Rückforderung Jugen...
 
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Rückforderung Jugendamturkunde

 
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Hallo,

mein Sohn, der bei seiner Mutter lebt, wird im September 18.

Meine Exfrau hat eine Jugendamtsurkunde (Titel), der (ich habe nicht aufgepasst) nicht auf das 18. Lebensjahr beschränkt ist.

Mein Sohn geht noch zur Schule bzw. wird im September womöglich eine Ausbildung anfangen.

Ab dem 18 LJ wird ja der "Kindesunterhalt" gequotelt, wenn ich das richtig verstanden habe, wobei sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der DT richtet.

Wie kann ich formaljuristisch den Verzicht auf den Titel von meiner Frau einfordert?

Im Netz habe ich ein Musterschreiben gefunden

http://www.familienrecht-allgaeu.de/uploads/pdf/Muster%20-%20Aufforderung%20zum%20Titelverzicht.pdf

Das könnte ich abändern.

Mein Sohn wird am 08.09.2018 18 Jahre alt ... kann ich auffordern, dass aus dem Titel nach dem 08.09.2018 keine Rechte mehr wirksam gemacht werden?

Wird ein Titel nur beim JA abgeändert?

Wie gehe ich vor?

Meine Ex ist ein Zankapfel hoch 3, reagiert i.d.R. nicht auf Anschreiben, informiert mich nicht bzgl. der schulischen Dinge meines Sohnes und es ist zu erwarten, dass es "Ärger" gibt.

Wie gehe ich juristisch am besten vor?

LG
Pluto1024

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.03.2018 18:12
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus pluto1024!

Wie kann ich formaljuristisch den Verzicht auf den Titel von meiner Frau einfordert?

Gar nicht...rede mit Deinem Sohn, ab 18 hat nur er das Sagen hinsichtlich Titel. Wie ist Dein Verhältnis zu Junior?
In diesem Zusammenhang kannst Du über seine Pläne, vielleicht auch welche Rolle Du dabei spielen sollst, reden.
In diesem Gespräch kannst Du ihn dann auch bitten, entweder Dir den Titel oder eine Vollstreckungsverzichtserklärung auszuhändigen.

Falls Junior sich sperrt, wirst Du auf Abänderung/Herausgabe des Titels klagen müssen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 08.03.2018 18:26
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Servus pluto1024!Gar nicht...

Aber meine EX hat doch einen vollstreckbaren Titel in der Hand ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 12:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ja. Nur "verwaltet" sie diesen sozusagen nur für das minderjährige Kind.

Sobald das Kind volljährig ist gehört dieser Titel dem Kind. Die KM kann weder daraus vollstrecken (gut sie könnte es versuchen, wird dann aber teuer auf die Nase fallen), noch darf sie ihn dir aushändigen oder einen schriftlichen Vollstreckungsverzicht erklären.

Ansprechpartner ist dein volljähriges Kind. Sollte die KM diesem den Titel nicht aushändigen wollen, dann könnt ihr einen schriftlichen Vollstreckungsverzicht machen oder das Kind muss der KM beibringen, dass Papa gewillt ist auf Herausgabe des Titels zu klagen und das in diesem Fall das Kind dann leider die KM verklagen müsste, da sie ja den Titel nicht herausrückt 😉

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 12:50
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Puh, das hört sich kompliziert an.

Mein Sohn wird seine Mutter nicht auf Titelherausgabe verklagen ... das riecht schon wieder fast nach Ärger ...

Was ist, wenn meine EX den Titel nicht herausgibt und mein sohn dann nicht auf Titelherausgabe klagt?

Und wenn der Titel ab Volljährigkeit dem Kind gehört, was kann er dann damit machen?

Muss er auf den Titel verzichten, da der Unterhalt ja ab Volljährigkeit neu berechnet wird?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 13:01
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn der Titel nicht auf das 18. Lebensjahr begrenz ist, dann bleibt er schlicht und eifnach gültig. Der Sohn kann dann daraus vollstrecken.

Er muss ja die Frau Mama nicht verklagen. Er hat die Möglichkeit dir ein Schriftstück zu überreichen in dem er auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet.

Wichtig übrigens, dass du den Unterhalt ab 18 auf ein Konto überweist, das entweder dem Kind gehört oder vom ihm schriftlich genannt wird

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 13:09
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.
Die Frage ist doch, wie positioniert sich der dann volljährige Sohn. Wenn er Dir ggü einen Vollstreckungsverzicht aus dem bestehenden Titel erklärt, dann müsste alles in Butter. KM kann sowieso nicht mehr legal aus dem Titel vollstrecken und Sohnemann hat ja seinen Verzicht erklärt.

Tut er dieses jedoch nicht, dann musst Du ihn auf Herausgabe des Titels verklagen!

Also: Führe doch mal ein Gespräch von Mann zu Mann!

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 13:10
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus pluto1024!
Wie ist das Verhältnis zu Junior, kannst Du mit ihm reden? Wenn ja, würde ich ihm doch erst mal all die Infos, die Du hier bekommst, bei einem Männergespräch mitteilen. Ihn auch fragen, wie er sich deine Beteiligung an seinen Zukunftsplänen vorstellt...
Aus SEINER Reaktion wirst Du erfahren, wohin die Reise geht.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 13:18
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Wie ist das Verhältnis zu Junior, kannst Du mit ihm reden?

Also: Das Verhältnis zu meinem Sohn ist schlecht ... die 13jährige Gehirnwäsche hat gewirkt.

Mein Sohn ist vollkommen auf der Seite meiner Frau ... gegen die würde er nie etwas unternehmen ...

Sprüche zu mir, wie:

"Was willst Du eigentlich?"
" Mama ist für mich da"
" Mama macht alles für mich und verzichtet auf alles für mich"
" Wenn es Mama nicht gäbe, dann ..."

Prinzipiell habe ich verstanden, dass ab Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

D.h., dass auf den bestehen Titel verzichtet werden muss. Wie auch immer. Richtig?

Kann mein Sohn von sich aus einen neuen Titel erwirken? Ich denke, dass meine Ex ihm dazu raten könnte.

LG
Pluto1024

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 16:16
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja Sohnemann hat Anspruch auf einen Titel, wenn er einen will.
Wenn er aber im Sommer die Schule abschließt und eine Ausbildung beginnt (ist das schon sicher?) wird sein Einkommen bis auf 100 oder 90 € (je nach OLG) vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

Wann wird er 18 und wann beendet er die Schule?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 16:40




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Titel muss nicht herausgegeben werden, es genügt eine Verzichtserklärung abzugeben. D.h. zu erklären, dass man nur auf dem einem zustehenden Unterhalt besteht. Das muss Dein Sohn machen.
Die Herausgabe und Erstellung eines neuen Titels ist möglich, führt aber zu neuen Problemen, weil in aller Regel weiterhin (wenn auch geringer) Unterhalt zu zahlen ist, der neue Titel auch unbefristet wäre und der Unterhaltsanspruch sich schnell ändern kann.
Der Titel muss erst dann Herausgegeben werden, wenn kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.

100 Euro des Einkommens des Kindes werden nicht angerechnet nach der neuen DDT.
"8. Die Ausbildungsvergütung eines  in  der  Berufsausbildung  stehenden  Kindes,  das  im  Haushalt  der  Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen. "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 16:52
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Wann wird er 18 und wann beendet er die Schule?

Mein Sohn wird am 08.09.2018 18 Jahre alt  ... die Schule schließt er zum Ende des jetzigen Schuljahres ab ... einen gesicherten Ausbildungsplatz hat er bislang noch nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 17:01
(@pluto1024)
Rege dabei Registriert

Hallo,

der Titel muss nicht herausgegeben werden, es genügt eine Verzichtserklärung abzugeben. D.h. zu erklären, dass man nur auf dem einem zustehenden Unterhalt besteht. Das muss Dein Sohn machen.

OK ... ich werde berichten, wie es weitergeht ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2018 17:03
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

d.h. er wird erst nach Abschluss der Schule volljährig.
Hat er bis zum 18. Geburtstag keinen Ausbildungsplatz/Studienplatz hat er auch keinen Anspruch auf Unterhalt. Und ohne Anspruch auf Unterhalt hat er logischerweise keinen Anspruch auf einen Titel.

Sollte er zum 01.08. einen Ausbildungsplatz finden, dann wird die Hälfte des Ausbildungsentgeltes für August und bis zum 18. Geburtstag auf den Unterhalt angerechnet (abzüglich des Freibetrages 100 € vom gesamten Einkommen). Und ab dem 18. Geburtstag wird das komplette Entgelt minus die 100 € in Anrechnung gebracht.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 17:26
 dt64
(@dt64)
Zeigt sich öfters Registriert

@pluto:
ich hatte hier https://www.vatersein.de/Forum-topic-31567-start-msg377238.html#msg377238 mal einen Weg skizziert, den der BGH (BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152) beschrieben hat. Ob's funktioniert kann ich nicht sagen, da ich niemanden kenne, der dies probiert hat, aber vielleicht wäre das für dich interessant.

Gruß
dt

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 17:55
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ Susi:

eine klein wenig Offtopic Frage. Werden die 100 € eigentlich auch dann vom Ausbildungsgehalt abgezogen, wenn das Kind eben nicht mehr im elternlichen Haushalt lebt?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2018 22:52
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

@pluto:
ich hatte hier https://www.vatersein.de/Forum-topic-31567-start-msg377238.html#msg377238 mal einen Weg skizziert, den der BGH (BGH FamRZ 83, 574; 92, 1152) beschrieben hat. Ob's funktioniert kann ich nicht sagen, da ich niemanden kenne, der dies probiert hat, aber vielleicht wäre das für dich interessant.

Gruß
dt

Doch(!) mache ich gerade... Mehr oder weniger genau so: siehe hier: https://www.vatersein.de/Forum-topic-31700.html ab #9

PS: dt64 in Anlehnung an einem Gesamtdeutsch wenig bekannten Musiksender???

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 08:52
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo,

[...]
Das muss Dein Sohn machen.
und das hier:
Die Herausgabe und Erstellung eines neuen Titels ist möglich, führt aber zu neuen Problemen, weil in aller Regel weiterhin (wenn auch geringer) Unterhalt zu zahlen ist, der neue Titel auch unbefristet wäre und der Unterhaltsanspruch sich schnell ändern kann.
[...]
VG Susi

... aber erst ab 08.09.2018!
Bis dahin könnte man die KM darum bitten...
Niemand (also weder KM noch Sohn) sind aber bei bestehender Unterhaltspflicht/ Bedürftigkeit dazu verpflichtet... Das ist die Crux an der Geschichte.
und:
Ich selbst sehe die Problematik eher in der gerichtlichen Abänderung eines Titels: Dieser führt (bei festgestellter Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten) zwangsläufig zu einem weiteren unbefristeten Titel... (Während die Herausgabe eines Titels nicht unbedingt einen neuen Titel "heraufbeschwören" muß)
Einmal mehr ein Grund dafür, auf Befristung des/ der Titel zu achten bzw. zu bestehen, solange die Chance dazu besteht

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 10.03.2018 09:13