Hi,
ich bin neu hier.Kann mir jemand wegen dem Selbsbehalt sagen , ob eine Umschulung (erhalte Übergangsgeld in höhe von 850 €), als eine beschäftigung gilt oder nicht.Weil der Selbstbehalt für beschäftigte 890€ ist.
Oder gelte ich als nicht bechäftigter, der nur ein Selbsbehalt von 770€ dann hat.
Bitte um Hilfe . Ich möchte wissen, ob ich zahlen muß. Danke
Gruß an Alle
oem
Hi,
dazu gibt es ein Urteil des OLG Dresden:
Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat – Familiensenat, Beschluss vom 22. 3. 2006 – 20 UF 0060/06
(...)
Einem Unterhaltspflichtigen, der eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme absolviert, steht jedenfalls dann der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu, wenn die Umschulung ihn nach dem mit ihr verbundenen Aufwand in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre. (Leitsatz des Gerichts)
(...)
Ergänzende Info:
Wegen der Umgschuldung ist der Unterhaltspflichte aber nicht in allen Fällen von der Erwerbsobliegenheit befreit, sondern nur dann, wenn die Umschulung für die berufliche Laufbahn sinnvoll erscheint und er dadurch bessere Chancen auf Beschäftigung und Einkommen hat. Ansonsten darf die Umschulung nicht zu Lasten des Unterhaltsgläubigers gehen.
Grüsse
sky
Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse
Ich danke Dir vielmals. Ich hoffe das wird mir sehr helfen.Ja die Umschulung war bei mir auch aus krankheitsgründen notwendig. Also wenn ich erfolg habe, werde ich berichten.
Danke an euch alle.
by
Hi,
dazu gibt es ein Urteil des OLG Dresden:
Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat – Familiensenat, Beschluss vom 22. 3. 2006 – 20 UF 0060/06
(...)
Einem Unterhaltspflichtigen, der eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme absolviert, steht jedenfalls dann der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu, wenn die Umschulung ihn nach dem mit ihr verbundenen Aufwand in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre. (Leitsatz des Gerichts)
(...)Ergänzende Info:
Wegen der Umgschuldung ist der Unterhaltspflichte aber nicht in allen Fällen von der Erwerbsobliegenheit befreit, sondern nur dann, wenn die Umschulung für die berufliche Laufbahn sinnvoll erscheint und er dadurch bessere Chancen auf Beschäftigung und Einkommen hat. Ansonsten darf die Umschulung nicht zu Lasten des Unterhaltsgläubigers gehen.
Grüsse
sky
Warum nur kann über Menschen so grausam entschieden werden ? Mit welchem Recht können " verantwortungsvolle Mütter" ihren Kindern den täglichen Umgang mit Ihren Väterm wegzunehmen, nur um Ihr eigenes Ego zu befriedigen ?
Was soll uns dein Quoting sagen?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen