kein überobligatorisches Einkommen, obwohl Kind jünger als drei Jahre.
Einleitung:
Anbei ein Unterhaltsurteil in eigener Sache. Die Klage wurde im Oktober 2007 eingereicht. Urteilsverkündung war Anfang Oktober 2009. Nachdem nun die offizielle Berufungsfrist von einem Monat verstrichen ist, wird sich bald zeigen, ob die umgangsboykottierende Klägerin Berufung eingelegt hat oder nicht. Daher kann ich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen, ob das nachfolgende Urteil schon rechtskräftig ist.
Ansonsten ist meine Einschätzung über das Urteil die, dass es in einigen Punkten offensichtlich unstimmig und rechtsfehlerhaft ist und der Richter sich offensichtlich verrechnet hat. Insgesamt sehe ich es jedoch positiv, vor allem hinsichtlich der Argumentation.
Am wichtigsten aber ist, dass die Klägerin, die dem Beklagten bei der Trennung noch den Rosenkrieg erklärt hat und danach den Hals nicht voll genug kriegen konnte, dafür eins auf die Mütze bekommen hat. Auch wenn das Urteil vielleicht gerecht ist, halte ich es eher für eine Ausnahmeerscheinung.
Besonders hervorzuheben in dem Verfahren ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die sich selbst für eine Fachanwältin für Familienrecht, also Spezialistin im Familienrecht hält. Wenn man dann das Urteil liest, wird man spätestens an einem gewissen Punkt feststellen, dass der Fachanwaltstitel (der guten Frau) nicht automatisch ein Zeichen für besonderes Wissen oder gar Qualität ist.
Auch wenn in diesem Fall die gegnerische Anwältin, diejenige ist, welche scheinbar einen (ihrer vielen) Aussetzer hatte, bestätigt mich das in meiner Meinung, weshalb ich nur jeden warnen kann:
Traue keinem Anwalt (mehr als nötig).
Aber lest nun selbst:
RTFM = Read the fucking manual
IM NAMEN DES VOLKES
Schlussurteil
In der Familiensache
Klägerin und Widerbeklagte
gegen
Beklagter und Widerkläger
hat das Amtsgericht -Familiengericht - ... für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes ... vom 05.09.2007 monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ... geb. am 25.07.2006, in Höhe von 226,00 EUR monatlich beginnend mit dem 03.11.2007 und sodann jeweils zum 3. des Folgemonats an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, rückständigen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ... geb. am 25.07.2006, in Höhe von insgesamt 150,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind seit Juli 2007 voneinander getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist der gemeinsame Sohn ... geb. am 25.07.2006 hervorgegangen, der seit der Trennung in der Obhut der Klägerin lebt.
Der Beklagte erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der ... Branche. Er betreibt die Firmen ... in ... und ..., ebenfalls in ... Aus der erstgenannten Firma erzielte er ausweislich der Gewinnermittlung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 im Geschäftsjahr 2005 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 44.182,21 EUR und im Jahr 2004 einen solchen in Höhe von 36.130,79 EUR. Im Jahre 2006 erzielte er aus der genannten Firma ausweislich der Gewinnermittlung vom 21.01.2008 einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 34.072,09 EUR. Aus der Fa. ... erwirtschaftete der Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ausweislich der Gewinnermittlung vom 20.03.2009 einen Verlust in Höhe von 2.068,45 EUR und für das Jahr 2006 einen solchen in Höhe von 1.054,57 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Gewinnermittlungsunterlagen Bezug genommen.
Der Beklagte ist privat kranken- und pflegeversichert bei der ... In dem streitbefangenen Zeitraum zahlte der Beklagte dafür Beiträge in unterschiedlicher Höhe, durchschnittlich etwa 360,00 EUR monatlich.
Die Klägerin selbst erzielt Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung. Sie ist beschäftigt bei der Fa. ... Im Zeitraum Juni 2006 bis Juni 2007 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von ca. 1.930,00 EUR monatlich. Es handelt sich um eine Vollzeittätigkeit. Die Klägerin kann jedoch als Gebietsleiterin ihre Arbeitszeiten flexibel gestalten. Neben den Einkünften erhält sie noch geldwerte Leistungen seitens ihres Arbeitgebers, wie z.B. einen zur Verfügung gestellten Dienstwagen sowie Zuschüsse zu Handy- und Festnetztelefonkosten. Außerdem erzielt die Klägerin Zinseinkünfte aus mehreren Sparverträgen. Für die Vergangenheit hat sie diese Einkünfte mit monatlich durchschnittlich etwa 150,00 EUR angegeben. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2008 verdiente sie im Jahre 2008 aus nichtselbständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 53.789,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des genannten Einkommenssteuerbescheides vom 31.03.2009 Bezug genommen.
Der gemeinsame Sohn ... besucht den Kindergarten. Das Kindergeld für ... bezieht die Klägerin. Andererseits muss sie auch den Kindergartenbeitrag allein aufbringen. Darüber hinaus entstehen für die sonstige Betreuung ...’s Betreuungskosten, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.
Der Barunterhaltsanspruch ...’s gegenüber dem Beklagten ist tituliert durch eine Urkunde des Jugendamtes der Stadt ... vom 05.09.2007 mit 100% des Regelbetrages der früheren Regelbetragsverordnung. Diesen titulierten Unterhalt hat der Beklagte in der Vergangenheit auch regelmäßig gezahlt. Trennungsunterhalt hat er bislang nicht gezahlt.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe einerseits ein höherer Kindesbarunterhaltsanspruch für ... gegenüber dem Beklagten zu. Andererseits schulde der Beklagte auch Trennungsunterhalt in nicht unerheblicher Höhe. Ausgehend von einem für die Jahre 2004 bis 2006 ermittelten durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 2.513,96 meint die Klägerin, ihr stehe für ... Unterhalt nach der 8. Einkommensgruppe der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle, somit monatlich 303,00 EUR abzüglich hälftigen Kindergeldes, Zahlbetrag somit 226,00 EUR, ab dem Monat Juni 2007 zu. Im Übrigen habe der Beklagte im Juli 2007 auch das Kindergeld für ... nicht an die Klägerin weitergeleitet. Deshalb sei beim Kindesunterhalt ein Rückstand bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 304,00 EUR aufgelaufen. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts meint sie, ihre eigenen Einkünfte seien, da überobligatorisch, nur zu 50% in die Unterhaltsberechnung einzustellen. In Anbetracht des Alters ...’s müsse sie eigentlich einer Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen, auch wenn sie praktisch sofort nach Beendigung des Mutterschutzes ihre Tätigkeit wieder aufgenommen habe. Abzuziehen seien von dem 50%igen Anteil noch die Kinderbetreuungskosten, die sie mit monatlich 208,00 EUR ursprünglich beziffert. Damit errechnet sie für sich selbst einen Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 625,26 EUR monatlich ab der Trennung der Parteien.
Die Klägerin beantragt daher,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 625,26 EUR, beginnend mit dem 03.11.2007, zu zahlen,
den Beklagten weiter zu verurteilen, in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt ... vom 05.09.2007, monatlichen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ..., geb. am 25.07.2006, in Höhe von 303,00 EUR, abzüglich hälftigen Kindergeldes, beginnend mit dem 03.11.2007, zu zahlen;
den Beklagten weiter zu verurteilen, rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 2.372,00 EUR an sie zu zahlen;
den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 304,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
die Klägerin zu verurteilen,
1. dem Beklagten Auskunft über ihre gesamten Einkünfte in dem Zeitraum Juni 2006 bis einschließlich Mai 2007 zu erteilen;
2. diese Auskunft durch die Beibringung geeigneter Belege –ausgenommen der bereits vorgelegten Gehaltsnachweise für die Monate Juni 2006 bis Mai 2007- zu belegen.
Er ist der Ansicht, die Klage sei mangels ausreichender Darlegung der Bedürftigkeit der Klägerin unschlüssig, da die Klägerin noch über weitere beachtliche Einkunftsquellen verfüge, die sie bislang nicht oder nicht vollständig dargelegt habe. Das von der Klägerin ermittelte angebliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten sei zudem unrichtig ermittelt, da betriebsbedingte Kosten der beiden vom Beklagten geführten Firmen unzulässigerweise nicht in Abzug gebracht worden seien und zudem aufgelöste Ansparabschreibungen dem Gewinn unzulässigerweise hinzu gerechnet worden seien. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei deutlich geringer einzustufen. Die behaupteten Kinderbetreuungskosten seien zudem nicht ausreichend nachgewiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Gericht hat unter dem 15.05.2008 ein Teilurteil erlassen, mit dem der Widerklage statt gegeben wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Teilurteils vom 15.05.2008 Bezug genommen.
Nach dieser Verurteilung hat die Klägerin eingeräumt, noch weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie geldwerte Nebenleistungen ihres Arbeitgebers zu verfügen. Auch habe sie im Jahre 2008 eine Gehaltserhöhung bekommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur hinsichtlich der beabsichtigten Erhöhung des Kindesunterhalts begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Kindesunterhalt für ..., geb. am 25.07.2006
Da der gemeinsame Sohn ... seit der Trennung der Parteien in der Obhut der Klägerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird, ist der Beklagte ... gegenüber barunterhaltspflichtig im Sinne von §§ 1601 ff., 1603 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin errechnet den Barunterhaltsanspruch ausgehend von einem in den Jahren 2004 bis 2006 durchschnittlich errechneten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.513,96 EUR. Die Parteien streiten dabei darüber, welche Beträge im Einzelnen noch den sich aus den einzelnen Gewinnermittlungen ergebenden Gewinnen und Verlusten hinzuzurechnen bzw. in Abzug zu bringen sind. Geht man allerdings für die Jahre 2004 bis 2006 allein von den ausgewiesenen Gewinnbeträgen für die vom Beklagten geführten Firmen aus, ergibt sich folgende Berechnung:
Im Jahr 2004 erzielte der Beklagte aus der Fa. ... einen Gewinn in Höhe von 36.130,79 EUR. Abzüglich Solidaritätszuschlag und Einkommenssteuer verbleiben 29.534,93 EUR. Das sind durchschnittlich monatlich 2.461,24 EUR. Abzüglich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 305,40 EUR + 16,06 EUR verbleiben 2.139,78 EUR.
Im Jahr 2005 betrug der Gewinn aus der Fa ... 44.182,21 EUR.. Demgegenüber betrug der Verlust aus der Fa.... 3.993,76 EUR: Es verbleibt somit ein Reingewinn in Höhe von 40.188,45 EUR. Abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag 420,64 EUR + 7.648,00 EUR verbleiben 32.119,81 EUR. Das entspricht monatlich 2.676,65 EUR. Abzüglich private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verbleiben 2.355,19 EUR.
Für das Jahr 2006 ergibt sich aus der Fa.... ein Gewinn in Höhe von 34.072,09 EUR. Aus der Firma... ermittelt sich ein Verlust in Höhe von 1.054,57 EUR. Es verbleibt somit ein Reingewinn in Höhe von 33.017,52 EUR. Abzüglich Solidaritätszuschlag mit 257,84 EUR und abzüglich Einkommenssteuer in Höhe von 5.585,00 EUR verbleiben somit 27.174,68 EUR. Das entspricht monatlich durchschnittlich 2.264,56 EUR. Davon abzuziehen sind die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, so dass bereinigt 1.943,09 EUR verbleiben. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass der Beklagte im Jahr 2006 nach eigenen Angaben zusätzliche Zinseinkünfte erzielte.
Durchschnittlich ergeben sich somit wenigstens monatlich 2.146,02 EUR.
Es ergibt sich somit bereits aus diesen überschlägigen Berechnungen, dass der Beklagte jedenfalls Einkünfte in einer Größenordnung etwa der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand ab 01.01.2009, erzielt hat. Auch ohne Berücksichtigung von evtl. weiteren Hinzurechnungsbeträgen beim Einkommen und evtl. Höherstufungen in der Tabelle errechnet sich dabei bereits ein monatlicher Unterhaltsbetrag für den gemeinsamen Sohn A... in Höhe von 228.00 EUR in der 1. Altersstufe. Die Klägerin begehrt jedoch lediglich eine Heraufsetzung des Unterhalts auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 226,00 EUR, so dass der Klage insoweit jedenfalls stattzugeben ist (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Der Aufklärung, ob das Einkommen des Beklagten durch Hinzurechnung von steuerlichen Abzugsbeträgen noch zu erhöhen ist, bedarf es an dieser Stelle daher nicht.
Obwohl die Klägerin ihre Klage ausgehend von den Einkommensunterlagen des Beklagten für die Jahre 2004 bis 2006 berechnet hat, ist auch mit Blick auf das Jahr 2007 nach den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen keine wesentliche Änderung insoweit eingetreten: Ausweislich der Gewinnermittlung vom 17.02.2009 ergibt sich insoweit jedenfalls keine wesentliche Verschlechterung.
Für die Zeit von Juli 2007 bis Oktober 2007 ergibt sich insofern durch die Abänderung der Unterhaltsurkunde eine Nachzahlung von jeweils monatlich 30,00 EUR.
Hinsichtlich des mit der Klage verlangten Rückstandsbetrages beim Kindesunterhalt war der Klage daher nur in Höhe von 150,00 EUR stattzugeben.
Hinsichtlich des angeblich nicht weitergeleiteten Kindergeldes hat der Beklagte durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens nachgewiesen, dass die Klägerin das Kindergeld ab Juli 2007 und damit ab Trennung der Parteien selbst bezogen hat.
II. Trennungsunterhalt der Klägerin
Ein Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin ihre entsprechende Bedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt hat. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der vom Beklagten ausdrücklich erhobene Verwirkungseinwand vorliegend durchgreift, wobei objektiv festzustellen ist, dass die Klägerin ihre weiteren Einkünfte im Laufe des Verfahrens nur Stück für Stück offengelegt hat.
Da beide Parteien berufstätig sind und Einkünfte erzielen, besteht ein Trennungsunterhaltsanspruch der Klägerin nur, soweit sich zwischen den Einkommensverhältnissen der Parteien eine wesentliche Einkommensdifferenz ermitteln lässt. Das ist für das Gericht vorliegend nicht erkennbar.
Zunächst ist das Gericht der Ansicht, dass die tatsächlichen Einkünfte der Klägerin in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Die Klägerin hat insoweit im Laufe des Verfahrens selbst angegeben, praktisch sofort nach Beendigung des Mutterschutzes nach der Geburt ...’s ihre Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen zu haben und in Anbetracht der Möglichkeit der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit dies auch tun können. Insoweit ist nicht erkennbar, dass und in welchem Umfang die Tätigkeit der Klägerin vorliegend überobligatorisch sein sollte. Nach den Grundsätzen der Unterhaltsrechtsreform ist der Unterhalt für die Betreuung eines minderjährigen Kindes ohnehin grundsätzlich auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes befristet. Bei Anlegung dieses Rechtsgedankens auf die Verhältnisse der Parteien ist nicht einzusehen, weshalb der Klägerin, der die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit offenbar problemlos möglich war, hier ein Einkommensbestandteil als überobligatorisch und nicht anzurechnend belassen werden sollte, zumal die Parteien auch während ihres Zusammenlebens beide durchgängig berufstätig waren.
Die Klägerin errechnet ihren Trennungsunterhaltsanspruch ausgehend von einem durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 2.513,96 EUR. Bei Abzug des von ihr verlangten Tabellenbetrages zum Kindesbarunterhalt verbleiben somit lediglich 2.210,96 EUR.
Demgegenüber hat die Klägerin selbst ihr Einkommen aus abhängiger Beschäftigung mit 1.920,00 EUR angegeben.
Darüber hinaus hat sich Laufe des Rechtstreits herausgestellt, dass die Klägerin darüber hinaus noch weitere Einkünfte erzielt bzw. in der Vergangenheit erzielt hat: So hat die Klägerin nach Erlass des Teilurteils vom 15.05.2008 eingeräumt, dass sie in der Vergangenheit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ca. monatlich 150,00 EUR insgesamt erzielt hat. Ihre Einkünfte belaufen sich daher auf 1.920,00 EUR + 150,00 EUR = 2.070,00 EUR. Darüber hinaus bezieht und bezog die Klägerin weitere geldwerte Leistungen seitens ihres Arbeitgebers. Insoweit schlägt z.B. die Überlassung eines Dienstwagens zu Buche. Darüber hinaus erhält sie Zuschüsse zu den Handy- und Telefonfestnetzkosten. Wenn man diese Leistungen unter Rückgriff auf § 287 Abs. 2 ZPO mit weiteren 150,00 EUR monatlich in Ansatz bringt, ergibt sich bereits, dass keine Einkommensdifferenz der Parteien vorhanden ist.
Dieser Gesichtspunkt erschließt sich noch deutlicher, wenn man die Einkünfte der Klägerin zu Grunde legt, wie sie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 31.03.2009 für das Jahr 2008 ergeben. Ausgehend von den dort angegebenen Bruttojahreseinkünften in Höhe von 53.789,00 EUR errechnen sich bei Lohnsteuerklasse II mit einem Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung der Abgaben für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung, monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von über 2.500,00 EUR. Rechnet man dann noch die sich ergebende Steuererstattung monatlich anteilig hinzu und berücksichtigt darüber hinaus Kapitalerträge im Umfang des Sparerfreibetrages sowie die zusätzlichen geldwerten Leistungen, liegt auf der Hand, dass sich eine Einkommensdifferenz, die zu einem Trennungsunterhaltsanspruch führen könnte, spätestens ab dem 01.01.2008 nicht mehr ergibt.
Das gilt übrigens auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Kinderbetreuungskosten, die sich übrigens aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 31.03.2009 in Höhe von lediglich monatlich 113,33 EUR ergeben. Dass der Klägerin insoweit unverhältnismäßig höhere Kosten entstehen würden, oder in der Vergangenheit entstanden sind, hat sich nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht ausreichend nachgewiesen. Die ab Januar 2009 belegten monatlichen Kosten von ca. 200,00 EUR kann sie aus ihrem erhöhten Einkommen jedenfalls aufbringen.
Im Ergebnis war der Klage somit hinsichtlich der Abänderung der Urkunde zum Kindesunterhalt in vollem Umfang, hinsichtlich des geltend gemachten rückständigen Kindesunterhalts teilweise, hinsichtlich des geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruchs aber nicht statt zu geben, wobei die Frage, ob der erhobene Verwirkungseinwand eingreift, bewusst offengelassen werden.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sich die Einkünfte des Beklagten ab 2007 durch zusätzliche Verdienstausfallschadenersatzbeträge aus einem erlittenen Unfall erhöht hätten, hat der Beklagte eingewandt, dass das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Versicherung bislang lediglich Vorschüsse auf Sachschäden und Schmerzensgeld geleistet habe. Dass dem Beklagten insoweit zukünftig noch weitere Beträge zufließen könnten, kann bei der derzeitigen Unterhaltsberechnung noch keine Berücksichtigung finden. Insoweit hat die Klägerin auch nicht den Nachweis erbringen können, dass dem Beklagten tatsächlich hohe Verdienstausfallzahlungen bereits zugeflossen seien.
Im Übrigen hat die Klägerin ja auch bewusst eine bezifferte Zahlungsklage erhoben, obwohl ihr bei Zweifeln hinsichtlich der Höhe des Einkommens des Beklagten auch der Weg der Auskunftsstufe offen gestanden hätte.
Die Kostenentscheidung beruht – auch unter Einschluss der Widerklage – auf § 92 Abs. 1 S.1 2. Alternative ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 8 und 11 ZPO.
RTFM = Read the fucking manual
Moin,
94 zu 6
Kein schlechtes Ergebnis.
Gratuliere.
Wo siehst du denn die Rechtsfehler?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo comet,
Glückwunsch zu diesem Urteil, anscheinend scheint sich das neue Unterhaltsrecht doch in dem einen oder anderen Fall bemerkbar zu mache.
Welcher OLG-Bezirk war das denn?
Denn insbesondere der Teilabschnitt zum TU war sehr interessant, weil es eine ähnliche Konstellation bei meinem LG gibt... und eine Klage auf TU möglich sein könnte. Ich sag auch nur Raffgier!
Gruß
PP
Congrats!
Glückwunsch.
Das Urteil liest sich gut, vor allem die Kostenverteilung.
Auch nach mehrmaligen durchlesen hab ich aber keine Fehler gefunden. Also ich denke aus prozeßtechnischer Sicht, ist es nicht anzufechten.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Wo siehst du denn die Rechtsfehler?
Solange ich noch nicht die Gewißheit habe, ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, kann ich aus prozeßtaktischen Gründen, etwaige Berufungsgründe, auf die sich die Klägerin stützen könnte, hier nicht mitteilen. Inzwischen ist ja lediglich die Notfrist von einem Monat abgelaufen. Die Frist für eine Beschwerdebegründung liegt ja bei zwei Monaten. Vielleicht kann mir ja jemand einen Tipp geben, wie man herauskriegen kann, ob Berufung eingelegt wurde oder nicht (ohne die Gegenseite zu fragen). Einfach beim Amtsgericht nachfragen?
Rechtsfehlerhaft ist das Urteil meiner Meinung nach schon deshalb, weil der Passus "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." fehlt.
Unstimmig ist das Urteil deshalb, da das Gericht bei der Einkommensbereinigung weder die Altersvorsorge noch ehebedingte Schulden berücksichtigt hat. Kann allerdings auch sein, dass mein Anwalt da gepennt hat und das obwohl ich jeden Schriftsatz gegengelesen habe.
Wenn man dann genau nachrechnet, schreibt das Gericht:
"Für die Zeit von Juli 2007 bis Oktober 2007 ergibt sich insofern durch die Abänderung der Unterhaltsurkunde eine Nachzahlung von jeweils monatlich 30,00 EUR."
und
"Der Beklagte wird weiter verurteilt, rückständigen Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn ... geb. am 25.07.2006, in Höhe von insgesamt 150,00 EUR an die Klägerin zu zahlen."
Wenn man die Monate Juli, August, September und Oktober addiert, sind das bei mir 4 Monate je 30,00 EUR, macht unterm Strich 120,00 EUR und nicht 150,00 EUR. 🙂 Sind zwar nur 30,00 EUR, für die ich nicht in Berufung gehen würde, aber immerhin.
Sofern die Klägerin also in Berufung gegangen sein sollte, wird es meinerseits eine Anschlussberufung geben.
RTFM = Read the fucking manual
Was soll man eigentlich davon halten, dass das Gericht nicht über die Verwirkung entschieden hat, auch wenn es schreibt, dass es darüber nicht mehr entscheiden musste. Hat wahrscheinlich der Mumm in den Knochen gefehlt.
RTFM = Read the fucking manual
Hi comet,
Rechtsfehlerhaft ist das Urteil meiner Meinung nach schon deshalb, weil der Passus "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar." fehlt.
IMO ist das kein Fehler, denn es steht ja das drin:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 94% die Klägerin und zu 6% der Beklagte.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Typische Fehler bei der Anfertigung zivilrechtlicher (Gerichts-)Klausuren (einfach mal im Internet suchen, sehr interessant)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist fehlerhaft; insbesondere die Unterscheidung zwischen § 709 ZPO mit Sicherheitsleistung und §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO ohne Sicherheitsleistung, aber mit Abwendungsbefugnis bzw. mit doppelter Abwendungsbefugnis wird nicht beherrscht; die Regelung des § 709 S.2 ZPO (prozentuale Sicherheitsleistung, heute üblicherweise bei 120 % des zu vollstreckenden Betrages angesetzt) ist zwar inzwischen bekannt, aber es wird übersehen, dass die Regelung nur greift, wenn wegen einer Geldforderung vollstreckt wird; deshalb ist z. B. bei der Verurteilung zur Herausgabe die Höhe der Sicherheitsleistung weiterhin zu beziffern;
...
RTFM = Read the fucking manual
Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung ist zunächst, dass ein Urteil nur dann vorläufig vollstreckbar ist, wenn es durch das Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Ohne eine solche Erklärung könnte die Zwangsvollstreckung also nur betrieben werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
siehe auch: http://www.vatersein.de/Forum-topic-17222.html
RTFM = Read the fucking manual
Jepp comet,
ich erinnere mich an die Diskussion. Ist ja noch nicht lange her. Aber ich glaube kaum, das in deinem Fall auch nur versucht wird aus diesem Grund anzufechten. Dann wird der Passus eben aufgenommen, ändert aber nichts am anderen Ergebnis.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
davon gehe ich auch aus
RTFM = Read the fucking manual
Nein da ist ein anderer Senat zuständig, der ist aber nicht viel besser. Aber es gibt ja noch den Verwirkungseinwand, über den die dann auch zu entscheiden hätten. Wenn die Klägerin in Berufung geht, werde ich umgehend Strafantrag wegen des versuchten Prozessbetrugs stellen, damit der Aufwand nicht geringer wird.
RTFM = Read the fucking manual
Wenn es Dich drückt zu erfahren, ob Madame in Berufung gegangen ist, so rufe doch einfach im Sekretariat Deines Senates an. Das hatte ich ich früher auch öfter gemacht und ich habe immer Auskunft erhalten.
Und ich dachte, für Dich wäre auch der 7te zuständig. Wir wohnen ja relativ dicht beieinander. 😉
Das liegt daran, dass mein Sohn eine Autostunde von mir entfernt wohnt und daher ein anderes Gericht und damit ein anderer Senat zuständig ist. Aber keine Sorge dieser Senat hat was "auf dem Kasten".
Er hat ganze vier Wochen benötigt, um eine Beschwerde im Umgangsverfahren gegen einen Zwischenbschluss als angeblich unzulässig abzuweisen und weitere 5 Wochen, um diesen Beschluss dann zuzustellen. Mittlerweile hat der Senat das Verfahren wieder auf dem Tisch, diesmal wegen einer Untätigkeitsbeschwerde. Im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Sorgerechtsverfahrens hat dieser Senat nach Eingang der Beschwerdebegründung lediglich eine Woche benötigt, um schriftlich mitzuteilen, dass aufgrund der Aktenlage und der Beschwerdebegründung, geplant ist, diese abzuweisen und Möglichkeit zur Beschwerderücknahme bestünde. Die Gründe für die Abweisung wurden selbstverständlich nicht mitgeteilt. Was kann man sich besseres wünschen, als solche hilfsbereiten und netten Menschen, die einem beim Geld sparen helfen. Die Beschwerde wurde natürlich nicht zurückgenommen, damit man wenigstens die Gründe für die Zurückweisung erfährt. Das kostet mich zwar 180,00 Euro mehr als die Beschwerderücknahme, aber wer was lernen will, muss dafür manchmal auch bezahlen.
RTFM = Read the fucking manual
ok - habe gerade auf der Geschäftsstelle angerufen, die Berufung ist dort heute eingetragen worden. Na dann werde ich jetzt mal den Strafantrag vorbereiten.
RTFM = Read the fucking manual
Er hat ganze vier Wochen benötigt, um eine Beschwerde im Umgangsverfahren gegen einen Zwischenbschluss als angeblich unzulässig abzuweisen und weitere 5 Wochen, um diesen Beschluss dann zuzustellen.
Das kenne ich: Mein Unterhaltsverfahren hat durch zwei Instanzen insgesamt vier Jahre gedauert. Mein Berufungsantrag wg. Verwirkung, weil meine Exe bereits seit sechs Jahren mit ihrem Lover zusammenlebte wurde ohne Begründung und ohne dass er überhaupt inhaltlich verhandelt wurde als unbegründet abgewiesen. Heute sind Exchen und Lover verheiratet.
Eine Beschwerde meiner Ex zu einem Sorgerechtsbeschluss meinen Sohn betreffend dümpelt seit 2006 beim OLG vor sich hin. Macht aber nix, denn inzwischen ist mein Sohn darüber volljährig geworden.
