Tochter ist jetzt v...
 
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Tochter ist jetzt volljährig, wieviel muss ich jetzt zahlen???

 
(@pixel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute,
mit großer Freude habe ich Euer Forum gefunden.  🙂
Leider habe ich im Augenblick nicht die Zeit, erst alle Beiträge zu lesen. Ich bin zur Zeit beruflich recht eingespannt und die nächste Zahlung steht schon vor der Tür!!!
Meine Tochter ist gestern 18 geworden. Herzlichen Glückwunsch! Sie geht wohl noch zur Schule, wohnt allerdings schon lange nicht mehr bei ihrer recht durstigen Mutter. Bislang habe ich 291 Euro plus Hälfte Kindergeld bezahlt. Ganz schön viel!!! Kann mir jemand sagen, wieviel ich jetzt zahlen muss?
Ihre Mutter ist ja wohl auch unterhaltspflichtig, es kann ja nicht sein, dass auch zukünftig alles an mir hängen bleibt, oder???  :exclam:
Wer kann helfen? Wäre für eine Antwort echt dankbar!!!
Gruß Pixel

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2007 03:45
(@babbedeckel)
Registriert

Hi,

die EX bezahlt Naturalunterhalt, weil Töchterchen bei ihr wohnt.
...über 18, dann muß deine Tochter den KU einfordern.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2007 06:38
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@babbedeckel

Töcherchen wohnt nicht bei Mami!

@Pixel

Wenn Du alleine zahlst, dann bist Du jetzt alleine Kindergeldberechtigt!
Da solltest Du dich drum kümmern, dass es an Dich ausgezahlt wird.

Natürlich ist Mutti auch barunterhaltspflichtig, aber wenn sie nicht leistungsfähig
ist, nützt Dir das Kindergeld wohl mehr.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2007 10:43
(@pixel)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Zusammen,
zuerst möchte ich mich schonmal für die rege Resonnanz bedanken. 🙂
Seit ungefähr einem Jahr habe ich nun das Kindergeld bezogen und davon die Hälfte mit dem Unterhalt zusammen überwiesen.
So, nun wohnt meine Tochter schon über 2 Jahre nicht mehr bei Ihrer Mutter, sondern bei Ihrer inzwischen 28 Jährigen Schwester. Diese hatte meine Ex (wir waren nicht Verheiratet) schon mit in die damalige Lebensgemeinschaft eingebracht .
Bis zur Volljährigkeit habe ich also den alleinigen Unterhalt gezahlt.
Muß denn meine Ex in Zukunft nicht auch ihren Anteil am Unterhalt beitragen?  :question:
Sie kann doch auch arbeiten gehen und nicht nur Zuhause rumhängen?  :knockout:
Gruß Pixel

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.01.2007 13:43
(@romyh)
Registriert

nunja, es gibt einen bedarf deiner tochter, der erstmal zu ermitteln ist.

wenn sie durch ausbildung ein einkommen hat, ist der gegenzurechnen auf den bedarf, er mindert also ihren bedarf.

wenn du das kompl kige erhälst, hättest dus von anfang an kompl überweisen müssen, jetzt must dus auf jeden fall. aber auch das kige mindert den bedarf der tochter, da es ihr ja zur verfügung steht.

am "restbedarf" müssen sich beide eltern beteiligen, jedoch jeder nicht mehr,, als er kann. das bedeutet aber nicht, dass du für den teil deiner ex aufkommen musst.

bsp. tochter hat bedarf 300 €. 150 von mama 150 von papa. du zahlst 150, tochter muss mutti verklagen.

aber ich denke die anderen können dir hier sicher mehr weiterhelfen.

gruß, romy

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2007 14:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ein volljähriges Kind das nicht daheim wohnt hat einen Bedarf von 640 Euro. Davon gehen die 154 Euro KG ab. Also verbleiben 486 Euro. Darauf wären dann in der Ausbildung ein Teil der Ausbildungsvergütung anzurechnen.

Die 486 müssen sozusagen Gesamtschuldnerisch von beiden Elternteilen aufgebracht werden. Dabei wird die Leistungsfähigkeit ermittelt und je nachdem gequotelt. Es kann also durchaus sein das ein Part 70 %, der andere nur 30 % zahlen muß.

Allerdings muß ein Kind über 18 erstmal seine Bedürftikeit nachweisen. Z.B: über Schulzeugnisse und Schulbescheinigungen mit denen ein Schulbesuch nachgewiesen wird. Oder über einen Ausbildungsvertrag, da die Ausbildung ja die Bedürftigkeit minderd, nachdem sie ja einen Teil zu ihrem Lebensunterhalt dann selbst beitragen kann. Wenn Töchterchen Unterhalt wioll, muß sie also erst ihre Bedürftigkeit nachweisen und auch nachweisen das sie nicht nur vom Vater, sondern auch von der Mutter Unterhalt verlangt. Zur Berechnung kann der Vater nicht dirket von der Mutter die Einkommensverhältnisse erfragen, aber er hat Anspruch darauf durch das begehrende Kind darüber informiert zu werden. Allerding kann man eine arbeitsunwiillige Mutter kaum zwingen zu arbeiten.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 28.01.2007 18:38