Hallo
Ich lebe mit meiner Frau und meinem Sohn (4 Jahre) zusammen und habe noch eine Tochter (12 Jahre) die bei Ihrer Mutter lebt.
Zur Zeit mache ich eine Umschulung von der Deutschen Rentenversicherung und bekomme Übergangsgeld in höhe von 1390 Euro.
Heute kam ein schreiben von der Rentenversicherung das die Stadt sich wieder gemeldet hat wegen Unterhalt und zwar wollen die eine Abzweigung von
334 € Monatlich. Laut Düsseldorfer Tabelle beträgt mein Eigenbedarf ja 800€.
Ich frage mich gerade ob die Stadt oder die Rentenversicherung meinen 4 Jährigen Sohn auch berechnet haben? Und ob mein Eigenbedarf nicht 1000 € sein soll, weil ich ja nicht Arbeitslos bin, bzw ich mache ja eine Umschulung und bin ja so Erwerbstätig. Oder sehe ich das falsch?
Jetzt habe ich noch 10 Tage Zeit einen Widerspruch abzugeben, aber ich weiß gar nicht ob ich das soll oder ob das richtig ist alles?!
Gruß
Giamo
Hallo Giamo,
Ich frage mich gerade ob die Stadt oder die Rentenversicherung meinen 4 Jährigen Sohn auch berechnet haben?
Wahrscheinlich ja. Mindestunterhalt für 12-jähriges Kind ist 334 Euro, Mindestunterhalt für 4-jähriges Kind ist 225 Euro. Kontrollrechnung: 1.390 Euro minus 334 Euro minus 225 Euro gleich 831 Euro; wenn der Selbstbehalt von 800 Euro korrekt ist, dann bist du somit rechnerisch leistungsfähig für den Mindestunterhalt beider Kinder. Hätte die Stadt das jüngere Kind nicht auf dem Radar, dann hätten sie für das ältere Kind vielleicht sogar versucht, laut Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle eine Hochstufung des Unterhaltes um eine Zeile zu verlangen, also 356 Euro statt 334 Euro (damit wäre zwar der Bedarfskontrollbetrag verletzt, aber dies wird im ersten Anlauf gerne "vergessen").
Es steht und fällt also mit der Frage, ob für dich tatsächlich der Selbstbehalt von 800 Euro gilt, oder ob die Umschulung nicht doch irgendwie als Erwerbstätigkeit betrachtet werden kann. Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht; vermutlich aber eher nicht, eben weil es "Übergangsgeld" und nicht "Lohn oder Gehalt für Erwerbstätigkeit" ist. Vielleicht hat ja einer der anderen Forumsteilnehmer mehr Information zu diesem Thema als ich.
Wenn der Selbstbehalt von 800 Euro maßgeblich ist, dann fällt mir nur noch eine Möglichkeit ein: Hast du unvermeidbare Kosten, die mit der Umschulung verbunden sind, z.B. Fahrtkosten? Diese müssten nämlich m.E. von den 1.390 Euro abgezogen werden, analog dazu, dass berufsbedingte Kosten vom Erwerbseinkommen abgezogen werden. Da du bereits jetzt mit 831 Euro nur knapp über dem Selbstbehalt von 800 Euro liegst: Wenn du hier mehr als 31 Euro in die Waagschale werfen kannst, dann landest du sogar unterhalb des Selbstbehaltes von 800 Euro, und wärest daher ein Mangelfall (daher meine Betonung auf unvermeidbare Kosten, denn im Mangelfall zählen normalweise nur diese). Falls das der Fall ist, dann sag' bitte, was für Kosten das sind und vor allem, wie hoch diese Kosten sind; eventuell kannst du damit doch noch mit weniger als 334 Euro davonkommen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo
Ich lebe mit meiner Frau und meinem Sohn (4 Jahre) zusammen und habe noch eine Tochter (12 Jahre) die bei Ihrer Mutter lebt.
Ist nicht durch die neue Frau evtl. der Selbstbehalt abgesenkt worden? Lebt sich ja meist billiger als Mehrpersonenhaushalt, als alleine.
A life lived in fear is a life half lived
Also ich würde jedenfalls der Anwendung eines Selbstbehaltes von 800 widersprechen und den (mindestens) Selbstbehalt für Erwerbstätige geltend machen. Sowie Erhöhungen wegen wohnkosten udn Umgangskosten prüfen.
Wer eine Umschulung "im Umfang einer Erwerbstätigkeit" macht und Übergangsgeld (= Lohnersatzleistung) bekommt, sollte eigentlich wie ein Erwerbstätiger behandelt werden, denn er erfüllt damit seine Erwerbsobliegenheit.
Erfahrungsgemäß nehmen die bei Abzweigungen aber eher selten Rücksicht auf Einwände.
Je nachdem, ob deine Frau noch verdient (?) oder Vermögen (Schonvermögen prüfen) da ist, würde ich auch umgehend die Aufstockung nach SGBII prüfen. So kreigst du evtl. das wieder zurück, was die dir an andere Stelle nehmen.
gruss
maxo
Hi
der Antrag auf Abzweigung ist vergleichbar mit einer Lohn- oder Gehaltspfändung, wenn du einen Arbeitgeber hättest. Nur dass beim Bezug von Sozialleistungen halt die Abzweigung beim jeweiligen Sozialleistungsträger beantragt wird. Das kommt in Betracht, weil du anscheinend einen gültigen Titel nicht bedienst (?). Was du als Schreiben der Rentenversicherung bekommen hast, ist ja sicher eine Anhörung, weil du nur 10 Tage Zeit zum Antworten hast. Ob bei Umschulungen der Selbstbehalt als "nicht erwerbstätig" herangezogen wird, weiß ich nicht. Die haben dir aber sicher eine Rechnung geschickt, wie sie auf den Betrag gekommen sind? Denn bei der Abzweigung gibt es auch Ausführungsbestimmungen, und die orientieren sich in etwa an Pfändungslisten, somit spielen auch Selbstbehalte eine Rolle. Du kannst also erst einmal antworten, dass du deinen Selbstbehalt nicht gewahrt siehst, deine Kosten darlegen, und einen angemessenen Abzweigungsbetrag vorschlagen. Gleichzeitig die Berechnung anfordern, damit du nachvollziehen kannst, wie die auf den Abzweigungsbetrag kommen. Dann wird ein Bescheid erteilt, für den du auch Rechtsmittel (Widerspruch) einlegen kannst.
Die nächste Sache, ist sich um den Titel zu kümmern, denn der RVT (Rentenversicherungsträger), der die Abzweigung vornimmt, tut dies nur auf Antrag des Unterhaltsberechtigten, aufgrund eines bestehenden gültigen Titels, und weil der nicht in voller Höhe bedient wird. Wenn der Titel nicht mehr den Gegebenheiten entsprechen sollte, müsste dieser geändert werden.
ligr ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist