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Suche Rat zu bereinigtem Nettoeinkommen mit Haus und Steuerklassenwechsel

 
(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

ich bin leider neu in der Trennungsthematik und hoffe hier ein paar Antworten auf meine (leider) vielen Fragen zu bekommen.

Ich habe mich bereits etwas eingelesen, bin aber äußerst unsicher ob ich die gefundenen Informationen auch richtig verstehe oder anwenden kann.

Zum Fall: Meine Frau möchte sich nach 14 Jahren Ehe von mir trennen und entsprechend Unterhalt für sich und meinen Sohn (12) von mir bekommen. Wir sind beide an einer einvernehmlichen Scheidung/Trennung interessiert, gerade im Hinblick auf unseren Sohn. Wir haben beide Angst das Anwälte evtl. für Spannungen zwischen uns sorgen könnten und wollen überdies auch nicht unbedingt unser Geld dort verbrennen 😉

Eine Beratungsstelle haben wir bereits eingeschaltet und nächste Woche den ersten Termin. Dort kann man uns aber leider nicht in Unterhaltsfragen weiterhelfen 🙁

Ich weiß mittlerweile das für uns das OLG Köln zuständig ist. Dort habe ich mir auch die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln heruntergeladen.

Ich verdiene 3600€ Netto (nicht bereinigt) und meine Frau hat eine halbe Stelle und verdient 900€ (nicht bereinigt).

Fragen:

Ist es sinnvoll direkt zum Tag der Trennung (voraussichtlich August o. September) die Steuerklassen von 3/5 auf 1/2 ändern zu lassen? Aus meiner Sicht erspart man sich die Neuberechnung des Unterhalts nach nur 3-4 Monaten (inkl. Evtl. Kosten) und es gibt von Anfang an geregelte Verhältnisse.

Wir haben in der Ehe ein Haus gekauft welches im Moment mit 1700€ (auf Monat gemittelt inkl. Sondertilgung) abgetragen wird (Zins/Tilgung). Das Haus soll verkauft werden und der Erlös (sofern vorhanden) zu 50/50 unter uns aufgeteilt werden. In den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln steht unter Punkt  10.4 Schulden:

"Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind nur eheprägende Schulden abzuziehen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung  nach  den  ehelichen  Lebensverhältnissen  aus,  wenn  sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der  Ehe  angelegt  oder  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  zu  erwarten  waren (BGH, Urt. v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281)."

Ich würde diese Schulden somit als eheprägend bezeichnen und den Wegfall der Schulden hätte es ohne Trennung, also bei Fortbestand der Ehe, nicht gegeben. Die Frage ist nun ob mir die Schulden (auch bei künftigem Wegfall) vom Netto abgerechnet werden (bereinigtes Netto) oder nicht?

Sollte das so sein werde ich deutlich mehr Geld haben und möchte meine Frau bzw. Kind freiwillig weiter unterstützen. Kann man dies ohne schriftliche Vereinbarung oder sollte man über zusätzliche Hilfe eine separate Vereinbarung treffen?

Ich bin gespannt auf euer Feedback
LG Holger

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2018 16:35
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Trennungsjahr muss deine Ehefrau nicht mehr arbeiten als bisher. Nach einem Jahr schon.

Natürlich macht es Sinn ab dem Trennungszeitpunkt die Steuerklassen zu wechseln.

Wie soll der Sohn betreut werden? Wechselmodell oder bei der KM bleiben?
Beim Wechselmodell muss geschaut werden wer wem ausgleichspflichtig ist.
Bei dem "üblichen" Modell muss du nach deinem bereinigten Einkommen Unterhalt zahlen.

Was das Haus angeht: vermutlich ist das Haus im Grundbuch auf euch beide eingetragen und der Kredit auch.
Und ja, wenn das Haus verkauft ist, dann sind die Schulden auch nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Mit dem Haus, wenn es jemand übernimmt von euch beiden, dann können die Schulden berücksichtigt werden, die Tilgung bei der zus. Altersvorsorge und die Zinsen auch. Bei den Zinsen werden aber die ersparte Miete (Wohnwertvorteil) gegengerechnet.

Insofern wäre es gut, dass alles friedlich hinzubekommen. Und danach sieht es ja bei euch aus.
Wollt ihr solange zusammen im Haus wohnen bis es verkauft ist?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 16:45
(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

Danke für deine schnelle Antwort, ich habe da aber noch ein paar Fragezeichen im Kopf 😉

Natürlich macht es Sinn ab dem Trennungszeitpunkt die Steuerklassen zu wechseln.

Kannst du das evtl. begründen? Immerhin gehen uns dadurch ein paar Hundert Euro in den 3-4 Monaten verloren. Ich hätte das jetzt nur gemacht weil ich es nicht besser weiß und damit von Anfang an klare Verhältnisse herrschen.

Wie soll der Sohn betreut werden? Wechselmodell oder bei der KM bleiben?

Die derzeitige Planung sieht vor das unser Sohn bei meiner Frau bleibt aber jederzeit auch zu mir kann wenn er möchte und die Umstände es zulassen.

vermutlich ist das Haus im Grundbuch auf euch beide eingetragen und der Kredit auch.
Und ja, wenn das Haus verkauft ist, dann sind die Schulden auch nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Zu 1.) Ja, genau so ist es
Zu 2.) Ist das sicher und warum? Die Schulden sind doch eheprägend und nach dem Leitfaden des OLG Köln (siehe Zitat) würde es nach meinem Verständnis auch nach dem Verkauf so bleiben. Ich möchte nicht ausschließen das du recht hast aber wüsste gerne warum das so ist.

Wollt ihr solange zusammen im Haus wohnen bis es verkauft ist?

Wir möchten dies versuchen aber den Termin genau zu treffen wird wohl schwierig, wir benötigen ja beide eine neue Wohnung und ein entsprechender Käufer muss ja auch noch gefunden werden. Ich gehe davon aus das einer von uns früher (evtl. 1-2) Monate auszieht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2018 17:08
(@wasserfee)
Registriert

hallo,

ihr klingt so vernünftig und besonnen, wieso geht ihr eigentlich zu einer Beratungsstelle?
Das klingt bei euch so, als wenn ihr alles alleine prima hinbekommt.

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 18:14
(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

Hallo @Wasserfee,

wir sind beide sehr verunsichert und versuchen (bisher – ich hoffe das bleibt so) alles um es dem Kind so einfach wie möglich zu machen. Außerdem schätzen wir uns beide immer noch sehr.

Die vielen Dinge die da aber nun auf uns zukommen können wir leider nicht alleine regeln, da fehlt uns einfach der Plan.

LG
Holger

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2018 18:48
(@neuezeit)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

unsere damalige Trennung war auch im Grunde einvernehmlich und ich hatte mich auch gefragt wie das denn mit dem Haus geht (ähnliche Konstellation) und auch sonst so...

Um es etwas geregelt zu bekommen haben wir einen Mediator genommen. Der ist dann neutral (sollte er zumindest) und versuchte, uns in einigen Punkten, wo wir uns dann doch nicht ganz so einig waren, uns zu Kompromissen zu bewegen. Das hat er aufgeschrieben, wir unterschrieben, und wir haben uns dran gehalten und das in den Jahren danach eigenständig und gemeinsam weiter "entwickelt".

Im Prinzip geht das alles ganz ohne Anwälte. Ich hatte mich hier beraten lassen, wie hoch etwa mein Zahlbetrag an Ex sein müsste. Mit dem Hintergrundwissen (und eigener Überlegungen dazu) haben wir dann unsere(n) Kompromiss(e) gefunden. Wir haben uns des Mediators bedient, weil wir uns daran festhalten konnten und so auch etwas Emotionen raus genommen wurden, die halt dann doch da waren...

Scheidung später mit einem Anwalt ganz einvernehmlich (auch wenn der Anwalt eben nur den vertritt, der ihn beauftragt hat - auch hier eben das vertrauen erforderlich).

Während der Jahre nach den Mediatorgesprächen (ca. 4-6 Stunden waren das damals nur) haben wir die Zahlbeträge "angepasst". War nicht immer ganz einfach, aber wir haben es ohne Extwerne geschafft. Und auch ich habe meine Ex dabei nicht "über den Tisch" gezogen.

Mit den kids lief es auch gut (haben sich auch gut entwickelt, Trennung ist schon rund 15 Jahre her).

Haus verkauft, den Minierlös 50:50 aufgeteilt. Das zB war auch schon nicht mehr Bestandteil der Vereinbarungen beim Mediator. Aber: All das muss wirklich funktionieren im gegenseitigen Vertrauen...

Sicherlich war hilfreich, dass ich damals schon recht gut verdiente (was ja auch bei Dir der Fall ist) und meine Ex dann auch relativ bald wieder eine Arbeit aufnahm (war einige zeit zu Hause wegen kids) und wir nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen waren.

Trennung offiziell haben wir dann im Januar vollzogen.

neuezeit

So ist das Leben

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 18:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

hinsichtlich der Steuer solltet ihr ab sofort in die Steuerklassen 4/4 wechseln. Das ist nämlich ehrlich in der Weise, dass den Steuern im neuen Jahr nahekommt. Steuertechnisch zahlt ihr dann die selben Steuern wie in 3/5, nur dass Du jetzt mehr Steuern zahlen musst als in Klasse 3 und Deine Frau weniger als in Steuerklasse 5 und damit ihr Netto steigt. Sollte es dabei zu einer Überzahlung an Steuern kommen wird das im Steuerbescheid ausgeglichen.
Für das nächste Jahr reicht es dem Finanzamt mithilfe des Formulars "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" mitzuteilen, dass ihr euch getrennt habt.

Im Trennungsjahr/Trennungszeit hat Deine Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt und das Kind auf KU. Dazu ist gemäß den <a href="http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf>Unterhaltsleitlinien" des OLG Köln</a> der jeweilige Unterhaltsanspruch zu bestimmen.

Einkommen ist zunächst einmal das monatliche (Netto-)Einkommen plus auf einen Monat umgelegtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Boni. Abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen, Fahrt zur Arbeit und zurück (die ersten 30km mit 0,30 Euro, die übrigen mit 0,20 Euro), nachgewiesene Altersvorsorge bis maximal 4% vom Brutto, auch der Hauskredit kann bei Dir (wenn Du den Kredit zahlst) abgezogen werden, da der Kredit ehebedingt ist.

Wer wohnt im Haus? Demjenigen ist ein Wohnvorteil anzurechnen:
"Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen  Schuldendienst  (Zins  und  beim  Trennungsunterhalt  in  der  Regel
auch  Tilgung),  erforderliche  Instandhaltungskosten  sowie  nicht  umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV übersteigt. Nach Zustellung  des  Scheidungsantrags  sind  Tilgungsleistungen,  die  der  einseitigen Vermögensbildung dienen, in der Regel allein unter dem Gesichtspunkt
der ergänzenden Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1.) absetzbar.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt
zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (BGH, Urt. v. 05.03.2008–XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, 965; Urt. v. 31.10.2012 –XII ZR 30/)."

Da der KU vorgeht ist nun zunächst der KU zu bestimmen. Grob gerechnet liegst Du unter 1900 Euro nach der Bereinigung des Einkommens und es wäre der Mindestunterhalt für ein 12jähriges Kind gemäß <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2018/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf>Düsseldorfer" Tabelle</a> zu zahlen, da Du 2 unterhaltsberechtigte Personen (Kind und Frau) hast, dass wären  370 Euro und die KM erhält das volle Kindergeld. Sollte das bereinigte Einkommen zwischen 1900 Euro und 2300 Euro liegen so wären 394 Euro zu zahlen.

Danach ist der Trennungsunterhalt zu bestimmen. Dabei stehen jedem von euch 1/7 seines Einkommens als Erwerbstätigenbonus zu und 1/2 von der Summe der 6/7 der bereinigten Einzeleinkommen. (15.2)

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 19:34
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

warum sollten die nicht mehr vorhandenen Schulden als eheprägend berücksichtigt werden?
Wenn keine Schulden mehr da sind durch den Verkauf, dann sind sie nicht mehr existent und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 22:14
(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Sophie,

Wenn keine Schulden mehr da sind durch den Verkauf, dann sind sie nicht mehr existent und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die Schulden waren während der Ehe eheprägend und dem Partner steht "nur" ein Ausgleich eben dieser eheprägenden Einkünfte zu, das sagt zumindest der BGH.

Ich zitiere mal einen Auszug:

"Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950)."
Quelle: BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05, https://www.jurion.de/urteile/bgh/2007-03-28/xii-zr-21_05/

Weiter steht in den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln unter Punkt 10.4 Schulden:

"Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind nur eheprägende Schulden abzuziehen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH, Urt. v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09, FamRZ 2012, 281)."
Quelle: http://www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien/001_unterhaltsleitlinien_koeln1-1-2018.pdf

Ich kann mich natürlich irren bzw. das Urteil falsch interpretieren. Evtl. hat hier ja jemand schon Erfahrung mit dieser Konstellation gemacht und kann etwas dazu beitragen.

@Susi64: Danke für die ausführlichen Informationen, ich habe diese in meiner ersten Berechnung mit einfließen lassen.

@neuezeit: Danke für deine Worte! Schön zu sehen das sowas tatsächlich möglich ist 🙂 Wir haben das zwar auch vor aber es ist schon extrem schwierig in dieser Situation angemessen miteinander umzugehen.

@admins: Ich habe mal eine erste Berechnung durchgeführt kann hier aber leider keine Tabelle anlegen. Sämtliche Editor Funktionen sind bei mir ohne Funktion, auch Bilder kann ich nicht einbinden 🙁

LG Holger

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.04.2018 22:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Urteil geht es ausschliesslich um Trennungsunterhalt und die Berücksichtigung existierender Kreditbelastungen. Die Frage, die das Gericht zu beurteilen hatte war ausschließlich die Frage ob die Kreditbelastungen berücksichtigt (also abgezogen) werden können, was das Gericht bejat, da sie "eheprägend" sind.

Besteht kein Kredit wirst Du fiktive Kreditzahlungen nicht geltend machen können, da sie nirgendwo abzugsfähig sind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.04.2018 23:05




(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

@Susi64 Okay, verstanden 😉

Was ist denn wenn der Kredit zum Zeitpunkt der Trennung noch läuft und erst später wegfällt? Muss der Trennungsunterhalt dann neu berechnet werden oder wird der Kredit weiterhin als eheprägend eingerechnet?

Ich habe mich an einer ersten Berechnung versucht, einmal mit Kredit und einmal ohne. Die 150€ bei 10.1.1 Steuern/Splittingvorteil sind die Steuern die wir nachzahlen müssen, evtl. sind die an dieser Stelle falsch. Es würde mich freuen wenn da mal jemand drüber schauen könnte und mir sagt ob was fehlt oder falsch ist, danke 🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 13:00
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Was ist denn wenn der Kredit zum Zeitpunkt der Trennung noch läuft und erst später wegfällt? Muss der Trennungsunterhalt dann neu berechnet werden oder wird der Kredit weiterhin als eheprägend eingerechnet?

Es wurde doch schon einige Male erwähnt, dass die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse gelten und nicht irgendwelche in der Vergangenheit.

Ehrlich gesagt spricht es nicht gerade für Dich und Dein Verständnis von Fairness, wenn Du versuchst, Dir die ehemaligen Kreditausgaben unter den Nagel zu reißen bzw die durch den Wegfall des Kredites entstehende Entlastung nicht mit Deiner Frau zu teilen.

Solche Versuche sind es, die beim Anderen verständliche Verbitterung und Misstrauen hervorrufen und außergerichtliche Einigungen verbauen.

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 13:34
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie Celine schon sagte, es gelten immer die aktuellen Umstände.

Zu fragen wäre inwieweit das Einkommen an sich richtig bestimmt wurde, wurden Weihnachts-/Urlaubsgeld berücksichtigt?

Weiterhin wirst Du nächstes Jahr staunen, dass Dein Netto sinken wird, denn dann bist Du nicht mehr in der komfortablen STkl. 3. Deine Frau kann sich allerdings freuen, ihr Netto wird steigen.

VG susi

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 13:42
(@holger72)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Celine,

danke für deine Antwort.

Ehrlich gesagt spricht es nicht gerade für Dich und Dein Verständnis von Fairness, wenn Du versuchst, Dir die ehemaligen Kreditausgaben unter den Nagel zu reißen bzw die durch den Wegfall des Kredites entstehende Entlastung nicht mit Deiner Frau zu teilen.

Ich versuche nicht mir etwas unter den Nagel zu reißen, ich versuche lediglich zu verstehen wie die Regelungen zu interpretieren sind. Sollte bei der Klärung der Verhältnisse etwas anderes herauskommen ist das absolut OK. Es geht nur darum den Unterhalt richtig zu berechnen. Sollte das hier anderes rübergekommen sein tut mir das leid 🙁

@Susi64 Natürlich wird sich das ändern, wurde ja oben auch bereits geschrieben. Es geht im Moment nur um die richtige Berechnung, nachher das niedrigere Einkommen bei Steuerklassenwechsel einzutragen sollte an der eigentlichen Berechnung ja nichts mehr ändern.

Das Einkommen ist gemittelt, sprich alle Einnahmen addiert und durch 12 geteilt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 27.04.2018 13:51
(@inselreif)
Moderator

Die 150€ bei 10.1.1 Steuern/Splittingvorteil sind die Steuern die wir nachzahlen müssen, evtl. sind die an dieser Stelle falsch.

So ist es. Auch hier gilt das Zuflussprinzip - also bitte die Steuererstattung / Nachzahlung einsetzen, die ihr aktuell bekommen habt.

nachher das niedrigere Einkommen bei Steuerklassenwechsel einzutragen sollte an der eigentlichen Berechnung ja nichts mehr ändern.

Das kann man pauschal nicht sagen. Spätestens wenn ein Mangelfall eintritt.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 15:40
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es gilt das Jahresnettoeinkommen plus Steuererstattung oder abzüglich Steuernachzahlung/12
Du meinst also, dass ihr 150*12 und 150*12 = 3.600 € Steuern nachzahlen müsst???

Und die Frage ist auch, bleibst du im Haus und die KM mit Kind zieht aus, dann wäre es so, dass jeder die Hälfte des Kredites zahlen müsste und du der KM den hälftigen Wohnwertvorteil überweisen müsstest. Und von deiner hälftigen Kreditrate könntest du die Tilgung als zus. Altersvorsorge geltend machen (nicht  mehr als 4 %) und die Zinsen wären abzuziehen. Aber den Zinsen gegenüber würde der hälftige Wohnwertvorteil zählen.
Das wäre bei der KM auch so. Sie würde die 4 % Altersvorsorge geltend machen und die Zinsen mit dem hälftigen Wohnwertvorteil bzw. der Zahlung von der Nutzungsentschädigung gegenrechnen.

Und dann würde das Gehalt genommen werden.

Und es gibt auch noch Mehrbedarf, die Kita des Kindes - bis auf Essen - wäre Mehrbedarf und nach Einkommen der Eltern zu qouteln.

Und ja, sobald das Haus verkauft ist, würde die Anrechnung der Kreditrate wegfallen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 16:08
(@inselreif)
Moderator

Hi Holger,

noch etwas, was mir gerade an Deiner Berechnung auffällt:
nimm bitte den unteren Teil komplett heraus. Das was Du da rechnest, führt höchstens zu falschen Schlüssen. Du errechnest "Einnahmen", beschreibst diese aber mit "Einkommen". Insbesondere Deine obere Zeile "Kindergeld" meint "Kindesunterhalt" und das ist kein Einkommen der KM. Sie verwaltet dieses Geld nur für Euer Kind.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 27.04.2018 18:29