Ich hatte tatsächlich den zweiten Teil übersehen.
Deine Frage kann ich nicht beantworten. Denn Minderjährige können nur dann ausziehen, wenn entweder die Eltern es erlauben (und damit auch für die Finanzierung einstehen) oder das JA es für notwendig hält und "in die Hand nimmt". Dann kommen aber ganz andere Berechnungen zum tragen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
@Malachit:
Für den Zeitraum der Minderjährigkeit gehe ich vollkommen d´accord.
Ab Volljährigkeit steht Töchting in Rang 4. Die jetzige Ehefrau (mindestens) in 3.
Somit ist ihre Bedürftigkeit - analog Tina - in Form eines fiktiven Unterhalts zu berücksichtigen.
Bei eigenem nur geringfügigem Verdienst der Ehefrau sollte von den 1.500 verbliebenen Euro nach KU (Rang 1) nichts mehr für den vierten Rang übrig bleiben.
Gruß
United