Hallo, Leute!
Ich habe nochmal eine Frage.
Meine Tochter aus erster Ehe wird bald 21 und ist dann nicht mehr privilegiert.
Spätestens dann wird sie den Titel gegen mich herausgeben müssen. Hat sie bislang nicht, weil sie sich noch in der allgemeinen Schulbildung befindet.
Meine Frage ist nun:
Wenn der Selbstbehalt von mir und meiner jetzigen Ehefrau bei 1100,- bzw. 800,- € liegt, dann hat sich bei einem Nettogehalt von 1900,- € der Unterhalt für die Tochter doch quasi erledigt, oder?
Gruß,
Muckefuck
Hi
Wie hoch ist das Einkommen der KM?
Untehaltsansprüche
Privilegierte volljährige Kindern(§1603 Abs.2S2 BGB)
vorausetzungen dafür:
-bis 21 Jahre und
-befinden sich noch in einer allgemeinen Schulbildung und
-sie leben im Haushalte der Eltern oder eines Elternteils und
-unverheiratet sind
Der Unterhalt für vollj. Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebend, bemisst sich je nach Leistungsfähigkeit, nach der 4. Altersstufe der DDT.
Der Bedarf bemisst sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile.
Je nach OLG können abweichungen sein.
Gruß Wedi
Danke für die Antwort, aber das ist mir schon alles klar.
Fakt ist, sie ist mit Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr privilegiert und rutscht dadurch nach neuem Unterhaltsrecht auf Rang 4 hinter die Unterhaltsansprüche meiner jetzigen Frau. Könnt Ihr mir das bestätigen?
Vielen Dank im voraus!
Muckefuck
Hallo Muckefuck,
ich denke, du hast recht, bin aber auch nicht sicher.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ich habe folgendes im Web gefunden:
Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen / Vermögen nicht zur Befriedigung der Ansprüche aller Unterhaltsbedürftigen, so ist in § 1609 BGB gesetzlich festgelegt, in welcher Rangfolge der Unterhalt zu leisten ist. Danach besteht folgende Reihenfolge:
1. Minderjährige unverheiratete Kinder und sogenannte privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB)
2. Unterhaltsberechtigte wegen der Betreuung eines Kindes oder bei einer Ehe von langer Dauer
3. andere Ehegatten bzw. geschiedenene Ehegatten mit Unterhaltsansprüchen aus anderen Gründen
4. andere Kinder (d.h. nicht privilegierte Volljährige Kinder - in der Praxis Kinder in der Berufsausbildung oder im Studium)
5. Enkelkinder
6. Eltern
7. andere Verwandte in aufsteigender Linie
Der vorrangig Berechtigte verdrängt den nachrangig Berechtigten, d.h. erst wenn der Unterhaltsanspruch des vorrangig Berechtigten vollständig erfüllt ist, kann der nachrangig Berechtigten seinen Unterhalt geltend machen.
Außerdem:
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder
nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR
Da mein eigener Selbstbehalt als Berufstätiger bei 1100 EUR liegt, kann ich mit einem Nettogehalt von 1900 EUR gerade noch meine Ehefrau mit unterhalten.
Ich hoffe, ich bin nicht auf dem völlig falschen Dampfer...
Gruß,
Muckefuck
Hi Muckefuck
Absolut korrekt.
1. Rang: minderj. und priv. Kinder
2. Rang: Betreuungs-Elternteile
3. Rang: sonstige anspruchsberechtigte (Ex-) Ehepartner
4. Rang: nicht unter 1. fallende Kinder
ab 5. Rang: entferntere Verwandte
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Noch eine Frage zur Forderung auf Herausgabe des entwerteten Unterhaltstitels:
Wann kann ich das machen? Erst nach dem 21. Geburtstag oder schon vorher mit Fristsetzung zum 21. Geburtstag?
LG
Muckfuck
Hi
Wann kann ich das machen? Erst nach dem 21. Geburtstag oder schon vorher mit Fristsetzung zum 21. Geburtstag?
Das hat nichts mit dem Alter zu tun sondern ist davon abhängig, ob sie noch bedürftig ist. Ansonsten nennt es sich Abänderungsklage eines bestehenden Titels. Eine Herausgabe bei bestehender Bedürftigkeit dürfte vorhersehbar scheitern.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Wie gehe ich denn jetzt am besten vor? Meine Frau ist nicht berufstätig, und wir müssen von meinem Gehalt leben, das aber nicht einmal unsere eigenen Selbstbehalt deckt. :puzz:
Hallo Muckefuck,
Dein weiteres Vorgehen richtet sich natürlich etwas danach, wie Du mit Deiner großen Tochter in Kontakt stehst.
Du kannst sie um Herausgabe des Titels bitten oder sie dazu auffordern. Wenn es klappt bringst Du ihn zum JA, damit er "entwertet" wird.
Geht das nicht musst Du vor`s Gericht mit der Abänderungsklage. Was ich Dir jetzt nicht genau sagen kann, ist, ob Du dafür nun einen RA haben musst oder nicht.
Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Kontakt gibt es leider keinen. Dem hat meine Ex erfolgreich und vehement über Jahre entgegengewirkt. Wie das oft so ist...
Wenn nun aber die Abänderungsklage Aussicht auf Erfolg hat, wird der Anwalt meiner Tochter sie doch sicher darauf hinweisen...?
Natürlich wird er das. Er möchte ja auch ein paar Euronen für seine Brötchen verdienen.
Es muss halt alles mal durchgekaut werden.
Deine Tochter muss Bedürftigkeit nachweisen. Jeder muss mal zeigen, was er an Vermögen hat, sucht sie aktiv nach einer Lehrstelle usw. usw.
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Und wenn sie diese Bedürftigkeit nachweisen kann, hat dann eine Abänderungsklage trotzdem Erfolg?
Der Erfolg kann natürlich auch negativ für Dich sein, das ist klar.
Du hast jetzt Sorge, dass Du in zukunft genause viel wie bisher, oder sogar mehr zahlen musst, oder?
die Antwort könnte man nur vorhersagen, wenn man alle Fakten genau kennt. Da Du allerdings wenig über Deine Tochter berichten kannst, wird das schwierig. Was hat sie dann in der Zukunft vor? Ausbildung? Studium? Arbeiten gehen?
Insgesamt ist sie aber erst mal für sich allein verantwortlich bzw. rutscht in der Rangfolge nach hinten. Das konntest Du hier ja bereits lesen.
Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Erst nach dem 21. Geburtstag oder schon vorher mit Fristsetzung zum 21. Geburtstag?
ich würde versuchen, dass alles bis zum 21igsten Geburtstag erledigt zu haben. Solange nichts anderes gilt, zahlst Du den titulierten Unterhalt. Zurückbekommen wirst Du kaum was.
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Ich habe keine Ahnung, was sie vorhat. Wenn sie nach dem Abitur studieren möchte, hat sie natürlich auch weiterhin Anspruch auf Unterhalt, das ist mir klar. Und wenn sie eine Ausbildung macht, kommt´s darauf an, was sie verdient. Das ändert aber doch nichts an der Tatsache, dass ich die Unterhaltsansprüche meiner jetzigen Ehefrau vorrangig befriedigen muß!
So langsam bin ich echt verwirrt....
Du hast schon recht. Erst kommt Deine Ehefrau nun an die Reihe.
Allerdings hat Deine Tochter einen Titel, und den kann sie jederzeit bei Dir vollstrecken lassen, solange dieser gültig ist. Entweder ist er befristet, oder er wird geändert, oder sie gibt in Dir zurück.
Passiert aber nichts, klopft evtl. irgendwann der Gerichtsvollzieher an Deiner Tür.
Wie lange existiert dieser Titel eigentlich schon? Wer hat in ausgestellt und welche Summe ist dort genannt? Steht ein Enddatum drin?
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
Hi
Ich weiss nicht, welche Rolle jener 21. Geburtstag hier spielen soll. Maximal kann sich lediglich die Rangfolge ändern (nicht mehr privilegiert), der Anspruch selber ist davon unberührt. Bei der Herausgabe eines Titels ist es nicht erforderlicvh, dass JA aufzusuchen. Im gegenteil, die könnten nur Unruhe stiften. Die Herausgabe des Originals, daneben noch eine schriftl. (Verzichts-) Erklärung (notariell beglaubigt), auf sämtliche Ansprüche aus dem Titel zu verzichten, genügen vollkommen.
Hast Du schon mal versucht, Töchting zu einem Essen einzuladen und dabei mal ein Erwachsenengespräch zu führen, wo beide von profitieren?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi, Oldie!
Keine Chance, alles schon versucht, bei jedem Schriftverkehr, den wir haben, biete ich ihr ein offenes Gespräch an, sie reagiert darauf, indem sie zum Anwalt rennt und der dann wieder irgendwelche Horrorschreiben verfasst...
Kannst Du mir denn vielleicht nochmal den Weg beschreiben, den ich jetzt gehen muss, damit mir und meiner Frau wenigstens die Kohle verbleibt, die uns zusteht? Ich hatte vor, noch diese Woche die Aufforderung zur Herausgabe des Titels mit Frist kurz nach Überweisungstermin des letzten ihr zustehenden Unterhalts loszuschicken, den ich natürlich noch überweisen werde. Wenn das nicht funzt, Antrag auf Abänderung des Titels, weil es nun einen vorrangig Unterhaltsberechtigten gibt?? Zusätzlich Pfändungschutz beantragen??
Bei den verschiedenen Antworten hier hat man das Gefühl, dass das alles sowieso nichts bringt...
Dass meine Tochter weiterhin Anspruch auf Unterhalt hat, ist mir klar - ich kann ihn nur zur Zeit leider nicht aufbringen.
Danke!
Muckefuck
Hi
Titelherausgabe wie gesagt geht nicht, da sie einen UH-Anspruch laut Gesetz hat. Und dafür ist der Titel nun mal da. Dass sich die Höhe des Zahlbetrages ändert oder durch die geänderte Rangfolge sie wegen mangelfallberechnung gar nichts mehr bekommt, ist eine andere Kiste.
Wenn letzteres zutrifft würde ich folgendes vorschlagen:
1. Schriftliche Aufforderung an sie den Titel herauszugeben oder ihn abändern zu lassen mit einer Frist von 14 Tagen, und zwar über einen RA (den Du beim 2. Schritt sowieso einschalten musst) oder per Einschreiben(Rückschein) oder noch besser per gerichtl. Zustellung. Dies geht erst, wenn sie 21 bereits ist.
2. Abänderungsklage des Titels betreffend und EA-Antrag auf Vollstreckungsschutz aus dem Titel (das muss gut begründet werden).
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.