Liebe Foris,
Euer Rat ist wieder mal gefragt:
Ich zahle aufgrund eines Beschlusses Trennungsunterhalt.
Das Trennungsjahr ist bereits seit letztem Jahr abgelaufen und das jüngste Kind wurde im Februar diesen Jahres drei. DEF hat zudem zwischenzeitlich ihre Erwerbstätigkeit ausgeweitet.
In Summe also gleich mehrere Punkte, die sich seit der Berechnung des Trennungsunterhaltes geändert hatten.
Anfang diesen Jahres versuchte ich daher, mit DEF außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen. Leider wurden mehrere Angebote meinerseits von ihr immer wieder abgelehnt.
Mit dem dritten Geburtstag vom jüngsten Kind im Februar wurde DEF durch meinen RA dann aufgefordert, auf die Rechte des Beschlusses zu verzichten und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie bereits "bösgläubig" handle. Gleichzeitig stellte ich alle Zahlungen unter den "Vorbehalt der Rückforderung" (bei der Überweisung als Text so angegeben).
Da weiterhin keine Kompromissbereitschaft erkennbar war und sich auch der Termin für die Scheidung immer wieder verschiebte, hatte ich nun im Juni entsprechende Abänderungsklage mit Rückforderung der geleisteten Unterhaltszahlungen eingereicht.
Nun kam die Antragserwiderung von RA DEF:
Hier führt er nun unter anderem auf, dass der Vorbehalt rechtlich nicht relevant sei, da § 820 BGB im Unterhaltsrecht nicht angewendet werden kann (Anmerkung: Dieser § wurde von uns im Schriftsatz zur Abänderungsklage gar nicht angegeben). Beispielhaft führt er die Entscheidung des OLG Zweibrücken auf (5 UF 117/93 v. 31.05.1994).
Weiter beruft er sich darauf, das der Unterhalt für den Lebensunterhalt verwendet wurde. Als Beweis sind Kontoauszüge von DEF mitgeschickt. Zu guter Letzt macht er schließlich noch den Entreicherungseinwand geltend.
Wie schätzt ihr die Lage ein?
Ist das Geld nun wirklich weg bzw. muss DEF mir wirklich nichts zurückzahlen? Trotz oben genannter "Vorkehrungen"?
Bei den Kontoauszügen ist mir noch aufgefallen, dass DEF monatliche Sparraten zwischen 600 € und 1.000 € hat. Dies kann doch nicht als Ausgaben zum Lebensunterhalt zählen, oder? Hier baut sie sich zusätzliches Vermögen auf meine Kosten auf und beruft sich gleichzeitig darauf, dass der Unterhalt ausgegeben wurde...
Viele Grüße
Chili
Also ich hätte Exe die Einstellung der Zahlung angekündigt und zu dem Tag vollzogen.
Das Geld wirst du tatsächlich nicht wiedersehen.
Eigentlich kennst du doch den Weg hierher und hättest vorher fragen können.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
hier hatten wir das bereits im Vorfeld thematisiert:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-29266-start-msg339693.html#msg339693
Was habe ich Deiner Meinung nach nun falsch gemacht?
Zudem hatte RA von DEF im Vorfeld bereits mit der sofortigen Zwangsvollstreckung gedroht, falls ich die Zahlungen einstellen würde.
Gruß
Chili
Du hast z.B. nicht das hier:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-29266-start-msg339678.html#msg339678
gemacht.
Das hat der BGH mal erstaunlicherweise ausdrücklich erlaubt und empfohlen.
Was hat denn dein RA dazu gesagt?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich bin immer sehr schlecht in sowas.
Ich versuchs mal.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Du hast z.B. nicht das hier:
http://www.vatersein.de/Forum-topic-29266-start-msg339678.html#msg339678
gemacht.
Ich versteh das nicht so ganz. Hier hast Du geschrieben,
http://www.vatersein.de/Forum-topic-29266-start-msg339645.html#msg339645
dass ich einen Antrag auf Senkung des TU stellen soll. Das hab ich ja gemacht.
Hätte ich einen separaten Antrag stellen müssen, dass der TU auf Darlehen umgestellt wird?
Was hat denn dein RA dazu gesagt?
Ich hatte meinen RA das damals von Deinem Hinweis geschildert und gefragt, wie wir vorgehen müssen, damit eben später nicht dieser Entreicherungseinwand geltend gemacht werden kann. Daraufhin ist oben genanntes erfolgt, also Aufforderung zum Verzicht auf Rechte des Titels und Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung gestellt.
Ne, soweit ich das verstanden habe, hättest du die ihr nur erklären müssen, dass du die Zahlungen nur noch als Darlehen gewährst.
Das ist nur ein kleiner Unterschied in dem Text, den du ihr schreibst.
Also nicht "vorbehaltlich" sondern "als Darlehen".
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich hatte meinen RA das damals von Deinem Hinweis geschildert und gefragt, wie wir vorgehen müssen, damit eben später nicht dieser Entreicherungseinwand geltend gemacht werden kann. Daraufhin ist oben genanntes erfolgt, also Aufforderung zum Verzicht auf Rechte des Titels und Zahlungen unter Vorbehalt der Rückforderung gestellt.
@Chili:
Natürlich versuchts der gegn. Anwalt mit Entreicherung. Er muss doch für seine Mandantin alles versuchen.
Wenn er damit erfolgreich ist musst du prüfen (lassen), ob dein Anwalt einen Fehler gemacht hat. Wenn ja, dann haftet er.
@Beppo:
Suche nach BGH-Aktenzeichen (TU als Darlehen) war noch nicht erfolgreich?
http://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-rueckforderung-zu-viel-gezahlten-unterhal-f33295
" Künftige Zahlungen als Darlehen anbieten
Der Schuldner kann auch den künftigen Unterhalt unter der Bedingung als Darlehen anbieten, auf Rückzahlung im Fall der Abweisung der Abänderungsklage zu verzichten. Der Unterhaltsberechtigte muss dieses Angebot nach Treu und Glauben annehmen (BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152)."
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Im Link von Beppo heißt es:
Rechte sichern durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Die Wirkung des § 818 Abs. 4 BGB wird nicht durch die Rechtshängigkeit der Abänderungs-, sondern erst der bereicherungsrechtlichen Rückforderungsklage ausgelöst. Will der Unterhaltsschuldner im Abänderungsverfahren seine Rechte sichern, kann er einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO stellen.
Mein RA hat in der Abänderungsklage folgenden Satz mit aufgenommen:
"Vorsorglich wird an dieser Stelle deshalb auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt..."
Kann mich das jetzt noch hoffen lassen?
Macht es Sinn, diesen "Hilfsantrag auf Herausgabe des erlangten Unterhalts" noch geltend zu machen?
@Chili:
Natürlich versuchts der gegn. Anwalt mit Entreicherung. Er muss doch für seine Mandantin alles versuchen.
Wenn er damit erfolgreich ist musst du prüfen (lassen), ob dein Anwalt einen Fehler gemacht hat. Wenn ja, dann haftet er.
Naja, was ich bisher so gelesen habe, sind die Erfolgsaussichten auf Schadenersatz durch den Rechtsanwalt eher gering...
Macht es Sinn, diesen "Hilfsantrag auf Herausgabe des erlangten Unterhalts" noch geltend zu machen?
Nein, macht es nicht.
Die Hilfskrücke mit dem Darlehen und auch Beppos Link sind beide veraltet.
Der Gesetzgeber hat ausnamsweise mal mitgedacht und inzwischen heisst es in § 241 FamFG:
Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Damit reicht der Änderungsantrag völlig aus, der behaupteten Entreicherung entgegenzutreten und den Unterhalt auch ohne Vorbehalt, Darlehen oder sonst was später zurückfordern zu können. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist davon unabhängig und würde (ggf. unter Hinterlegung einer Sicherheitsleistung) sicherstellen, dass das Geld auch tatsächlich noch zu holen ist.
Gruss von der Insel
Dann weiß ich jetzt auch, warum meine Ex mich mittlerweile mit Pfändungsversuchen in Ruhe lässt.
Man lernt halt nie aus! 🙂
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Gut, das heißt, ich kann schon mal zumindest bis Juni den Unterhalt zurück fordern.
Und wie schaut es für den Zeitraum März bis Mai aus:
Trifft DEF hier eine verschärfte Haftung nach § 819 BGB? Sie wurde im Februar außergerichtlich aufgefordert, auf die Rechte des Titels zu verzichten, da sich wesentliche Punkte geändert hatten. Ist dies gleichzusetzen mit der Kenntnis von dem Fehlen des Rechtsgrundes der Unterhaltsleistungen und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen?
Und wie schaut es für den Zeitraum März bis Mai aus:
Für die Zeit vor Rechtshängigkeit kann sich Ex auf Entreicherung berufen. Das Gegenteil nachzuweisen wird schwer.
Gruss von der Insel
Das Gegenteil nachzuweisen wird schwer.
Kann ich das nicht mit Hilfe ihrer Konto-Auszüge beweisen, auf denen ihre monatlichen Sparraten ersichtlich sind?
..wie bist du eigentlich an ihre Kontoauszüge rangekommen?
Mima
..wie bist du eigentlich an ihre Kontoauszüge rangekommen?
Die hat ihr Anwalt bei Gericht eingereicht um zu belegen, dass der Unterhalt "verbraucht" wurde... :rofl2:
Warum fragst Du?
weil es - je nachdem wie du an die Kontoauszüge rangekommen bist - hätte schwierig werden können diese zu verwenden. Aber so wird es ja kein Problem sein 😉
Mima
Kann ich das nicht mit Hilfe ihrer Konto-Auszüge beweisen, auf denen ihre monatlichen Sparraten ersichtlich sind?
die Chancen stehen gut
Gruss von der Insel