Scheinvaterregress:...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Scheinvaterregress: Ist Mehrbedarf anzurechnen?

Seite 1 / 3
 
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo liebes Forum,

Ich möchte Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören:
Mein Kind ist ehelich geboren, ich bin (war) aber nicht der Vater, allerdings wusste der leibliche Vater von seiner Vaterschaft von Geburt an. Die Anfechtungsfrist wurde von mir nicht in Anspruch genommen, (Kindi konnte ja nichts dafür….) mit 19 Jahren hat nun Kindi die Vaterschaft erfolgreich angefochten, Derzeit wird die Vaterschaft des leiblichen Vaters gerichtlich festgestellt.

Nun meine Frage: Ich habe neben Kindesunterhalt auch einen Mehrbedarf (Internat) monatlich geleistet. Zählt dieser Mehrbedarf als Unterhaltsleistungen? Normalerweise sollte sich die Mutter auch an den Kosten des Internats beteiligen, doch mangels Leistungsfähigkeit habe ich die Internatskosten aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches alleine getragen.

Kann ich nun diese Internatskosten (neben dem bezahlten Unterhalt) vom leiblichen Vater im Rahmen des Scheinvaterregresses zurückfordern?

Grüße
Norbi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 16:20
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

die Frage ist, ob Du überhaupt Regressansprüche hast. Denn Dir war Deine Nicht-Vaterschaft ja bekannt; insofern könnte der leibliche Vater sich auf die Freiwilligkeit Deiner Leistungen berufen. Du warst ja nicht an einer Anfechtung Deiner "Vaterschaft" gehindert.

Einen Regressanspruch hat bei dieser Konstellation m. W. nur das (inzwischen volljährige) Kind; dann allerdings vornehmlich für die Zukunft (Finanzierung von Studium und Ausbildung) und nicht für die Vergangenheit.

Exakte und rechtsverbindliche Auskünfte kann Dir bei dieser Konstellation allerdings nur ein (sehr guter) Fachanwalt für Familienrecht geben; das ist ein überaus kompliziertes Thema.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 16:37
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hi Martin,

Danke für die schnelle Reaktion. Die Frage, ob ein "wissender" Scheinvater einen Regress-Anspruch hat, wird in der Rechtssprechung und Literatur zwar durch ein Urteil verneint (AG Wippfurt, FamRZ 01, 783) jedoch in mehreren Urteilen befürwortet. Auch der Palandt ist der Meinung, dass der Regress auch einem "wissendem" Scheinvater zusteht. Zu diesem Thema habe ich mich ausführlich informiert.

Dies ist jedoch nicht meine Frage - Meine Frage lautete anders: Ist Mehrbedarf rechtlich gleichbedeutend wie Unterhalt?

Danke für eure Meinungen.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 16:46
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

Ist Mehrbedarf rechtlich gleichbedeutend wie Unterhalt?

vermutlich nicht; Die Entscheidung, das Kind auf ein Internat zu schicken, war ja eine "Luxusentscheidung" und keine Notwendigkeit.

Vielleicht liest Du Dich mal >>>HIER<<< etwas ein. Zitat:

Unterhaltsansprüche können im Rahmen der Legalzession nur übergehen, soweit sie entstanden sind. Dies bedeutet, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird. Dies ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich. Beim Scheinvaterregress greift § 1613 II Nr. 2a BGB, wonach Unterhalt für die Vergangenheit auch für den Zeitraum verlangt werden kann, in dem der Unterhaltsberechtigte – also grundsätzlich das Kind – aus rechtlichen Gründen an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

Der Scheinvater kann Regress nur in der Höhe fordern, in der der €rzeuger selbst dem Kind Unterhalt schuldet. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach der Lebensstellung der Kindes (§ 1610 I BGB). Da bei der Scheinkonstellation die Eltern nicht verheiratet sind richtet sich die Höhe des Barunterhaltsanspruchs des Kindes allein nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, also des leiblichen Vaters. Zwar leitet sich die Lebensstellung des Kindes vom Scheinvater ab, doch kann dessen Unterhaltsleistung nicht herangezogen werden, da dann der Scheinvater vom €rzeuger unter Umständen höhere Unterhaltsansprüche verlangen könnte, als sie der €rzeuger an sein Kind direkt hätte leisten müssen. Hierbei ist die Höhe des Anspruchs nach der Düsseldorfer Tabelle unter Zugrundelegung des bereinigten Nettoeinkommens der Erzeugers zu berechnen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 16:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hm,

der Regressanspruch ist ja durch die Leistungsfähigkeit des tatsächlichen Vaters beschränkt.

Von daher wäre auf der einen Seite zu betrachten, ob der KV überhaupt im Rahmen von Mehrbedarf leistungsfähig gewesen wäre und zum anderen müßte geprüft werden, ob der Mehrbedarf tatsächlich notwendig gewesen ist. Ob ein Internat ein nicht zu vermeidender Mehrbedarf ist wage ich mal zu bezweifeln.

LG Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 16:56
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin norbi

jedoch in mehreren Urteilen befürwortet. Auch der Palandt ist der Meinung, dass der Regress auch einem "wissendem" Scheinvater zusteht. Zu diesem Thema habe ich mich ausführlich informiert.

Das würde mich mal interessieren, da es diametral meinem bisherigen Rechtsverständnis entgegen steht.
Hast du da irgendwelche Quellen?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 16:58
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Eine juristische Betrachtung zu Regressforderungen bei Scheinvaterschaft findet sich >>hier<<. Interessant sind die Ausführungen auf Seite 2 erster Abschnitt sowie auf der letzten Seite, wenn es um Betrug geht. Nett gewürzt mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtssprechung.

Auch ich wäre daher sehr an Quellen interessiert, die anderes behaupten.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 17:23
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

fangen wir hinten an 🙂

@ odie und beppo: Quelle: Palandt 2011, Seite 1914, Anmerkungen zu §1607: Ich zitiere: Der Forderungsübergang erfolgt unabhängig davon, ob der Unterhalt in Unkenntnis der Vaterschaft geleistet wurde, so dass der Regress also auch dann erfolgen kann, wenn der Unterhalt in Kenntnis der NichtVaterschaft geleistet wird.....

@ Tina: Ich wurde aufgrund eines Vergleichs zu Sonderbedarf verurteilt - allerdings hatte ich den Internatsvertrag nicht mit Unterzeichnet, dies hat die KM alleine veranlasst. Die Meinung des Richters: KM ist nicht in der Lage, das Kind zu versorgen, Vater ist Leistungsfähig, also Mehrbedarf ist zu leisten.
Der leibliche Vater ist finanziell in der Lage, den Sonderbedarf zu leisten.

Daher bin ich der Meinung, dass ich diesen Sonderbedarf als Regress geltend machen kann. Allerdings bin ich mir hier nicht allzu sicher.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 17:27
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Quelle: Palandt 2011, Seite 1914, Anmerkungen zu §1607: Ich zitiere: Der Forderungsübergang erfolgt unabhängig davon, obere der Unterhalt in Unkenntnis der Vaterschaft geleistet wurde, so dass der Regress also auch dann erfolgen kann, wenn der Unterhalt in Kenntnis der NichtVaterschaft geleistet wird.....

Nun kommt aber eine einvernehmliche Einigung hinzu zw. Schein- und biologischem Vater. Diese Betrachtung stellt der Palandt nicht an, sondern erwähnt allein das Wissen um die Scheinvaterschaft und deutet somit ein Schutzinteresse an. M.E. völlig unterschiedliche Positionen.

Naja, im Familienrecht ist vieles möglich und Du wirst sehen, was heraus kommt. Wäre nett, Du berichtest dann über den Ausgang.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 17:38
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hi Oldie,

Nun - einvernehmlich wird die Sache nicht laufen. Es wird auf eine Klage hinauslaufen (eben Klage auf Scheinvaterregress).

Mein Rechtsempfinden ist folgendes:
Ich habe den Unterhalt (einschliesslich Sonderbedarf) dem Kind bezahlt, dies hat sich der leibliche Vater "erspart" - und so kann ich dann, wenn seine Vaterschaft als solche feststeht, diese "Ersparnis" von Ihm zurückholen.
Er hat sich mit dem "ersparten" Unterhalt Vermögenswerte aufbauen können, die ich eben nicht aufbauen konnte.
Dies ist allerdings mein eigenes Rechtsempfinden....

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 17:44




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

mal unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit: Hätte der biologische Vater einer Internatsunterbringung denn zustimmen müssen? Nur in diesem Fall wäre auch ein Regress für diese Kosten denkbar. Wenn es keine "kindbedingte" Notwendigkeit (z. B. eine bestimmte Behinderung) hierfür gab, dürfte es sehr schwierig werden, diesen Mehrbedarf nachträglich durchzusetzen; das war eine Entscheidung der Mutter und Dir.

Auch ich würde in diesem Fall argumentieren, dass es bundesweit und flächendeckend öffentliche und kostenfreie Schulen gibt und der Internatsbesuch eine Luxus-Entscheidung war; hilfsweise damit, dass während der Internatsunterbringung ja kein Unterhalts- und Betreuungsbedarf angefallen ist. Auch die Beweisführung, WIE leistungsfähig der biologische Vater vor zehn oder 20 Jahren war, dürfte alles andere als einfach sein.

Insgesamt: Eine komplizierte Kiste, in der nur sicher ist, dass nichts sicher ist. Eigenes Rechtsempfinden führt einen da leicht in die Irre.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 17:54
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ist schon seltsam mit unserem Familienrecht - ich wurde gezwungen, die Internatskosten zu bezahlen.

Wenn es dann um Regress geht, stehen diese aussen vor?
@ Martin: auch ich hatte so in der Unterhaltsverhandlung so argumentiert, trotzdem wurden mir die Internatskosten auferlegt... Ich war rechtlich der Vater - daher Unterhaltspflichtig. Punkt.
Warum dann nicht auch anders herum... Diese Kosten sind nun mal entstanden, leiblicher Vater war zur Zeit der Internatsunterbringung Leistungsfähig, warum sollten nun für den leiblichen Vater andere Regeln gelten als für den rechtlichen Vater?

Na mal sehen, was herauskommt.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 18:03
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin norbi,

ist schon seltsam mit unserem Familienrecht - ich wurde gezwungen, die Internatskosten zu bezahlen.

da hier niemand die genauen Umstände dieses Vorgangs kennt, kann auch niemand darüber spekulieren, warum Du "gezwungen" wurdest.

Wenn es dann um Regress geht, stehen diese aussen vor?

warum nicht?

Warum dann nicht auch anders herum... Diese Kosten sind nun mal entstanden, leiblicher Vater war zur Zeit der Internatsunterbringung Leistungsfähig, warum sollten nun für den leiblichen Vater andere Regeln gelten als für den rechtlichen Vater?

oh, da gibt es vile Gründe und Kostellationen. Zum Beispiel, weil Du - ich schrieb es bereits - Probleme haben dürftest, die damalige Leistungsfähigkeit des biologischen Vaters gerichtsfest zu belegen (ein "der hatte damals einen Mercedes" reicht dafür nicht aus.) Weil der leibliche Vater sich nach Deiner Schilderung (Stichwort: Vertrauensgrundsatz) darauf verlassen konnte, von Dir in Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht irgendwann für Unterhalt aus der Vergangenheit belangt zu werden. Weil Ansprüche längst verjährt sind. Weil Du nach Volljährigkeit der Tochter evtl. gar keinen Regressanspruch gegen den Vater hast, sondern höchstens die einen gegen ihren Vater und Du gegen sie. Oder einfach, weil die Antwort *42* lautet und sich niemand Deiner Argumentation anschliessen muss.

Ich hatte nicht ohne Grund geschrieben:

Eigenes Rechtsempfinden führt einen da leicht in die Irre.

Was am Ende dabei herauskommt, weisst Du am Ende. Auf jeden Fall eine fette Anwaltsrechnung; alles andere ist offen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 18:35
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Norbi!

Die Anfechtungsfrist wurde von mir nicht in Anspruch genommen, (Kindi konnte ja nichts dafür….)

Du hast Dich damals gegen die Anfechtung mit allen möglichen (manche evtl. nicht bekannten) Konsequenzen enstchieden.
M.E. wandelst Du auf sehr dünnen Eis mit Deinem Vorhaben..

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 18:41
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco,

ja - den Konsequenzen war ich mir bewusst.

Meine damalige Ehefrau und ich waren verheiratet, in einer guten Beziehung lebend.
Wir liessen uns nicht wegen Ihrem Fehltritt scheiden - die Trennung hatte andere Gründe.

Jetzt fechtet Kindi meine Vaterschaft an. Für mich kein emotionelles Problem - ich hatte seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr - ich war reiner Zahlvater.

Wenn mir das BGB (namentlich der 1607, Abs. 3) die Möglichkeit eines Regress gibt, warum sollte ich diesen nicht verwenden?

Aber - wie Martin schon geschrieben hat - die Antwort lautet 42  🙂

Doch unabhängig der Regressproblematik - kann mir denn keiner Sagen, ob nun Mehrbedarf unterhaltsrechtlich als Unterhalt gewertet wird - oder eben eine Leistung ausserhalb des Unterhaltsrechts?

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2011 18:55
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Naja, da sich hier bisher noch niemand gefunden hat, der deinem Unterhaltsregress besondere Chancen einräumen würde, geschweige denn, deine Argumentation nachvollziehen könnte, würde ich das Schweigen über den Mehrbedarf günstigstenfalls für Unkenntnis halten oder im ungünstigsten Falle für Chancenlosigkeit.

Ich selbst habe keine wirkliche Ahnung, würde aber vermuten, dass die Chancen für Mehrbedarfsregress noch deutlich geringer sind als für Unterhaltsregress.

Aus Neugier müsste ich dir zur Klage raten.
Aus Fairness rate ich dir ab.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2011 19:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Wie erklärt sich

Nun - einvernehmlich wird die Sache nicht laufen.

mit dem hier?

Mein Kind ist ehelich geboren, ich bin (war) aber nicht der Vater, allerdings wusste der leibliche Vater von seiner Vaterschaft von Geburt an. Die Anfechtungsfrist wurde von mir nicht in Anspruch genommen, (Kindi konnte ja nichts dafür….)

Laut Recht ist das einvernehmlich. Denn Du hast bewusst auf eine Anfechtung verzichtet, in dem Wissen der wahren Varterschaft und der Erreichbarkeit des biolog. Vaters.

Aber nun, da sich Dein Eheglück in Luft aufgelöst hat, willst Du von allem nichts mehr wissen. Der biolog. Vater konnte sich m.E. darauf verlassen, dass Du gewillt bist, die Vaterschaft mit allen Rechten und Pflichten ob des Wissens wahrzunehmen, und zwar dauerhaft. Das kommt m.M.n. einer Adoption sehr nahe.

Gruss oldie

PS: Und wie ist die Deine Auslegung "Mein Kind" im 2. Zitat zu verstehen?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 02:42
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure zahlreichen Meinungen, die hier vertreten werden.

Einen kurzen Moment lang wollte ich die gesamte Geschichte hier niederschreiben, wie es zu der Konstellation gekommen ist. Wie Martin schon geschrieben hatte, die Umstände sind nicht bekannt, doch ich lasse es sein, der Beitrag wird zu umfangreich.

@ Oldie: DAMALS, vor 20 Jahren, war es zwischen mir und dem leiblichen Vater einvernehmlich. Ich wollte die Vaterschaft nicht anfechten - und mir waren die Konsequenzen damals wie heute bewusst.
Ich habe Unterhalt geleistet, auch Internatskosten und ohne Kontakt zum meinem Kind, die letzten 12 Jahre... Und ja, es ist MEIN Kind, wenn auch nicht biologisch.

Nicht ich habe nun die Vaterschaft angefochten - diesen Schritt hat mein Kind getan, da es mit seinem 18 Geburtstag ein eigenes Anfechtungsrecht erhält, das es dann genutzt hat.

Warum sollte ich Eurer Meinung nach nicht das Recht haben, wenn mein Kind die Vaterschaft anfechtet, einen Regress zu fordern? Wie ich oben schon den Palandt zitiert hatte, ein RECHT dazu habe ich.

Das ist die rechtliche Seite.

Betrachten wir es nun mal moralisch.

Ich habe mein Kind aufgezogen (zunächst - die ersten 8 Jahre) - nach der Scheidung habe mein das Kind nicht mehr gesehen. (O-Ton meiner damaligen Frau: Du sollst zahen, bis Du schwarz wirst, sehen wirst Du DAS Kind nicht mehr. Dafür sorge ich). Und sie hat es geschafft. Ich habe um ein Umgangsrecht gekämpft, bin vor Gericht gegangen, Gutachten wurde eingeholt, Ergebnis: Loyalitätskonflikt beim Kind - Kein Umgang.
Die KM war psychisch krank, daher wurde mein Kind nach der Trennung ins Internat gesteckt. Ich "durfte" die Kosten dafür tragen.
Das ganze ging nun 11 Jahre lang bis zum jetztigen Zeitpunkt. Das ist die Konsequenz meiner damaligen Entscheidung. Zahlvater zu sein.

Betrachten wir es doch mal aus Sicht des leiblichen Vaters:
Er hatte eine Beziehung mit einer verheirateten Frau. Daraus ist ein Kind entstanden. Er war wohl froh, dass ich die Vaterschaftsanfechtung nicht durchgeführt hatte. Doch Ihm war 20 Jahre lang bewusst, dass er ein leibliches Kind hat. Und es einem anderen "untergeschoben" hat - auch wenn dieser "andere" es wusste und für sein Kind sorgte.
Dem leiblichen Vater wurde es leicht gemacht - doch nun hat es ihn eingeholt. Er wird Vater - nach 20 Jahren - mit allen Konsequenzen - auch den Regressforderungen.

Zusammenfassend: Es gibt 2 Betrachtungswinkel - den Rechtlichen und Moralischen. Mit dem Moralischen habe ich emotionell abgeschlossen - für mich ist nur doch der Rechtliche Blickwinkel ausschlaggebend.

Ich werde Euch Berichten wie es hier rechtlich weitergeht.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 10:46
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Norbi, deine Erklärung macht deinen Standpunkt noch etwas besser nachvollziehbar und sicher bekommt man dadurch auch mehr Verständnis für deinen Wunsch.
Das ändert aber nicht so viel an, zumindest meiner Meinung, dass da juristisch nicht viel zu holen sein wird.
Schon gar nicht mit dem Argument, Mutter und Kind haben sich dir gegenüber schlecht verhalten, deswegen soll der leibliche Vater jetzt nachträglich büßen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2011 10:59
(@norbi08)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,

juristisch habe ich das BGB auf meiner Seite - s. § 1607 Abs. 3 BGB. Es stehen zwar Härtefallregelungen für den leiblichen Vater vermerkt, doch diese kommen nur zum Tragen, wenn er von seiner Vaterschaft nichts gewusst hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall - er wusste es von Geburt an, das er biologischer Vater ist. Also trifft Ihm die volle Wucht des § 1607....
Vorranging sind jedoch die Unterhaltsleistungen an sein Kind - diese dürfen mit dem Regress nicht gefährdet werden.

Grüße

Norbi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.11.2011 11:03




Seite 1 / 3