Selbstbehalt 705 € ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Selbstbehalt 705 € plus Erwerbsanreiz

 
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Existenzminimum, Erwerbsanreiz und Düsseldorfer Tabelle

Dr.Frank Klinkhammer , FamRZ 2007, 85-92

Der künftige unterhaltsrechtliche Selbstbehalt sollte aus dem Regelsatz nach dem SGB XII und den Wohnkosten nach dem pauschalen Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle zusammengesetzt sein. Daraus folgt derzeit ein Betrag von 705 €. Zwar sollte auch ein darüber hinausgehender Erwerbsanreiz geschaffen werden, dieser darf jedoch nicht an das SGB II gekoppelt sein, da ansonsten nicht Vergleichbares übertragen würde. (tku)

BGB-E § 1612a Abs. 1 S. 2, ZPO § 850d, ZPO § 850f, SGB-XII § 27, SGB-XII § 28, EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Quelle: >jurion<


Klinkhammer, OLG Düsseldorf (!!) hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes geschrieben:

"Weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf dürfte auch auf der Seite des Unterhalts-pflichtigen und dem ihm zu belassenden Selbstbehalt bestehen, der die für den Un-terhalt zur Verfügung stehende Verteilungsmasse begrenzt. Mangels näherer gesetz-licher Anknüpfung wird hier zunehmend eine Erhöhung des Selbstbehalts für Er-werbstätige (nach Düsseldorfer Tabelle seit Juli 2005: 890 €) auf 950 € bis 1.000 €gefordert.27Für diese Forderung wird vor allem auf die nach der Hartz IV-Reform erhöhten Freibeträge für Erwerbstätige (derzeit nach § 30 SGB II bis zu 310 €) ver-wiesen. Im praktischen Ergebnis würde sich eine solche Änderung vor allem für die neuen Bundesländer niederschlagen, die künftig aufgrund der Vereinheitlichung des Mindestunterhalts sowie der Sozialleistungssätze voraussichtlich den Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen werden.Eine Erhöhung des Selbstbehalts würde im Ergebnis dazu führen, dass den Kindern, deren Sozialhilfebedürftigkeit durch die Einräumung des Vorrangs gerade vermieden werden soll, sozusagen das, was ihnen mit der einen Hand gegeben wurde, mit der anderen wieder genommen würde."


>html-Ansicht<

Das heißt ja alles erstmal nix. Aber es zeigt, welche Denkrichtung Richter haben (können).

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2007 14:37
(@pueppi)
Nicht wegzudenken Registriert

Tolle Nachrichten, lieber Deep,

wenn ich das mal weiterspinne (in Sachsen gilt ein Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete von 820 Euro; und zwar sowohl bzgl. des KU als auch bzgl. der EU/TU!!!!), dann sollen nach den Vorstellung des zitierten Denkers dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten nur wenige Euros über dem Hartz-IV-Niveau verbleiben?

Ich mag nicht mehr; auch wenns mich nicht (direkt) betrifft ....

Unter der Überschrift des Kindeswohles bzw. Sicherung des Existenzminimums von Kindern kann man offenbar jede Wegelagerei beschönigen. Und wie wird sichergestellt, daß das Geld auch der Existenzsicherung der Kinder dient? Okay, das steht nicht zur Debatte, weil ja Mütter per se und zweifelsfrei jeden Cent ihren Kindern zugute kommen lassen ....

HILFE!!!!

Püppi

Wo kämen wir hin, wenn alle sagten, wo kämen wir hin, und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen ? Kurt Marti

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 14:56
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

und wieder einmal beißt sich die Katze in den Schwanz ....

Von diesem Betrag alle Kosten zu bestreiten (Wohnung, Arbeitsweg, und z.B. Kosten für die Arbeit - Anzüge, Reinigung) ist absolut unmöglich. ALGII zielt ja auch gerade darauf ab, das der Empfänger ganztätig zu Hause ist, ein Selbstbehaltzahler ja ebengerade nicht.

Damit wird man zwangsläufig in die Arbeitslosigkeit getrieben, um dann mit erhobenen Zeigefinger zu sagen, dass man das nicht dürfe.
Man kann ohne Einsatz schlichtweg kein Einkommen von 4000 Euro und mehr erzielen.

Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:01
(@romyh)
Registriert

am besten noch schön den neuen partner mit in die berechnung reinnehmen, der könnte ja was verdienen, und für beide inkl "zweit"kindern 705€ netto. yeah, da freut man sich doch

*schön ist es auf der welt zu sein*

romy

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:04
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

bei einem SB von 705 Euro dürften noch mehr Zahleltern einen Anspruch auf ALG II haben. Die Motivation würde allerdings immens in den Keller sinken.

Wenn dann die Kündigung ausgesprochen wird und die Arbeit futsch ist, was will man dann von staatlicher Seite noch machen? Irgendwann ist man finanziell so tief gesunken, dass keine Pfändung mehr greifen kann und die Kinder bekommen gar nix mehr.

Sperrt man dann diese Eltern wegen Unterhaltspflichtverletzung in den Knast?

*kopfschüttelnd*

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Sperrt man dann diese Eltern wegen Unterhaltspflichtverletzung in den Knast

[ironie]nö, man wird ihnene die slesbttötung nahelegen. dann bekommen die kinder nämlich halbwaisenrente und die zahlt ha ne andere stelle aus als hartz IV [ironie off]

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:18
 Uli
(@Uli)

dann sollen nach den Vorstellung des zitierten Denkers dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten nur wenige Euros über dem Hartz-IV-Niveau verbleiben?

Es bliebe ihm wohl deutlich weniger als Hartz IV, denn alle Vergünstigungen (z.B. GEZ-Befreiung etc.) blieben ihm verwehrt.

Unter der Überschrift des Kindeswohles bzw. Sicherung des Existenzminimums von Kindern kann man offenbar jede Wegelagerei beschönigen.

Im Falle der vielen unterhaltsverpflichteten AE-Väter, träfe es hier die Kinder gleich mit. Man sieht: der Druck auf die Tränendrüse bezgl. Kindeswohl soll nur für entsprechende Zugwirkung für die Entlastung der Sozialkassen sorgen.  😡

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:19
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

rehi,

Es bliebe ihm wohl deutlich weniger als Hartz IV, denn alle Vergünstigungen (z.B. GEZ-Befreiung etc.) blieben ihm verwehrt.

Dann fehlt eigentlich nur noch die Regelung im SGB II, dass auch titulierte und nachgewiesene Unterhaltszahlungen nicht als Ausgaben anerkannt werden.

Gruß

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2007 15:39