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Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Kasper hat recht.
Ich habe 4 Unterhaltsberechtigte, die nicht nur berechtigt sind, sondern für die ich auch Unterhalt zahle: meine Kinder, meine Mutter, meine Exfrau. Die Rangfolge sieht so aus:
1. Kinder
2. Exfrau
3. Mutter.
Wobei ich diese Rangfolge für falsch halte. Diese impliziert nämlich eine völlige Überhöhung der Exfrau gegenüber der Mutter. Keine Ehefrau tut auch nur ansatzweise das für einen Mann, was die Mutter dieses Mann für ihn getan hat, selbst wenn es nur eine "durchschnittliche" Mutter war. Klar, das ist auch nicht die Aufgabe einer Ehefrau. Ihr aber dann einen höheren Rang als der Mutter zu geben, ist für mich nicht nachvollziehbar. Diese Überhöhung der Ehefrau findet beim Erben sogar gegenüber den Kindern statt. Die Witwe erbt 50% der Erbmasse, wohingegen sich zwei Kinder jeweils mit 25% zufrieden geben müssen.*
Natürlich könnte jemand jetzt sagen, aber Kinder geben gar nichts sondern nehmen nur, wie können die auf Rang 1 stehen, was implizit ein Hinweis darauf ist, dass der Rang nichts mit Geben und Nehmen zu tun hat ? Ich seh das so: Kinder haben ein natürliches Anrecht darauf, von ihren Eltern versorgt zu werden. Dieses natürliche Anrecht haben weder die Eltern und schon gar nicht die Exfrau.
Schlussendlich könnte man auch sagen, was solls, alle bekommen halt Unterhalt, wo ist das Problem? Das Problem liegt darin, dass das Einkommen stufenweise bereinigt wird, was dazu führt, dass umso weniger Unterhalt verlangt werden kann, je weiter man hinten steht, was wiederum in der Regel dazu führt, dass die, die hinten stehen, nichts mehr abbekommen. Bei Geringverdienern kann schon bereits nach Bedienen des KU die Masse verbraucht sein, was bedeutet, dass die Exfrau leer ausgeht und leider für sich selbst sorgen muss.
* Das war übrigens nach Zustellung des Scheidungsantrags ein beruhigender Gedanke, dass ich jetzt in Ruhe sterben könnte, weil nun die Kinder alles bekommen und die Ex nichts.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo,
Unterhalt halt nicht unbedingt etwas mit Leistung zu tun sondern damit wer sich wie unterhalten kann.
Allgemein anerkannt ist, dass Kinder von ihren Eltern unterhalten werden und deshalb eine Unterhaltspflicht der Eltern, ob zusammenlebend oder nicht besteht. Deshalb stehen minderjährige Kinder im 1. Rang.
Der Anspruch von Ehegatten und ehemaligen Ehegatten leitet sich aus dem Familienunterhalt davon ausgehend her, dass beim Zusammenleben auch gemeinsam gewirtschaftet worden wäre. Also eine Fortschreibung ehelicher Verhältnisse, ob man das nun mag oder nicht.
Alle anderen können sich im Normalfall selbst unterhalten bzw. haben Anspruch auf staatliche Hilfen, die den minderjährigen Kindern, aber auch Ehepartnern so nicht zustehen.
Man sollte dabei auch beachten, dass ein Anrecht auf Unterhalt auch einen Anspruch darauf bedeutet. Heute wollen viele nicht mehr für ihre Eltern zahlen, wenn sie pflegebedürftig werden. Ein Anspruch auf Unterhalt würde aber auch die Pflicht zur Zahlung beinhalten. Die pflegebürftigen Eltern müssten im Extremfall die Zahlung auch durchsetzen.
Beim Erbe bekommt die Witwe/ der Witwer immer die Hälfte. Das hat auch damit zu tun, dass die Witwe/der Witwer jetzt höhere Kosten hat und man auch nicht will, dass der Hinterbliebene sich stark einschränken muss, um das Erbe der Kinder auszahlen zu können. Sicher ist diese Aufteilung bei Geldvermögen durchaus zweifelhaft, aber ein Haus nur deshalb verkaufen zu müssen damit das Erbe ausgezahlt werden kann ist auch nicht in Ordnung.
Im Familienrecht ist vieles nicht in Ordnung, aber die Rangfolge ist aus meiner Sicht nicht unzulässig, wenn man sich vor Augen hält, dass der Ausgangspunkt die Kernfamilie ist und man sich dann nach außen weiter entfernt. Dabei gehört der (ehemalige) Ehepartner zur Familie und nicht wie in anderen Kulturen zu seiner Ursprungsfamilie.
VG Susi
Man sollte dabei auch beachten, dass ein Anrecht auf Unterhalt auch einen Anspruch darauf bedeutet. Heute wollen viele nicht mehr für ihre Eltern zahlen, wenn sie pflegebedürftig werden. Ein Anspruch auf Unterhalt würde aber auch die Pflicht zur Zahlung beinhalten. Die pflegebürftigen Eltern müssten im Extremfall die Zahlung auch durchsetzen.
In der Praxis müssen sie das garnicht. Ich kann Dir sagen wie das läuft:
Mutter kommt ins Heim. Heim stellt fest, dass die Rente nicht reicht. Heim stellt beim Amt einen Antrag auf Sozialhilfe, damit die Unterdeckung bezahlt werden kann. Amt frägt nach, ob es Kinder gibt und wieviel die verdienen. Wenn man weniger als 100.000/a angibt, dann hört man nichts mehr vom Amt. Wenn es mehr als 100.000/a ist wird man vom Amt aufgefordert, die Unterdeckung gemäß Einkommenquote zu bezahlen. Mit anderen Worten, das Amt holt sich das Geld von den Kindern und die Eltern haben damit gar nichts zu tun.
Nach Quote bedeutet, dass das Einkommen der Kinder zusammengelegt und bestimmt wird, welchen Anteil man daran hat. ZB: Kind 1 verdient 200.000 und Kind 2 verdient 101.000 Euro. Dann bezahlt bei einer Unterdeckung von 600 Euro Kind 1 400 Euro und Kind 2 200 Euro. Falls Kind 2 99.000 Euro verdient, dann bezahlt Kind 2 aufgrund des seit einem Jahr geltenden Angehörigenentlastungsgesetz nichts, aber Kind 1 bezahlt trotzdem nur 400 Euro. Für die fehlenden 200 Euro kommt das Amt, also der Staat auf.
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Sehe ich wie Susi.
Im Übrigen hat die EF gegenüber Erben erster Ordnung Anspruch auf 1/4 Erbteil. Das andere Viertel ist der Zugewinnausgleich nach §1371 (1) BGB. Die Zugewinngemeinschaft ist ja kein Muss. Da kann man sich ja auch bei Eheschließung anderweitig entscheiden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."