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Statischer unbefristeter Titel und Volljähigkeit

 
(@hamburgerin)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Gemeinde,

ich habe schon ein paar Stunden hier gesucht, aber nichts so recht passendes gefunden. Vielleicht habe ich auch die falschen Stichworte benutzt.

Folgende Situation:

Unsere Tochter ist vor ein paar Jahren zu ihrem Vater gezogen. Im Februar 2009 ist sie volljährig geworden und wird 2010 ihr Abi bauen und will danach studieren.

2005 hat ihr Vater einen Gerichtstitel wegen Unterhalt erwirkt der

1. statisch ist (und bis heute auch nicht geändert wurde)
2. leider unbefristet ist  :exclam:

Herausgeben kann sie den Titel nicht, weil unbefristet. Kann ich den Titel ändern lassen? Es würde sich ein erheblich geringerer Zahlbetrag für mich ergeben, da sein Netto ca. 2,5 mal höher ist als meins (ca. 1000 € schwankend, da ich Stundenlohn habe) und seit Volljähigkeit wir beide barunterhaltspflichtig geworden sind.

Ich möchte den Titel auch nicht bis in alle Ewigkeit so weiterlaufen lassen. Ihr Vater hat sie schon dazu gebracht, einem RAtte eine Vertretungsvollmacht zu geben, damit er frühere Unterhaltsschulden eintreiben kann, die während meiner Arbeitslosigkeit aufgelaufen sind.

Kurz gesagt, kann ICH den bestehenden Titel abändern lassen? Eigentlich müsste das so sein, oder?

Danke für eure Tipps.

LG
Hamburgerin

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2009 02:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Hamburgerin,

auch wenn der Titel statisch ist, kannst Du den Vater/die Tochter, je nachdem wer ihn in Besitz hat, zur Herausgabe auffordern. Geben sie ihn nicht heraus, kannst Du auf Herausgabe klagen.

M. W. sollte ein Schreiben mit kurzer Fristsetzung ausreichen (14 Tage). Danach Klage einreichen und Vollstreckungsschutz beantragen, damit sie nicht aus dem Titel pfänden können.

Wie ist denn der Kontakt zur Tochter, wie steht sie dazu?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 05:04
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Alternativ zur Herausgabe des Titels kann auch der Verzicht auf selbigen erklärt werden.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 13:19
(@hamburgerin)
Schon was gesagt Registriert

Danke Lausebackesmama und DeepThought für die Antworten.

Herausgeben kann/wird sie den Titel nicht und auch nicht darauf verzichten, da ihr Vater ihr "im Nacken" sitzt. Schließlich wohnt sie in seinem Haus und muss sich halt fügen, solange sie dort ist.

Wir verstehen uns seit ihrem Auszug wesentlich besser und haben ein sehr gutes Verhältnis zueinander. Ich sehe sie auch ein paar Mal im Jahr kurz (sie wohnt in Rheinland-Pfalz), da ich mir die Besuchskosten nicht immer leisten kann - sie fliegt seit Jahren von Köln nach HH, weil das billiger ist und weniger Fahrstress verursacht.

Nur kurz: Ihr Vater hat uns und jetzt nur noch mich seit 16 Jahren mit allem Möglichen, rechtlich und psychisch attakiert, weil er immer "seine" Tochter haben wollte. Ich hatte geglaubt, dass das vorüber wäre, wenn sie bei ihm lebt, aber jetzt ist er natürlich darauf aus, den geschuldeten KU "einzutreiben".

Was für Konsequenzen hat ein Verlagen auf Herausgabe? Der RAtte hat schon versucht, aus dem Titel zu vollstrecken - ohne Erfolg. Gibt es eine rechtliche Handhabe für die Forderung der Herausgabe? Meine Aufforderung an ihn, mir sein Enkommen darzulegen hat er überhaupt nicht zur Kenntnis genommen.

Viele weitere Fragen, aber ich möchte erreichen, dass der KU neu berechnet und der aktuellen Lage angepasst wird.

LG
Hamburgerin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2009 14:25
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nicht DU musst seine Einkünfte offenlegen lassen, sondern Deine volljährige Tochter muss sich jetzt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche kümmern. Es ist IHRE Sache, ihrem Vater klarzumachen, dass Du nicht mehr allein für ihre Versorgung zuständig bist.

Gruß, LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 14:35
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin

Der RAtte hat schon versucht, aus dem Titel zu vollstrecken - ohne Erfolg.

Woran ist denn das gescheitert?

Das Problem des alten Titels bleibt ja bestehen.

Du müsstest ihr erklären, dass sie ihn raus geben muss.

Ansonsten wärst du gezwungen sie zu verklagen.

Bringe ihr das so schonend wie möglich bei, dass du keine andere Wahl hast.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 15:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ich schließe mich Beppo an. Im Idealfall versuche, ein Gespräch zu dritt zu organisieren. Vielleicht kannst Du an Deinen Ex auch mit einem Brief motivieren, dass alle Weigerung der Zusammenarbeit nun die Tochter ausbaden muss. Er trifft nicht DICH mit seinem Verhalten, er trifft SIE!

*OffTopicAn* Schön zu sehen, dass Männer in der Situation sich genauso bescheuert verhalten, wie Frauen. *OffTopicAus*

LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 15:03
(@hamburgerin)
Schon was gesagt Registriert

LOL LBM.... *OffTopicAn* ja, auch Väter sind genauso bescheuert wie Mütter....*OffTopicAus*

Mit meinem Ex kann ich nicht sprechen, der rastet aus bzw. wird nicht darauf eingehen. Meine Familie und ich haben bei ihm Hausverbot!  :gunman:
Alles geht nur und immer wieder auf die ganz harte Tour  😡

Außerdem ist es ein Titel vom AG nicht vom JA! Aber das scheint egal zu sein?

@Beppo
Schonend.... ich werds versuchen  🙂

Da fällt mir noch ein: Welches Gericht ist für evtl. Klage (Herausgabe, Vollstreckungsschutz) zuständig? Ich vermute, das AG am Wohnsitz meiner Tochter?

LG
Hamburgerin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2009 15:15
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn Du nur 1000 Euro netto hast: Hol Dir einen Beratungsschein, geh zum Anwalt, übergib ihm die Sache. Wenn der KV so drauf ist, wie Du das beschreibst, dann würde ich mir diesen Schreibterror nicht selber antun.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 19.09.2009 15:17
(@hamburgerin)
Schon was gesagt Registriert

@Beppo:

Die Zwangsvollstreckung ist gescheitert, da ich seit 2007 in PI bin (wegen KU-Schulden) und eine EV abgegeben habe, dass bei mir nichts zu holen ist.

LG
Hamburgerin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.09.2009 15:23




(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Hamburgerin!

Die Tochter muss den Titel auf keinen Fall herausgeben, da noch Unterhaltsschulden bestehen.

Auch wenn die Unterhaltsschulden in der Insolvenz sind und im Moment nicht in diese vollstreckt werden darf, wird der Titel benötigt, falls eventuell später eine Vollstreckung von Nöten ist (nicht in jeder Insolvenz wird man seine Schulden los - Versagungsgründe!!!).

Eine Abänderung kann hier nur durch eine Verzichtserklärung oder gerichtl. Abänderung (§ 323 ZPO) stattfinden.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 20.09.2009 19:50
(@hamburgerin)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Cosmos,

danke für deinen Tipp. Demnach kann ich doch etwas tun - den Titel abändern lassen - und das kann ich mit Hilfe eines Rechtspflegers machen  🙂

Nur zur Klarstellung für andere LeserInnen: der Paragraf 323a ZPO passt hier besser (vollstreckbarer Gerichts-Titel, Klage nicht rechtshängig).

Danke, ihr alle habt mir sehr weitergeholfen  :dankeschoen:

LG
Hamburgerin

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 20.09.2009 23:32