehalt ersehen kann. Das erhöht vermutlich dann auch wieder den TU.

@Malachit, zu deiner Frage: Ja, die ca. 71000 waren für 12 Monate incl. Bonus (etwa 10.900). Davon gehen dann noch KV, PV, berufsbedingte Aufwendungen (200€), Vers. (50€). Aber, nicht relevant, da auf Basis Stkl. 3.

Frage: Trennung festgelegt auf 1.12.2018. Welcher Zeitraum bzgl. Gehälter wird zugrunde gelegt? Dez. 17 - einschl. Nov. 2018?
Ich gehe ab dem 1.1 in die Stkl. 1. Zahle ich nur für Dez. den TU noch auf Basis Stkl. 3 oder schon auf Basis Stkl. 1.

Ist das irgendwo konkret geregelt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.12.2018 14:09
(@nadda)
Registriert

Hi,

auch wenn ich das schon ungefähr 1000 mal geschrieben habe: neutrale Beratung gibt es nur, absolut nur beim Notar. Anwälte verdienen daran, dass ihr ein Gericht bemüht. Notare beraten neutral, da kann man sich dann auch sicher sein neutral beraten zu werden.

Wir hatten auch nur einen Anwalt, den hatte mein Ex beauftragt, naiv wie ich war hab ich mich da voll und ganz auf die Beratung verlassen. Während der Scheidung (ich hatte keinen Anwalt, weil wir den ja gemeinsam hatten) ist mir aufgegangen das das nicht klug war. Weil mein Ex da wirklich gut vertreten wurde und ich halt nicht.

Dabei waren wir auch beim ersten Mal gemeinsam da, aber ich hab halt nie was unterschrieben, er hatte den Termin vereinbart, er war der Kunde und ich der Depp.

Bitte, wenn ihr nochmal Beratungsbedarf habt, geht zum Notar. Dort kann man auch total kostengünstig eine Trennungsfolgevereinbarung machen und darin alles regeln. Dadurch wird die Scheidung stressfreier und man kann auch alles bezüglich der Kinder da schon regeln. Großer Vorteil, das ist rechtlich bindend, ein Anwalt erzählt euch alles, teilweise berechnen die Typen auch noch äußerst kreativ und schlecht.

Wenn du also eine Berechnung willst, dann frag hier nach, traue niemals einem Anwalt bei der Unterhaltsberechnung, viele kennen sich da nicht wirklich gut aus und sie optimieren immer für ihren Mandanten. Mir wurde nach der Trennung vom Anwalt ein Unterhalt "berechnet" der so hoch war, dass mein Ex nicht mal mehr seine Miete hätte zahlen können. Sowas klappt nicht, das führt in den meisten Fällen zu Streiterei vor Gericht - woran der Anwalt ja wieder verdient.

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2018 19:09
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

auszugehen ist von Nov. 17 bis Nov. 18. Davon kann abgewichen werden, wenn das tatsächliche Einkommen höher/niedriger ist.

Nachzulesen ist das in den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" des zuständigen OLG für KU und TU. Letzlich sind diese aber nicht zwingend, ein Gericht kann im Einzelfall auch anders entscheiden. Weiterhin bildet die <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/duesseldorfer_tabelle/duesseldorfer-tabelle-1-1-2019.pdf>aktuelle" DDT </a> die Grundlage für die Bestimmung des KU. Letzlich die ist Rechtsprechung maßgebend.

Die Unterhaltsberechnung ist dabei in der Regel mindestens für 2 Jahre gültig. Letzlich gilt die Regel nach oben geht immer, nach unten wird es schwer. Wird der Unterhalt tituliert, dann ist ein Titel über KU zumindest bis zum 18. Lebensjahr der Kinder (des Kindes) gültig und eine Abänderung nicht ganz einfach.

Weiterhin ist es nicht einfach jetzt 2 Haushalte zu unterhalten mit einem niedrigeren Einkommen als zuvor, der Streit ums Geld ist deshalb vorprogrammiert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 20.12.2018 19:40
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Brave,

@Malachit, zu deiner Frage: Ja, die ca. 71000 waren für 12 Monate incl. Bonus (etwa 10.900). Davon gehen dann noch KV, PV, berufsbedingte Aufwendungen (200€), Vers. (50€). Aber, nicht relevant, da auf Basis Stkl. 3.

Mit diesen Zahlen kann ich dann aber schon ein bisschen spielen 😉

Also 71.000 Euro Nettojahreseinkommen ohne Berücksichtigung von KV, PV, gerechnet in Lohnsteuerklasse III und daher mutmaßlich mit 2,0 Kinderfreibeträgen. Im Monatsdurchschnitt also 5.916 Euro netto, und ich habe dann mal mit einem Gehaltsrechner geschätzt, welches Brutto-Einkommen im Jahr 2018 nötig war, um unter diesen Randbedingungen auf dieses Nettoeinkommen zu kommen - ich lande da bei einem durchschnittlichen Monatsbrutto von ca. 8.200 Euro, also einem Jahresbrutto von 98.400 Euro (also incl. Bonus). Stimmt das so ungefähr?

Als nächstes habe ich dann mal geschaut, was bei einem Brutto-Monatseinkommen von 8.200 Euro in Lohnsteuerklasse I und 1,0 Kinderfreibeträgen netto übrigbleibt (anders als mit Lohnsteuerklasse III/V, wo die Kinderfreibeträge beim Inhaber der Steuerklasse III bleiben, habt ihr bei Lohnsteuerklasse I/II jeder einen halben Kinderfreibetrag pro Kind), und zwar diesmal gerechnet nach dem Regelwerk des Jahres 2019 - ich komme damit auf ein Durchschnittsnetto von ca. 5.160 Euro (also schlappe 750 Euro weniger als bisher). Ich hoffe, ich habe mich da nicht all zu sehr verrechnet.

Von diesen 5.160 Euro gehen dann, wie du geschrieben hattest, noch ab: KV (350 Euro), PV (56 Euro), berufsbedingte Aufwendungen (150 Euro) und Direktversicherung (50 Euro); bleiben also 4.554 Euro bereinigtes Netto als Grundlage für die Unterhaltsberechnung 2019.

Ein Netto von 4.554 Euro ist zwar zunächst tatsächlich Zeile 8 der Düsseldorfer Tabelle - aber wenn du dich erinnerst, Susi hatte ja schon geschrieben, dass du bei drei Unterhaltsempfängern laut Anmerkung 1 in der Düsseldorfer Tabelle um eine Zeile herabgestuft werden solltest. Maßgeblich ist für dich also Zeile 7 der Düsseldorfer Tabelle, und somit:

Unterhalt für das ältere Kind: 551 Euro
Unterhalt für das jüngere Kind: 456 Euro (ab dem 12. Geburtstag dann aber ebenfalls 551 Euro).

Kommen wir zu einer Schätzung für den Trennungsunterhalt. Von deinen 4.554 Euro ziehen wir zunächst mal 551 Euro und 456 Euro für den Kindesunterhalt ab, dann bleiben dir noch 3.547 Euro übrig.

Bei deiner Ex ist, wenn ich's richtig verstehe, nach wie vor der 450-Euro-Job der Stand der Dinge? Nun, auch bei ihr muss man dann berufsbedingte Kosten gelten lassen, ich rechne jetzt mal pauschal mit 5%, dann bleiben bei ihr 427 Euro. Der Unterschied zwischen deinem und ihrem verfügbaren Netto beträgt also 3.120 Euro. Sag uns bitte mal, welches Oberlandesgericht bei dir zuständig ist - wenn es ein OLG ist, bei dem die 3/7-Regel gilt (davon ist Susi in ihrer Berechnung Ende August ausgegangen), dann wären das drei Siebtel von 3.120 Euro, also 1.338 Euro Trennungsunterhalt (je nach OLG könnten es aber auch 1.404 Euro sein, denn bei anderen OLGs zieht man von diesen 3.120 Euro zunächst 10% Erwerbsbonus ab und halbiert dann den Rest).

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2018 00:05
(@brave)
Nicht wegzudenken Registriert

@Malachit, OLG ist Frankfurt/Main.

Hallo Ihr Lieben, erstmal vielen vielen Dank für Eure Unterstützung. Nun sieht es momentan folgendermaßen aus. Ich zahle:

1.457€ TU und 1.148€ KU von meinem neuen Netto (4299€, Stkl. 1) d.h. mir bleiben ca. 1700€. Bedenkt man, daß ich in einem der teuersten Kreise Deutschlands wohne bleibt eigentlich nicht viel übrig. Meine Noch-Frau schwimmt dagegen in Geld, obwohl nur Minijob. Selbst nach Abzug der Miete hat sie noch knapp über 2.200€ über und ich knapp 1/4 davon. Kids sinde mehree Tage die Woche bei mir, übernachten auch 3 - 4 Nächte am Stück bei mir undich frage mich, wie das finanziell in den nächsten Monaten auf "0" gehen soll. Obwohl ich diesen hohen TU zahle lege ich noch weiter drauf.

Versteht mich bitte nicht falsch, ich gebe mein letztes Hemd für meine Kids (tue ich das nicht gerade :-)), aber Gerechtigkeit sieht anders aus. Ja, ich weiß, einige haben ein Netto Gehalt von 1.700€ und noch viele weniger übrig am Ende. Mir geht es eher um diese große Differenz, die der Gesetzgeber bewußt für plausibel hält. Da hilft nur eins, die noch Ex-Frau muß in richtige Arbeit gebracht werden.

Ein paar Fragen hierzu: Beide Kids sind >11 Jahre und bleiben auch mal problemlos alleine daheim Nachmittags. Schule ist 5min. von der WOhnung entfernt. Welche Gründe könnten angeführt werden, daß sie nicht Teilzeit bzw. Vollzeit arbeiten geht. Kids sind soweit selbständig, klar etwas Hausaufgabenhilfe ist hier und da noch nötig wie bei allen Kids. Kann man das irgendwo nachlesen ... ich bin noch nicht soweit, sie anwaltlich aufzufordern einer 'richtigen' Arbeit nachzugehen.

Abschließend, könnt Ihr mir bitte sagen wie es sich mit Urlauben, Freizeitaktivitäten, etc. mit den Kids verhält ... muß das alles aus meiner Tasche gezahlt werden? Wie gesagt, nach Abzug Miete bleiben Ihr 2.200€ und mir knapp 550€ (Miethöhe ist in etwa identisch).

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.03.2019 19:31
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

das "anwaltliche auffordern zur Erwerbsarbeit" ist sinnlos, da Du sie nicht zwingen kannst. Während des Trennungsjahres hat sie Anspruch auf den Unterhalt. Nach der Scheidung werden die Karten neu gemischt. In Bezug auf nachehelichem Unterhalt kann ihr bei diesem Alter der Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.03.2019 20:43




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