Scheidung nach 04/2...
 
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Scheidung nach 04/2007?

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 Bart
(@bart)
Nicht wegzudenken Registriert

in meinem Fall sehe ich das Problem in der Einstellung der Ex. Die war übrigens nicht immer so. Am Anfang unserer Trennung war ihr Ziel möglichst bald wieder zu arbeiten. Sie hat sich auch um entsprechende Stellenangebote bemüht. Wie bei manch anderen auch sind irgendwann `wohlmeinende` Freundinnen aufgetaucht die ihr davon abgeraten haben. Arbeiten und Kinder? Geht doch nicht. Und warum auch. Dein Mann muß ja für dich aufkommen.

Für mich wäre es schon ein großer Schritt wenn ihr ein Familienrichter sagt das bei entsprechendem Umfeld eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Und das entsprechende Umfeld ist in meinem Fall gegeben.

Das große Ziel Wechselmodell habe ich nach wie vor im Auge.


AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2006 19:38
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Bart,

Für mich wäre es schon ein großer Schritt wenn ihr ein Familienrichter sagt das bei entsprechendem Umfeld eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Und das entsprechende Umfeld ist in meinem Fall gegeben.

Der Familienrichter wird ihr von sich aus garnix sagen - der wird - zumal angesichts des Alters der Kinder - nach Schema F vorgehen und Dich zum Besuchs- und Zahlpapa verurteilen. Fertich. Warum soll er sich mehr Arbeit machen? Dieses Schema kennen auch die "Freundinnen", denn man kann sich drauf verlassen: Ein Vater, der sich in Umgangs- und Betreuungsfragen auf ein Familiengericht verlässt, ist verlassen...

Wenn Du etwas anderes möchtest (und diesen Eindruck bekomme ich angesichts Deiner Postings hier) musst Du selbst aktiv werden - und zwar SEHR aktiv. Leiere eine Sorgerechtsmediation an. Mach Dich kundig über Art, Umfang und Kosten der ausserschulischen Betreuung. Lass Dir von Deinem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, welche Möglichkeiten (Teilzeit, Gleitzeit, Home-Office etc.) er Dir einräumt. Mach danach einen schriftlichen Plan, wie ein Wechselmodell tatsächlich realisiert werden könnte. In einem Satz: Entfalte so viele Aktivitäten, dass eventuelle "Argumente" Deiner Noch-Frau von der Sorte "Ich will das aber nicht" oder "meine Freundinnen sagen was anderes" möglichst dünn aussehen.

Das wichtigste dabei ist die Mediation, an deren Ende eine Sorge-Vereinbarung mit vielen Details stehen sollte. Ein paar Hinweise bekommst Du beispielsweise hier:

http://www.elternvereinbarungen.de/

oder einfach durch googeln.

Eine ganz gute Mustervereinbarung findet sich beispielsweise unter

http://www.elternvereinbarungen.de/pdfs/Wechselmodell.pdf

Und wie gesagt: Geschenkt bekommst Du das nicht; es ist - wenn überhaupt - nur durch eigene Aktivitäten realisierbar.

Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 19:57
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Brille, was meinst du hierzu? (Ist aus dem GEsetzesvorschlag)

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum
dieses Gesetzes und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder
eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem
Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich
geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter
Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

Nur was ist eine wesentliche Änderung ist, ist mir nicht ganz klar. Ein neues Kind mit einer anderen Frau? Ich denke schon. 1. April - 9 Monate ist jetzt. Also: zeugt Kinder.

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:06
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Michael,

das hier

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum
dieses Gesetzes und Fundstelle im Bundesgesetzblatt] gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes] rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder
eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem
Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich
geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter
Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.

ist der übliche Kaugummi; vermutlich wird man dafür wieder hunderte von Seiten für Durchführungsbestimmungen und Ausnahmeregelungen brauchen. Um dem zu entgehen, habe ich Bart geraten, mit seinem Scheidungsantrag nach Möglichkeit so lange zu warten, bis er GARANTIERT unter die neue Regelung fällt.

Grüssles nach Frankreich
Martin


When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:13
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich wollte nur anmerken: Wichtig ist NICHT das Datum des Scheidungsantrags, sondern der 'Verurteilung'.


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:21
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich wollte nur anmerken: Wichtig ist NICHT das Datum des Scheidungsantrags, sondern der 'Verurteilung'.

yeah - aber wenn der Antrag sicherheitshalber NACH dem Stichtag gestellt wird, kann die zugehörige "Verurteilung" kaum davor liegen. Alles andere ist bei der deutschen Gerichtsbarkeit notfalls Auslegungssache. Verlassen würde ich mich deshalb nicht darauf...

Grüssles
Martin


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AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:30
(@Platt)

Hi,

wenn ich das alles so lese habe ich dann etwas missverstanden, oder falsch interpretiert.

Daher meine Frage:

Ist es bezüglich des KU egal ob ich geschieden bin oder mich noch scheiden lassen will?

Haben alle Kinder, die vor dem 1.04.2007 durch einen Titel KU bekommen einen Bestandsschutz?

Haben die Exen, die trotz Mangelfallberechnung EU/BU erhalten auch Bestandsschutz?

Oder muss dann ab 1.04.2007 eine Uabänderungsklage gemacht werden?

Kommt das Ding überhaupt?

Womit verdienen dann die RAes ihr Geld?

Ich verstehe dass alles nicht mehr. :puzz:

Platt


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:45
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

HAllo Cracks,
ich habe da auch noch eine Frage.

Also die DT wird ja als solche bebombt. Danach tritt dieses Existenzminimumgedönsel (ich habe den richtigen Namen vergessen) an die Sonne. Damit erhöhen sich flux der KU um 25%.

Bei dem Zitat, das ich ein paar Posts vorher gebracht habe, frage ich mich nun:
Den Altfällen wird der höhere KU aufgebrummt, dafür dürfen sie dann aber nicht an dem Topf naschen, der die KM in die 2. Hierachiestufe hebt? Macht doch keinen Sinn, oder? Ich befürchte doch.

Was meint ihr?

Gruss,
Michael


AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2006 21:51
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