Hallo,
Ich habe mich im November 2013 von meiner Frau getrennt und wir haben ein Kind. Meine Frau weigerte sich die Steuerklasse für 2014 ändern zu lassen und schickte mir die KU und TU Berechnung über ihre Anwältin mit den Steuerklassen 3/5. Ich habe dann meinerseits meine Steuerklasse ab 2014 von 3 auf 1 ändern lassen und bin davon ausgegangen, dass meine Frau (bei ihr soll unser Kind leben) nun Steuerklasse 2 annimmt.
Heute bekomme ich Post mit einer etwas reduzierten KU und TU Berechnung, da die Gegenseite nun meine Steuerklasse 1 berücksichtigt hat. Allerdings hat meine Frau nun auch laut Berechnung die Steuerklasse 1.
Kann das so sein und ist dies korrekt, dass ich dann einen höheren TU bezahlen muss?
Danke für Eure Hilfe.
LG, Bitumen
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Hallo Bitumen,
erst mal eine naheliegende Gegenfrage: Lebt sie zufälligerweise inzwischen mit jemandem zusammen? In dem Fall wäre Steuerklasse II für sie nämlich tatsächlich tabu ...
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Ich würde einfach eine Gegenrechnung auf Basis der Stkl.2 machen.
Oder noch einfacher:
Die Gegenseite noch etwas beschäftigen und auffordern, die Berechnung nochmal neu zu machen
Soll sie doch darlegen, wenn sie es anders sieht.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Danke, ob ein neuer Lebensgefährte im Spiel ist, weiß ich nicht. Ich werde die Androhung de Gegenseite, dass es der letzte außergerichtliche Einigungsvorschlag ist ignorieren und kommende Woche zum Anwalt gehen. Es war jetzt schon die dritte Berechnung der Gegenseite mit unterschiedlichen Ergebnissen und die geforderten KU und TU Beträge wurden in Summe schon um über 500 Euro gegenüber der Erstforderung reduziert. Auch will man mir in der letzten aktuellen Berechnung nicht 0,5 Kinderfreibetrag zugestehen wobei dies in der zweiten Berechnung noch der Fall war.
Das macht doch vor Gericht auch keinen guten Eindruck oder interessiert dies niemanden, was der Anwalt im Vorfeld gemacht hat? Die Ausgangssituation hatte sich ja nicht geändert.
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik
Hi Bitumen,
es zählt zunächst einmal das, was tatsächlich vorhanden ist. Hat sie Steuerklasse 1 mit 0,5 Kindern, dann wird auch damit gerechnet. Hast Du vom Finanzamt seit 01.01. Steuerklasse I mit 0,5 Kindern zuerkannt bekommen, dann wird auch damit gerechnet. Da hat ein Anwalt nichts "zuzugestehen".
Den lächerlichen (wir reden nicht wirklich über viel Geld) Freibetrag für Alleinerziehende, der den Unterschied zwischen Steuerklasse I und II ausmacht, gibt sie dann in der Steuererklärung an, mit der Folge einer Steuererstattung, die entsprechend später als Einkommen angerechnet wird. Das ist nur eine Frage der Zeit und keine riesige Aufregung wert. Wenn sonst alles stimmt, käme ein Prozess dazu sicher teurer als zu zahlen.
Gruss von der Insel
Hallo zusammen,
es zählt zunächst einmal das, was tatsächlich vorhanden ist. (...) Wenn sonst alles stimmt, käme ein Prozess dazu sicher teurer als zu zahlen.
Das ist zwar einerseits korrekt - andererseits kennt man aber das Riesenbohei, das veranstaltet werden würde, wenn der Unterhaltspflichtige (!) bewusst eine schlechtere Steuerklasse wählen würde als eigentlich möglich ...
Den lächerlichen (wir reden nicht wirklich über viel Geld) Freibetrag für Alleinerziehende, (...)
Um konkrete Zahlen zu nennen: Der Freibetrag beläuft sich auf 1.308 Euro pro Jahr. Bei einem Spitzensteuersatz der Ex von z.B. 25% wäre dies eine jährliche Steuerersparnis von ca. 327 Euro, also monatlich ca. 27 Euro. Würde sich also beim Unterhalt mit ca. 12 Euro pro Monat zu Bitumens Gunsten auswirken.
Über diese Größenordnung reden wir also; je nachdem, wie viel die Ex verdient und wie hoch folglich ihr Spitzensteuersatz ist, wird es ein bisschen mehr oder ein bisschen weniger sein.
(...) gibt sie dann in der Steuererklärung an, mit der Folge einer Steuererstattung, die entsprechend später als Einkommen angerechnet wird. Das ist nur eine Frage der Zeit und keine riesige Aufregung wert.
Mit ziemlicher Sicherheit spekuliert die bauernschlaue Exenanwältin darauf, dass genau dieses dann vergessen wird, oder wegen Geringfügigkeit unter den Tisch fällt.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
Mit ziemlicher Sicherheit spekuliert die bauernschlaue Exenanwältin darauf, dass genau dieses dann vergessen wird, oder wegen Geringfügigkeit unter den Tisch fällt.
Genau für solche Schlaumichel hat der Gesetzgeber den Nachteilsausgleich ersonnen.
Die 12 x 12 Euro sind im Nachteilsausgleich 144 Euro weniger, die das Finanzamt im Nachhinein als Nachzahlung von der Ex verlangt und die der TO ihr erstatten muss. Also reden wir noch über die Zinsen, die einer von beiden sparen :thumbup: oder erzielen könnte :rofl2:, wenn er 144 Euro unterjährig in 12 Miniraten weniger oder mehr hat oder im Folgejahr als Einmalzahlung zahlen muss oder bekommt.
Bauernschlau wäre an dem Punkt eher der Anwalt des TO, wenn er aus dieser Unterhaltsmücke auf dem Konto des TO einen Umsatz-Elefanten auf seinem eigenen Konto generiert. Bleibt nur noch die Frage, wie man wegen so einer Bagatelle einen lukrativen Streitwert generiert ... Da wird dem Schwarzkittel schon etwas einfallen.
Wobei ... in so einem Fall halte ich sogar die Beratungspauschale von 190 € + 19% MwSt. schon für "Perlen vor die Säue geschüttet". Allerdings bin ich mir fast sicher, dass wir unsere Erfahrung hier wieder einmal nicht nur kostenlos, sondern auch umsonst anbieten ...
LG 😉 Biggi
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Vielen Dank für Eure Antworten. Ich nehme das Forum sehr ernst und sehe es als hilfreich an. Dir TU Forderungen wurden von Anfangs über 800 Euro auf jetzt etwas mehr als 500 Euro in 3 Schritten reduziert. Meine Ex arbeitet 60% und hat rund 2200 Euro netto im Monat. Ich habe 3600 Euro + 600 Mieteinnahmen bin aber privat versichert 500 Euro habe einen Dienstwagen und voreheliche Verpflichtungen von 1500 Euro abzueglich KU vorläufig von derzeit 291Euro tituliert beim JA. Weitere Kosten für AV und BU 300 Eur sowie eventuell Fahrtkosten zur Arbeit je nachdrm wie der Dienstwagen berücksichtigt wird. Der Anwalt heute meinte, dass ich zumindest im Trennungsjahr gar keinen Unterhalt an meine Ex zahlen müsse und nach der Scheidung eher auch nicht, da sie dann verpflichtet wäre Vollzeit zu arbeiten. Dann wäre nur ein höher KU zu zahlen, da ich mit rechtswirksamkeit der Scheidung nur noch die Zinsen aber nicht die Tilgung ansetzen könne.
Wie sieht Eure Meinung dazu aus?
Beim Umgang mit PLS-Patienten gilt es immer zu berücksichtigen, dass Realität, Fakten und Logik in der Welt des Betroffenen keinerlei Bedeutung haben. Auch können die meisten PLS-Patienten nicht mit Kritik umgehen, das gilt für jede Form der Kritik, also gerade auch positive oder konstruktive Kritik