Rückforderung Unter...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Rückforderung Unterhalt

Seite 2 / 2
 
(@chili)
Rege dabei Registriert

Noch eine Frage hierzu:

Wenn die Abänderungsklage Ende Juni rechtshängig wurde, kann dann bereits für den Monat Juni zurück gefordert werden oder erst für den Folgemonat Juli?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.08.2015 13:11
(@Inselreif)

erst ab dem Folgemonat. Probieren kann man natürlich alles aber das Risiko wäre mir zu gross.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2015 22:27
(@chili)
Rege dabei Registriert

...aber das Risiko wäre mir zu gross.

Was für ein Risiko meinst Du denn damit? Wenn ich ab Juni fordere, sagt das Gericht entweder ab Juni oder ab Juli. Aber zumindest habe ich es versucht...

Wenn ich mal zusammenfasse: ab Juli dürfte kein Problem sein, den Unterhalt wieder zurück zu bekommen. Für die Monate davor besteht die Chance, dies auch zu erreichen, wenn ich (mit Hilfe der Kontoauszüge) beweisen kann, dass der Unterhalt eben nicht verbraucht wurde und somit der Entreicherungseinwand nicht geltend gemacht werden kann. Ist das so korrekt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.08.2015 23:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Es gibt einen kleinen Unterschied zw. UH-Empfänger und UH-Pflichtigem. Letzterer ist i.d.E. verpflichtet, monatl. im voraus die Zahlung zu leisten. Damit gibt es ein Zeitfenster von einem Monat, was als Grauzone bezeichnet werden kann-  je nach Anschauung. Vermutlich DAS meinte der Inselreife.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.08.2015 23:28
(@Inselreif)

Ist das so korrekt?

So ist es.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.08.2015 00:26
(@chili)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank Euch allen für Eure Antworten!

Ihr habt mir wieder sehr geholfen...

Viele Grüße

Chili

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.08.2015 14:09
Seite 2 / 2