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Studiennachweis

 
(@peety)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe zwei unterhaltspflichtige Kinder (19, 20). Mein Sohn geht noch zur Schule, meine Tochter studiert. Jedoch habe ich von meinen Bekannten erfahren, dass meine Tochter auf einen Studienplatzwechsel wartet. Ich weiß, dass sie schon immer etwas anderes studieren wollte, dafür aber keinen Platz bekommen hat. Nun frage ich mich, ob meine Tochter überhaupt studiert. Ein Bummelstudium möchte ich nicht finanzieren. Wie kann ich ohne Anwalt nachprüfen, ob meine Tochter studiert? Sie will keinen Kontakt zu mir, obwohl ich mich immer bemüht habe. Ich habe schon daran gedacht, ihr einen Brief zu schreiben, ob sie mir Studienbescheinigungen zusenden kann. Aber ich möchte mir meine Chancen bei ihr nicht gänzlich verbauen. Muss man Unterhalt zahlen, wenn das Kind keiner Ausbildung nachgeht?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.04.2005 15:53
(@Melly)

Hallo Peety,

Du kannst die Tochter schriftlich dazu auffordern, einen Nachweis für ihre Ausbildung/ Studium zu erbringen.
Macht sie das nicht, könntest Du die Nachweise einklagen. Es steht Dir rechtlich zu, den Verlauf der Ausbildung der Tochter zu wissen, solange Du auch unterhaltspflichtig bist.
Ich würde erstmal einen Brief per Einschreiben schicken und abwarten, was Töchterchen von sich hören läßt.
Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2005 17:16
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo peety,
Du hast noch einen anderen Topic. Geht es Dir nur darum, dass Du wenig bezahlen willst?
Übrigens haben Deine Kids bis zum 21. Lebensjahr nach SGBVIII§18Abs4. sogar die Unterstützung des JuAmtes, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen.
Andernseits: Kinder können den Anspruch auf Unterhalt verwirken, wenn sie sich "grob sittenwidrig" (korrekte Bezeichnung ist mir entfallen) gegen einen Elternteil verhalten. Einfach den Kontakt ohne Gründe abzubrechen, das könnte ein Grund sein. Die Verwirkung muß ein Gericht feststellen.
Überlege Dir bitte, was Du willst.
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2005 20:24
(@Melly)

@Kleinegon: verwirken können die Kids den Unterhalt nur, sollten sie bummeln, sprich eine Ausbildung nach der anderen knicken, den Unterhaltspflichtigen um sein Leben trachten.
Kein Kontakt hilft da nix, der Unterhaltspflichtige (ab dem 18 Lebensjahr sind es beide Elternteile) muß bis zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder bis höchstens zum 27 Lebensjahr des Kindes KU zahlen.
Gruß
Melly

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2005 21:06
(@kleinegon)
Nicht wegzudenken Registriert

@Melly

..die Kids den Unterhalt nur, sollten sie ...

Nach meinem Kenntnisstand nicht. Ich kenne einen Fall der durch Missachtung der Kinder bzgl. dem Vater (vermutlich PAS) bis zum Gericht vorging.
Gruß
Kleinegon

Hast Du nur eine Möglichkeit, dann bist Du in einer Zwangslage. Bei zwei Möglichkeiten hast Du nur das Entweder - Oder. Such Dir eine dritte Möglichkeit. Jetzt hast Du Wahlmöglichkeiten und es beginnt die Verantwortung in Freiheit.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.04.2005 21:12
(@romyh)
Registriert

Hallo @all,

soweit ich weiß, muss man als Eltern auch nur die Erstausbildung/-studium finanzieren. Beim BaföG ist das ja auch so. Wenn sie also wechselt, ist das ihr Problem und sie muss sehen wie sie sich finaziert. Das BaföG Amt würde ihr dann auch nichts mehr geben.

Gruß, Romy

AntwortZitat
Geschrieben : 16.04.2005 01:38