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Titulierung von Kinderbetreuungskosten zeitlich begrenzen?

 
(@weller11)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe eine Frage ob die Möglichkeit besteht, die Titulierung von Kinderbetreuungskosten zeitlich zu begrenzen?

Meine aktuelle Situation sieht so aus, dass ich zwei Kinder im Alter von 11 und 6 Jahren habe und den ihnen lt. Düsseldorfer Tabelle zustehenden Unterhalt zahle. Eine Titulierung des Kindesunterhaltes erfolgte noch nicht, steht aber jetzt an.
Da meine Ex und ich berufstätig sind, besucht mein jüngstes Kind nach der Schule einen Hort.
Zusätzlich werden die Kinder durch ein AuPair betreut. Dies ist aus meiner Sicht auch erforderlich, da eine zuverlässige Betreuung meiner Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist.

Ich wäre bereit zu den Unterhaltskosten noch monatl. 250 € für die Kinderbetreuung zu zahlen.

Die Frage lautet nun: ist es möglich die Zahlung für die Kinderbetreuungskosten zeitlich zu begrenzen? Da sich andere Betreuungsmöglichkeiten ergeben, wenn mein jüngstes Kind 10 oder 11 Jahre alt ist, sollte dann auch ein AuPair für die Betreuung der Kinder nicht mehr erforderlich sein.
Wenn aber die Betreuungskosten zeitlich unbegrenzt mit tituliert werden, dann kann meine Ex ja rein theoretisch ein AuPair für die Betreuung der Kinder einsetzen, bis diese 18 Jahre sind.

Kann mir jemand diese Frage beantworten oder hat vielleicht andere Lösungen?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.04.2010 01:13
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus weller11,

ich denke mal, das es kein allzu großes Problem sein dürfte, die Kinderbetreuungskosten zeitlich zu begrenzen.

Kannst du darüber vernünftig mit Deiner Ex reden? Wenn ja, dann würde ich in diesem Fall den Unterhalt und die Betreuungskosten gesondert bei einem Notar titulieren lassen.

Der schreibt dann genau rein, was wie lange und bei welchen Voraussetzungen zu zahlen ist.
Die notarielle Urkunde ist genausoviel Wert, wie die Urkunde vom Jugendamt. Kostet halt ein paar Euros.
Aber wer sich ein AuPair leisten kann 😉

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2010 09:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi weller

Unterhalt und Betreuungskosten sind schon von der Definition her nicht das Gleiche. Unterhalt ist wohl klar, bei den Betreuungskosten wird unterschieden, ob sie erzieherischen Massnahmen entsprechen (da gibt es ein BGH-Urteil, was dieses unmissverständlich, z.B. für den KiTa-Besuch, definiert). Für Hortbetreuung oder AuPair gibt es weder einen pauschalen Rechtsanspruch oder ähnlich richtungsweisende Urteile. Also läuft das auf eine einvernehmliche Einigung hinaus oder ein Mehrbedarf muss gerichtlich festgelegt werden, damit überhaupt ein Titulierungsinteresse dafür gelten soll.

Lange Rede kurzer Sinn:
KU und Betreuungsbedarf sind nicht das Gleiche und eine Unterscheidung ist sinnvoll. D.h. keine freiwillige Titulierung von Betreuungskosten. Eben weil sich sowas "schnell" ändern kann.

Eine weitere Lösung wäre, eine zeitlich befristete (z.B. jährlich erneuerbare) freiwillige - aber dann verbindliche - Vereinbarung zu machen. Diese kann genauso wie ein Titel notariell beglaubigt werden, ebenso könnte man sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Aber warum das so hoch anbinden? Gibt es konkrete Probleme wegen den Betreuungskosten? Wird Druck ausgeübt?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.04.2010 10:54
(@weller11)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

erstmal Danke für die schnellen Antworten.
Ich habe jetzt mit meiner Rechtsanwälting gesprochen und ihr gesagt, dass ich bereit bin mich an den Betreuungskosten zu beteiligen, solange die Zahlungen zeitlich befristet sind. Mal schaun was das Jugendamt bzw. meine Ex dazu sagen.

Ursprünglich war überhaupt nicht die Rede davon, dass ich mich an den Kosten für das AuPair beteilige. Ich habe dies zwar über den Familienservice meines Arbeitgebers unterstützt, von Kostenbeteiligung war aber nicht die Rede (auch wenn ich den AuPair Vertrag mit unterschrieben habe).
Das ging solange gut, bis dann das Urteil vom BGH zu der Kostenbeteilung an der Kinderbetreuung von Kindergartenkindern erfolgte.
Da meinte meine Ex, dass das auch auf unsere Kinder zuträfe. Sie hat diese Sache dann dem JA übergeben und dieses hat dann gleich meine Einkommensnachweise bei mir angefordert und daraus den Unterhalt und die Kosten für die Kinderbetreuung berechnet. Der KU ist unstrittig, aber für die Kinderbetreuung hielt das Jugendamt einen Betrag von 340 € für angemessen.
Meine Rechtsanwältin hält den Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für das AuPair für nicht gegeben. Daher habe ich als Kompromiss die 250€ angeboten.
Natürlich spielt hierbei meine Befürchtung eine Rolle dass das derzeit noch gute Verhältnis zur Ex sich verschlechtert. Das hat sie auch in ihren Äußerungen mir gegenüber zum Ausdruck gebracht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2010 00:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Und genau auf

Das ging solange gut, bis dann das Urteil vom BGH zu der Kostenbeteilung an der Kinderbetreuung von Kindergartenkindern erfolgte.

dieses Urteil habe ich angespielt. Da wird eindeutig auf die erzieherische Bedeutung = pädagogischer Auftrag eines KiTa-Besuches eingegangen (obwohl dieser nirgendwo in den Gesetzen verbrieft ist). Eine AuPair hat vom Sinn her überhaupt nicht die Qualifikation, erzieherisch ermächtigt zu sein. Das ist auch nicht der Auftrag einer AuPair. Sie ist lediglich eine Aufsichtsperson für das Kind.

Eine Unterschrift für den AuPair-Vertrag bringt Dich allerdings in die Pflicht, Du bist Vertragspartner. Und hier zahlt der, der kann. Da irrt wahrscheinlich Deine RA.

Aber: Wie vereinbarst Du eine Vertragszeichnung für ein AuPair, ohne Dich an den Kosten zu beteiligen, im Zweifelsfall zum ganzen Beitrag? Dies ist ein freiwilliges Einverständnis von Dir, und haften tut derjenige, der zahlungsfähig ist. Ich glaube kaum, dass im Vertrag eine Haftungsquote vereinbart wurde.
Und ehrlich gesagt, ich finde es mehr als unschön hier anzusprechen, dass Du an irgendwelchen Luxus-Betreuungen beteiligt werden sollst, und dabei stillschweigend selber Vertragspartner bist.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2010 01:02
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin weller,

noch ein anderer Ansatz: Wenn Du die Betreuungskosten ohne Not titulierst, werden sie im Kopf Deiner Ex ganz schnell zum einklagbaren "Recht". Dann ist es nicht mehr "nett" oder "entgegenkommend" von Dir, dass Du Dich beteiligst, sondern einfach nur noch Deine Pflicht, sie zu leisten, damit Du keinen Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommst.

Eine freiwillige Beteiligung, die auch freiwillig bleibt, ist dem zivilisierten Umgang miteinander viel dienlicher - weil Du sie jederzeit einstellen kannst. Und weil sie das Etikett trägt "der müsste das nicht - aber er macht es trotzdem."

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2010 14:46