Verspätete Geltendmachung von tituliertem Kindesunterhalt
Beschluss des OLG Brandenburg vom 04.09.2003
9 WF 158/03
Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, wenn der Berechtigte seine Ansprüche über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht und der Verpflichtete darauf vertrauen kann, er werde diesbezüglich nicht mehr in Anspruch genommen. An das Zeitmoment sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg keine großen Anforderungen zu stellen, so dass insbesondere bei durch Urteil oder gerichtlichen Vergleich titulierten Forderungen bereits ein Jahr Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten genügen kann.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin Deep,
haste dazu mal den Volltext?
Interessant ist das Urteil deshalb, weil für titulierte Rückstände eine Verjährungsfrist von 30Jahren gilt, für laufende und künfitig fällig werdende wiederkehrenden Leistungen gelten 3 Jahre.
Gruß
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse 
Anm. Admin: Beitrag inhaltlich gelöscht; bestand ausschließlich aus dem Zitat des Eingangsbeitrages.
[Editiert am 6/7/2004 von DeepThought]
