Tochter will mit 17...
 
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Tochter will mit 17 ausziehen, Unterhalt Mutter/Vater

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(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ,

Ich bin neu und weiß mir nicht zu helfen......
Meine Tochter 17 Jahre jung, wohnt bei mir mit ihren 3 Brüdern aus der neuen Beziehung.
Sie bewohnt ihr eigenes Zimmer im Haus, Ihre Mutter bezahlt Unterhalt....(405€)
Soweit so gut alles harmonisch....
Heute eröffnet mir meine Tochter das sie ausziehen möchte da es ihr zu stressig und zu laut ist (3 Brüder)  😉
Sie hat sich schon übers Jugenamt informiert was " ihre Rechte und Pflichten sind".

So sie möchte in eine WG ziehen......was kommt auf mich zu...Rechte/Pflichten/Kosten....Unterhalt wieder?

Danke für jede Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.03.2017 23:03
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco,

So sie möchte in eine WG ziehen......was kommt auf mich zu...Rechte/Pflichten/Kosten....Unterhalt wieder?

Natürlich kommt da Unterhalt auf dich zu. Die Düsseldorfer Tabelle gibt in Anmerkung 7 dazu Auskunft:

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. (...) Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Heißt also, ihr stehen 735 Euro zu. Davon werden 192 Euro durch das Kindergeld gedeckt, die restlichen 543 Euro werden zwischen dir und der Mutter aufgeteilt, und zwar anteilig nach eurem Einkommen (die genaue Berechnung ist ein bisschen kompliziert, das können wir am besten am konkreten Beispiel  durchrechnen, wenn du uns die nötigen Daten dafür lieferst).

Wenn die Mutter bisher 405 Euro Unterhalt gezahlt hat, dann verdient sie offenbar aber schon mal genug, dass diese 543 Euro nicht an dir allein hängen bleiben. Außerdem hast du ja drei weitere, jüngere Kinder, die in dieser Berechnung auch irgendwo berücksichtigt werden.

Übrigens, sobald die junge Dame 18 Jahre alt wird, sieht's nochmal ganz anders aus: Wenn sie als dann Volljährige nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, ist sie definitiv nicht mehr privilegiert, und das bedeutet in puncto Unterhalt, dass sie sich dann hinter ihren drei minderjährigen Brüdern anstellen darf, und dass du ihr gegenüber einen deutlich höheren Selbstbehalt geltend machen kannst. Stelle ihr gegenüber also bitte von vornherein klar: Wenn sie jetzt kompromisslos das haben will, was ihr zusteht, dann wirst du ihr nach ihrem 18. Geburtstag ebenso kompromisslos nur das zugestehen, was ihr dann noch zusteht (und je nach den genauen Umständen könnte das für sie unerfreulich wenig sein).

Der gleiche Sachverhalt in etwas freundlicheren Worten formuliert: Vernünftige Leute regeln so etwas, ohne dafür gleich zum Jugendamt zu rennen.

Im Moment bleibt aber als vorläufiges Zwischenergebnis festzuhalten: Wenn die junge Dame auszieht, dann verlierst du erstens das Kindergeld, das im Moment ja mutmaßlich bei dir landet; und zweitens zahlst du einen noch auszurechnenden Anteil an den 543 Euro, die sie von dir und ihrer Mutter zu bekommen hat.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2017 00:26
(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Erstmal danke für die schnelle Antwort.....
Bin etwas beruhigter..... 😉

Was Für Daten würdet ihr brauchen?

Gruß Marco

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.03.2017 11:42
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Heute eröffnet mir meine Tochter das sie ausziehen möchte da es ihr zu stressig und zu laut ist (3 Brüder)  😉
Sie hat sich schon übers Jugenamt informiert was " ihre Rechte und Pflichten sind".

So sie möchte in eine WG ziehen......was kommt auf mich zu...Rechte/Pflichten/Kosten....Unterhalt wieder?

Hi Marco,

warum nicht vom Bestimmungsrecht Gebrauch machen? Einige Informationen dazu:

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kindesunterhalt-rechtsgrundsaetze-53-art-der-unterhaltsgewaehrung-und-bestimmungsrecht_idesk_PI17574_HI2372404.html

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/koennen-eltern-frei-zwischen-bar-und-naturalunterhalt-waehlen_220_209274.html

"Zu stressig und zu laut" wird der Tochter bei der Interessenabwägung kaum helfen.  😉

AntwortZitat
Geschrieben : 04.03.2017 13:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco,

Was Für Daten würdet ihr brauchen?

Während der Hinweis von egalo durchaus seinen Charme hat 😉 möchtest du vielleicht trotzdem etwas genauer wissen, was auf dich zukommt, wenn du die junge Lady ihrer Wege ziehen lässt. Für eine genauere Aufteilung des Unterhaltsbetrags brauchen wir i.W. folgende Angaben:

Sowohl dein durchschnittliches Nettoeinkommen als auch das durchschnittliche Nettoeinkommen der Mutter (d.h. der Durchschnitt der letzten zwölf Monate; anders gesagt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Erfolgsprämien u.ä. zählen anteilig mit). Ebenfalls bei euch beiden: Unterhaltsrelevante Abzugsposten, insbesondere berufsbedingte Kosten (für die Fahrt zu Arbeit reicht es, wenn du die Anzahl der Kilometer nennst) sowie zusätzliche Altersvorsorge (Riestervertrag, Lebensversicherung u.ä.).

Falls einer von euch beiden neben dem Lohn noch weitere nennenswerte Einkünfte hat und/oder im eigenen Wohneigentum wohnt, dann ist das ebenfalls noch von Bedeutung.

Wenn du's bei der Mutter nicht so genau weißt, dann schätze - bei all diesen Fragen geht es darum, das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln; also den Betrag, der insgesamt überhaupt für alle Beteiligten zur Verfügung steht. Sozusagen die Größe des Kuchens, den es zu verteilen gibt ...

Dann: Weitere Unterhaltsverpflichtungen. Bei dir sind es offenbar neben der siebzehnjährigen Tochter noch drei weitere Söhne, da brauche ich bitte noch die jeweilige Altersgruppe (0 - 5 Jahre, 6 - 11 Jahre, 12 - 18 Jahre, über 18 Jahre). Ebenso: Hat die Mutter der Siebzehnjährigen ebenfalls weitere Unterhaltsverpflichtungen (und da ist es jetzt erst mal egal, ob sie Barunterhalt zahlt oder ob es Kinder in ihrem Haushalt sind).

Und letztlich brauche ich noch das zuständige Oberlandesgericht, weil sich die Berechnungsregeln im Detail von OLG zu OLG ein bisschen unterscheiden.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2017 12:46
(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

danke erstmal für die hilfreichen Antworten....
Danke Malachit für das Angebot.....ich werde mal die Daten zusammentragen und denke das wird auch für andere hilfreich sein, die meinen seiner Tochter was gutes zu tun und se zu sich zu nehmen!
Ein komplettes Dachgeschoss ausbauen....und.....und...und....und immer noch net genug ist.

Bevor irgendwelche Kommentare kommen....Ich Liebe meine Tochter....aber wenn Sie meint Sie lebt nachher besser, dann soll Sie dies lernen, von mir aus auch auf die harte Tour!
Zurück in Ihr Zimmer (34qm, neu ausgebaut..) kann Sie immer....

Sooooooooo.....

Paar Daten vorab...

Tochter 1.Erste Ehe: 17, xx.09.1999

Söhne jetziger Ehe:
9, xx.12.2007
6, xx.10.2010
2, xx.05.2014

Exfrau zahlt monatlich Unterhalt 395 Euro, ab 01.04. 405 Euro

Gruß


Änderung durch Malachit: genaues Geburtsdatum der Kinder unkenntlich gemacht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.03.2017 09:24
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dann bist du ja auch noch der Mutter der jüngeren Kinder unterhaltspflichtig.
Diese steht im Rang zwar hinter den Kindern, zählt aber trotzdem mit.

735-192 = 543 Anspruch.

Die KM der Tochter hat ein bereinigtes Einkommen von bis zu 2.700 €, zumindest dem Zahlbetrag nach zu urteilen.

Du hast die anderen Kinder, es könnte sein, dass du dann ein Mangelfall bist und nicht genügend für alle da ist.
Wie ist dein Einkommen?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2017 10:56
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Exfrau zahlt monatlich Unterhalt 395 Euro, ab 01.04. 405 Euro

Die KM der Tochter hat ein bereinigtes Einkommen von bis zu 2.700 €, zumindest dem Zahlbetrag nach zu urteilen.

Hm, die Tochter ist 17 Jahre und einen Zahlbetrag von 395 Euro oder 405 Euro finde ich für die Altersgruppe "12 bis 17 Jahre" nicht, weder in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle noch in der des Vorjahres. Also keine voreiligen Schlüsse hinsichtlich ihres Einkommens, aber da wird @Marco75 uns ja hoffentlich noch eine ungefähre Angabe liefern (exakte Daten brauchen wir nicht, es geht dabei erst mal "nur" um die ungefähre Berechnung der Quote, die Vater und Mutter jeweils zu erbringen haben).

Bevor irgendwelche Kommentare kommen....Ich Liebe meine Tochter....aber wenn Sie meint Sie lebt nachher besser, dann soll Sie dies lernen, von mir aus auch auf die harte Tour!
Zurück in Ihr Zimmer (34qm, neu ausgebaut..) kann Sie immer....

Oder der Neunjährige freut sich einen Kullerkeks, dass er bald ein eigenes Reich bekommt  :rofl2:

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2017 22:17
(@nadda)
Registriert

Hi,

eines ist klar, deine Tochter hat null Ahnung was auf sie zukommt und wenn sie das auch noch so genau durchgerechnet hat.

Wichtig ist also ein Gespräch unter "Erwachsenen", sag ihr was sie künftig von dir bekommt, was von Mama und was sie ab ihrem 18ten Geburtstag bekommt.
Sie glaubt jetzt das sie das schafft, aber das ist nicht ganz so einfach. Ist sie in einer Ausbildung, hat sie irgendwelche Einnahmen außer dem Unterhalt, oder beginnt sie demnächst Geld zu verdienen?

LG
Nadda

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2017 09:38
(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

hi Nadda,

meine tochter ist ein Sturrkopf, ich denke das auch Ihre Mutter da mit viel zu tun hat......
Deswegen stell ich mal alles zusamm und stells hier rein, damit ich weiss was ihr von mir noch zusteht....dann kann ich sie mir schnappen.... :knockout:

Sie geht momentan in die 11. Klasse Gymnasium.....will sich aber nebenher nen Job suchen....mehr hat sie nicht....

Aber diesen Dolchstoss kann Sie nie wieder kitten......

Ich weiss früher waren andere Zeiten, aber meine Eltern hätten mich quer durch die Wohnung geprügelt wenn ich nur die Worte Anwalt und Jugendamt in den Mund genommen hätte...

Eine Frage habe ich noch, zum berechnen des Unterhalts.....habe die letzten 6 Monate Krankengeld bezogen..hab jetzt die Wiedereingliederung hinter mir...dann nehm ich den Durchschnitt der 12 Monate davor?

Gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2017 11:11




82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Namensvetter!
In ziemlich der gleichen Situation habe ich meinem Ältesten vor zwei Jahren freundlich aber bestimmt aufgezeigt, dass meine Bereitschaft zu freiwilligen Unterstützungen in den negativen Bereich sinkt, sobald er mit RA und JA daherkommt.
Demzufolge habe ich ihn auch vor die Wahl gestellt, das zu bekommen, was ihm laut DDT zusteht (Mindest-KU) oder was ich bereit wäre, zu bezahlen (eine Ecke mehr als Mindest-KU). Er hat schnell gelernt, dass ich schlechtes Benehmen nicht mit "Geschenken" honoriere... 😉

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2017 11:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja. Letzendlich ist es relativ einfach.

Wenn sie nicht mehr zuhause wohnt stehen ihr 735 € zu.

Davon abgezogen wird das KG, das du an sich auszahlen musst.

Bleiben also 543€ , die gequotelt von den Eltern aufzubringen sind.

Sie ist dann nicht mehr priveligiert. Das bedeutet, das die Eltern einen Selbstbehalt von 1300 € ggü. ihr haben und alle anderen Unterhaltsberechtigten (Kinder unter 18, Ehefrauen oder uneheliche Mütter) in der Berechnung vor ihr kommen.

Wohngeld und andere Hilfen wird sie nicht bekommen, da sie unter 25 ist und daheim wohnen könnte.

Du kannst ihr eine Aufstellung geben, dass sie mit 735 € + Nebenjob von max. 450 € auskommen muss. Das darin nicht nur Miete, Nebenkosten, Lebensmittel, Klamotten etc. enthalten sein müssen, sondern das davon auch die anstehenden Klassenfahrten etc. bezahlt werden müssen (und die LK-Fahrten schlagen bei uns durchaus mit 300 € +++ zusätzlich Taschengeld u.s.w. zu Buche).

Stell ich auch die Frage welcher Vermieter ihr eine Wohnung vermietet oder ob ihre Mutter bereit ist den Vertrag zu unterschrieben oder als Bürge aufzutreten.

Frage sie, ob sie es auch hinbekommt ,wenn sie den Nebenjob mal nicht hat (bei uns in der Gegend verdienen die wenigstens Schüler tatsächlich die 450 € bzw. wird hier sehr schnell wieder gekündigt) oder wenn sie feststellt, dass sie Arbeit und Abi nicht zusammen schafft.

Wenn das für sie alles kein Problem darstellt, dann lass sie ziehen und ihre Erfahrungen machen. Ob du sie im Notfall wieder auffängst oder ihr sagst, dass sie dann eben zu Mama ziehen muss, bleibt dir überlassen.

Allerdings würde ich mit Sicherheit dem kleineren Kind sofort das größere Zimmer zugestehen. Wenn sie zurückkommt, muss sie eben das kleinere nehmen

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2017 11:51
(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

Hi......

So hab hier jetzt mal ein paar Daten....falls was fehlt....Schreien....

Gehalt 12 Monate (üstunden/Weih und Urlaubsgeld inkl.)

Schnitt 2723.20
Haus Zins und Tilgung 628/Mo
Andere Kredite und Versicherungen weiß ich net inwiefern das relevant ist
Exfrau zahlt 392 Unterhalt
Kindergeld bei mir

Meine Ehefrau ist seit Dez.16 geringf. Beschäftigt 150€/Mo

Kind1 17( Sept. 18) will ja ausziehen
Kind2 9
Kind3 6
Kind4 2

So ich hoffe mir kann da mal jemand helfen

Gruss.....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.03.2017 12:38
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

So hab hier jetzt mal ein paar Daten....falls was fehlt....Schreien....

Ungefähres Einkommen der Ex-Frau (auch die genannten 392 EUR geben keinen wirklichen Aufschluss) ?
Zuständiges Oberlandesgericht ?

Grundsätzlich muss Zeitraum "bis 18" und "ab Volljährigkeit" unterschieden werden.

Ab Volljährigkeit dürfte nach Abzug vorrangiger UH-Pflichten (3 Kinder und Ehefrau) nichts mehr oberhalb 1.300 EUR übrig bleiben, jedenfalls nicht viel.

Vorher muss gerechnet werden (vereinfacht: Wegfall KG und Unterhalt sowie Zahlung 543 / 2 = 272 EUR, also wird das zumindest temporär schon ein ziemliches Loch in die Familienkasse reißen).

Wohngeld und andere Hilfen wird sie nicht bekommen, da sie unter 25 ist und daheim wohnen könnte.

Ein Anspruch auf Hartz-IV könnte bestehen, so die Bruderschaft als "schwerwiegender sozialer Grund" hingenommen wird (bei der Argumentation könnte sie ggf. durch das Jugendamt Unterstützung erfahren bzw. erfahren haben).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.03.2017 15:39
(@marco75)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

Ist ja soweit in Ordnung, mich interessiert nur was rein rechnerisch auf mich zukommt!gruss

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2017 13:47
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco,

ich versuche erst mal eine Bestandsaufnahme, bevor ich mich an eine Überschlagsrechnung mache.

Schnitt 2723.20
Haus Zins und Tilgung 628/Mo
Andere Kredite und Versicherungen weiß ich net inwiefern das relevant ist

Da du offenbar im eigenen Haus wohnst, wird dir auf dein Nettoeinkommen die ersparte Miete als fiktives Einkommen draufgeschlagen ("Wohnvorteil"), allerdings kannst du Zins und Tilgung gegenrechnen (die Zinsen kannst du direkt mit dem Wohnvorteil verrechnen, die Tilgung gilt als zusätzliche Altersvorsorge). Von deinem Netto kannst du andererseits noch berufsbedingte Kosten abziehen (bei vielen, aber nicht allen Oberlandesgerichten sind 5% Pauschalabzug möglich, das wären bei dir also 136 Euro, bei den Korinthenkacker-Oberlandesgerichten und/oder wenn du höhere Kosten geltend machen willst, dann geht das auch, per Einzelnachweis der Kosten).

Andere Kredite sind eher nicht berücksichtigungsfähig, bei den Versicherungen sind z.B. Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, private Rentenversicherung genau so wie ein Riester-Vertrag als zusätzliche Altersvorsorge abziehbar (das ist der gleiche Topf, wo auch die Tilgung für deinen Hauskredit reingehört, hierfür gilt allerdings eine Obergrenze von 4% deines Brutto-Einkommens).

Wie du siehst: Ohne nähere Angaben können wir dein unterhaltsrelevantes Netto nur schätzen, und genau das tue ich jetzt auch. Auf die 2.723 Euro müsste also der Wohnvorteil draufgeschlagen werden, Zins und Tilgung wieder abgezogen werden, und das Netto-Einkommen wäre dann außerdem noch um berufsbedingte Kosten und ggf. jene Versicherungsbeiträge zu bereinigen, die als zusätzliche Altersvorsorge durchgehen. Mit all diesem Plus und Minus wird es vielleicht darauf hinauslaufen, dass dein unterhaltsrelevantes Netto vielleicht gar nicht mal so weit entfernt liegt von dem, was auf deiner Gehaltsabrechnung draufsteht. Ich rechne im Folgenden mal mit 2.720 Euro bereinigtem Netto, das ist also gerade eben so die fünfte Zeile der Düsseldorfer Tabelle - wenn bei deinem bereinigten Euro auch nur zwanzig Euro weniger rauskommen, wäre es "nur" noch Zeile 4.

Meine Annahme lautet also: Zeile 5, wenn auch nur gerade eben so. Nun ist es aber so:

Meine Ehefrau ist seit Dez.16 geringf. Beschäftigt 150€/Mo

Kind1 17( Sept. 18) will ja ausziehen
Kind2 9
Kind3 6
Kind4 2

Die Düsseldorfer Tabelle geht laut Anmerkung 1 von zwei Unterhaltsberechtigten aus, du hast aber deren fünf - nämlich vier Kinder sowie eine Frau, die als geringfügig Beschäftigte und mit dem Kind Nr. 4, das noch unter 3 Jahren alt ist, bei den Unterhaltsberechtigten ebenfalls mitgezählt wird. Für jeden Unterhaltsberechtigen, den du gegenüber dem "Standardmodell" zu viel hast, geht es typischerweise um eine Zeile günstiger in der Düsseldorfer Tabelle. Bei fünf statt zwei Unterhaltsberechtigten ist es also statt rechnerisch Zeile 5 "nur" Zeile 2.

Und dann noch ein paar Mutmaßungen über deine Ex. Ich habe hier, glaube ich, noch nichts Gegenteiliges gelesen, also nehme ich an, dass es bei ihr "nur" eure gemeinsame siebzehnjärige Tochter zu berücksichtigen gibt (wenn sie weitere Kinder hätte, dann sähe die Berechnung völlig anders aus). Unter dieser Annahme und der Angabe ...

Exfrau zahlt 392 Unterhalt

... vermute ich, dass dieser Betrag noch aus der Düsseldorfer Tabelle 2015 stammt, das wäre also Zeile 3 gewesen. Nun weiß ich nicht, ob ihr damals anhand ihres Nettoeinkommens die Zeile 3 ausgesucht hattet (dann hätte sie ein bereinigtes Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro haben müssen), oder ob ihr die zuvor bereits erwähnte Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle angewendet habt (dann hätte sie ein bereinigtest Nettoeinkommen zwischen 1.501 und 1.900 Euro gehabt, somit rechnerisch Zeile 2 aber Hochstufung nach Zeile 3, da nur ein unterhaltsberechtigtes Kind).

Wie auch immer: Ich vermute bei ihr jetzt einfach mal ein Nettoeinkommen von 1.900 Euro.

Wenn diese ganzen wilden Annahmen völlig daneben sind, dann korrigiere das bitte entsprechend. 

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. und dann rechne ich als nächstes mal für die Zeit vor der Volljährigkeit und für die Zeit ab der Volljährigkeit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2017 17:49
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco,

solange die älteste Tochter noch minderjährig ist, hast du vier Unterhaltsberechtigte im ersten Rang (nämlich die minderjährigen Kinder) sowie eine Unterhaltsberechtigte im zweiten Rang (deine Ehefrau). Anwendbar ist Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle, und das bedeutet für die drei jüngsten Kinder einen rechnerischen Unterhalt von:

  • 317 Euro für das neunjährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein zweites Kind)
  • 314 Euro für das sechsjährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein drittes Kind)
  • 248,50 Euro für das zweijährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein viertes Kind)

In Summe also 879,50 Euro.

Wenn die Älteste auszieht, dann gelten pauschal diese 735 Euro, aber das volle Kindergeld ist abzuziehen und die restlichen 543 Euro sind zwischen dir und deiner Ex aufzuteilen.

Für deine Ex hatte ich ein bereinigtes Netto von 1.900 Euro angenommen. Für dich hatte ich ein bereinigtes Netto von 2.720 Euro angenommen, aber für das Berechnen der Aufteilungsquote zwischen dir und der Ex kannst du die rechnerische Unterhaltspflicht für die drei anderen Kinder abziehen. Das heißt, den 1.900 Euro der Ex stehen also verfügbare 1.840,50 Euro bei dir gegenüber. Für die korrekte Berechnung würde man jetzt bei euch beiden den angemessenen Selbstbehalt von 1.300 Euro abziehen, d.h. bei ihr bleiben 600 Euro und bei dir bleiben 540,50 Euro, und im Verhältnis dieser beiden Zahlen bemisst sich euer jeweiliger Anteil am Unterhalt für die gemeinsame Tochter: Also sie 52,6% (d.h. 286 Euro) und du 47,4% (d.h. 257 Euro). Vielleicht machst du es euch aber auch einfach, und schlägst ihr ohne große Rechnerei vor: Jeder zahlt die Hälfte dieser 543 Euro, also jeweils 271,50 Euro.

Deine Frau spielt an dieser Stelle der Berechnung übrigens keine Rolle, denn die steht "nur" im zweiten Rang, während alle Kinder im ersten Rang sind.

Wie bereits mehrfach erwähnt: Ich rechne hier mit Annahmen, aber grob gepeilt darfst du davon ausgehen, dass nach Auszug der Siebzehnjährigen ihr Unterhalts-Restbedarf von 543 Euro ungefähr je zur Hälfte an dir und deiner Ex hängenbleibt.

Kurzer Quer-Check: Du hast also eine Unterhaltspflicht i.H.v. 879,50 Euro für die drei jüngsten Kinder und eine Unterhaltszahlung von z.B. 257 Euro bzw. 271,50 Euro für die Siebzehnjährige. Von deinen 2.720 Euro bleiben somit noch 1.583,50 Euro bzw. 1569 Euro übrig, das ist deutlich über dem Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (1.080 Euro) und sogar, falls das bei "deinem" Oberlandesgericht überhaupt eine Rolle spielt, auch noch über dem Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile der Düsseldorfer Tabelle, die dieser Berechnung zugrundelag (der ist nämlich 1.180 Euro). Passt also, wir brauchen die ursprünglich errechnete Zeile der Düsseldorfer Tabelle nicht zu ändern.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. und dann folgt noch die Überschlagsrechnung ab Volljährigkeit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2017 18:16
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Marco,

inzwischen ist mir eingefallen, dass ungefähr zur gleichen Zeit, wo die Tochter volljährig wird, auch das jüngste Kind drei Jahre alt wird, und damit kann man nicht mehr unbedingt voraussetzen, dass deine Frau bei deinen Unterhaltsberechtigten noch mitzählt. Ich tue für diese Berechnung jetzt also so, als ginge es dann "nur" noch um die drei minderjährigen Kinder und die volljährige Tochter. Falls deine Frau zu diesem Zeitpunkt doch noch unterhaltsberechtigt sein sollte, dann sieht es allerdings schlecht aus für die volljährige Tochter, denn deine Ehefrau steht, wenn sie dann noch unterhaltsberechtigt ist, im zweiten Rang; ein volljähriges Kind, das nicht mehr zuhause wohnt, hingegen nur noch im vierten Rang. (Nebenbei, dieses Rangfolge-Gedöns findest du im BGB § 1609, falls du's mal direkt im Gesetzestext nachlesen willst). Das heißt im Klartext: Bevor die volljährige Tochter Unterhalt von dir bekommt, müsste erst mal der Bedarf deiner Frau gedeckt werden! Die minderjährigen Kinder stehen natürlich nach wie vor im ersten Rang.

Du hast dann also vermutlich statt vorher fünf "nur" noch vier Unterhaltsberechtigte (drei minderjährige Kinder, ein nicht-privilegiertes volljähriges Kind). Somit geht es jetzt von der rechnerischen Zeile 5 der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr nach Zeile 2 hinab, sondern "nur" noch nach Zeile 3, und das heißt:

  • 337 Euro für das dann zehnjährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein zweites Kind)
  • 334 Euro für das dann siebenjährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein zweites Kind)
  • 321,50 Euro für das dann dreijährige Kind (d.h. Kindergeldanrechnung für ein zweites Kind)

In Summe also 992,50 Euro.

Bei der Berechnung der Aufteilungsquote stehst du gegenüber der Ex also etwas besser da als zuvor, weil der rechnerische Unterhalt für die anderen Kinder höher zu Buche schlägt: Bei der Ex bleiben nach wie vor 600 Euro, bei dir aber nur noch 427,50 Euro. Ergibt für sie 58,4% (d.h. 317 Euro), und für dich 41,6% (d.h. 226 Euro).

Auch hier wieder der Quer-Check: Von deinen 2.720 Euro gehen rechnerisch 992,50 Euro ab für die drei minderjährigen Kinder, sowie 226 Euro für die volljährige Tochter, bleiben 1.501,50 Euro. Die relevante Grenze ist jetzt der erhöhte Selbstbehalt, den du gegenüber der nicht-privilegierten Volljährigen hast; dieser beträgt 1.300 Euro und ist somit nicht in Gefahr. Also bleibt es auch hier bei der bisherigen Rechnung.

In deinem konkreten Fall ändert sich durch das Erreichen der Volljährigkeit also gar nicht mal so viel: Dein Anteil wird etwas geringer, der Anteil deiner Ex etwas höher, die relevanten Selbstbehalte sind allesamt gewahrt. (Übrigens auch bei deiner Ex, denn mit angenommenen 1.900 Euro und einer einzigen Unterhaltspficht in der Größenordnung von dreihundert Euro ist auch sie weit genug davon entfernt, dass ihr Selbstbehalt gerissen würde.)

Insofern kannst du dir überlegen, ob du jetzt lieber mit Tochter und Mutter ein "Gesamtpaket" schnürst, mit dem ihr alle drei leben könnt und das dann auch über die Volljährigkeit hinaus gilt; oder ob du deiner Ex dann zum 18. Geburtstag der gemeinsamen Tochter noch ein bisschen ans Bein pinkeln möchtest. Ich persönlich würde die erstere Variante bevorzugen, aber ich weiß ja auch nicht, wie eure Vorgeschichte aussieht.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

P.S. und noch ein letztes Mal der Hinweis: Ich habe einige ungesicherte Annahmen in der Berechnung. Eventuell müssen wir also den ganzen Quark nochmal neu aufdröseln, wenn meine Annahmen gar zu sehr daneben lagen.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2017 18:43
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Noch als Anmerkung.

Sobald die Tochter auszieht und damit weder bei Mama, noch bei Papa wohnt, rutscht sie automatisch in den Rang hinter die anderen Kinder und die Ehefrau, da sie ihre Privilegierung verliert (Vorraussetzung dafür 1. allg. Schulausbildung, 2. unter 21, 3. bei einem ET wohnend)

Damit muss in der Berechnung auch die Ehefrau berücksichtigt werden, da sie mit 150 € im Monat sich nicht selbst finanzieren kann. Je nachdem kann es dann durchaus sein, dass für das ausziehende Kind kein Zahlbetrag mehr übrig bleibt

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2017 19:15
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sobald die Tochter auszieht und damit weder bei Mama, noch bei Papa wohnt, rutscht sie automatisch in den Rang hinter die anderen Kinder und die Ehefrau, da sie ihre Privilegierung verliert (Vorraussetzung dafür 1. allg. Schulausbildung, 2. unter 21, 3. bei einem ET wohnend)

Sobald sie volljährig ist, klar.

Aber gilt das auch, solange sie noch minderjährig ist?!? In BGB § 1609 heißt es dazu schließlich:

(...) gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. (...)

Wobei der Verweis auf § 1603 genau die Regelung enthält, wann volljährige Kinder als privilegiert, d.h. den minderjährigen Kindern gleichgestellt gelten. Den vorangehenden Teil des Satzes verstehe ich aber so, dass ein minderjähriges Kind seinen Platz im ersten Rang nur durch Heirat verliert; nicht aber dadurch, dass es von zu Hause auszieht.

Genau deswegen hatte ich meine Berechnung ja auch in zwei Teile aufgedröselt, nämlich zuerst für die Zeit bis zur Volljährigkeit, dann für die Zeit ab der Volljährigkeit.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2017 19:47




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