Hallo hallo,
ich habe mal wieder Post vom Anwalt meiner Ex-Frau erhalten, der natürlich nichts anderes beinhaltet als eine neue Unterhaltsberechnung. Da tun sich für mich jetzt natürlich einige Fragen auf, wo ich ein wenig Hilfestellung benötige.
Welche Unterlagen muß ich zur Berechnung vorlegen? Ich habe gehört, daß es sich für mich als ungüstig erweisen kann, wenn ich meine Steuerberechnung aus dem Jahresausgleich vorlege. Reicht es aus, zur Berechnung die Lohnsteuerkarte des Vorjahres beizubringen und dann noch die Werbungskosten vom Nettogehalt abzuziehen?
Die Anwältin verlangt von mir, daß ich den Kindesunterhalt beim Jugendamt titulieren lasse. Dies kann sich aber insbesondere in der nächsten Zeit für mich als ungünstig erweisen, da mir wohl nächstes Jahr das Urlaubsgeld ganz und das Weihnachtsgeld zur Hälfte gestrichen wird. Muß ich den Unterhalt tatsächlich titulieren lassen? Angeblich besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf.
Das erste gegnerische Schreiben erhielt ich im Juli und aktuell kommt die Anwältin auf einen erhöhten Anspruch seit dieser Zeit. Sie errechnet im aktuellen Schreiben - obwohl noch nichts geklärt ist - einen Unterhaltsrückstand, den ich nachzuzahlen hätte. Muß ich tatsächlich nachzahlen?
Fragen über Fragen, wer kann mir mit Infos möglich kurzfristig weiterhelfen?
Danke
Inke
[Editiert am 26/10/2003 von inke]
Moin Inke,
ich hab noch mal in Deinem Post vom Juni gelesen.
Geht es jetzt um das erneute oder erstmalige Festlegen von Unterhalt? Ich hatte es bisher so verstanden, dass eine Unterhaltsverpflichtung in Form eines Urteils/Vergleichs besteht. Was ist denn seit Juni so passiert?
Hat Deine Ex eine Auskunft über Ihre Einkünfte beigefügt? Wenn nein, fordere diese an. Die hat Dir alle Einkünfte aufzulisten, ob und ggf. in welcher Höhe diese dann unterhaltsrelevant sind, steht auf einem anderen Blatt. Wenn sie jedoch eine unzutreffende Auskunft erteilt und Du kannst das beweisen, verwirkt sie u.U. den Ehegattenunterhalt.
Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf einen vollstreckbaren Titel. Dieser kann bei Kindesunterhalt in Form von Jugendamtsurkunde, Unterhaltsurteil oder -vergleich erteilt werden.
Die Jugendamtsurkunde ist der preisgünstige Weg, auch für Dich, den Titel zu erteilen. Jedoch ist eine JA-Urkunde sehr schwer wieder zu ändern. Du musst für Dich selbst entscheiden, ob Dir ein Titel aus Urteil/Vergleich lieber ist.
Eine Nachzahlung kommt nur zum Tragen, wenn Du in Verzug gesetzt wurdest ab einem bestimmten Datum. Da müsstest DU im Schreiben vom Juli mal nachlesen.
Den Unterhaltsprozess kannst Du ohne anwaltliche Vertretung führen. Du solltest Dir Deiner Sache dann aber wirklich ganz sicher sein. Der Richter wird Dir nicht helfen und die anwaltliche Vertretung Deiner Ex auftragsgemäß das Maximum für die Ex rausholen.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo, hallo,
ach ja, wie sollte es anders sein, sie will mehr Geld haben. Zum einen
rutschen beide Kinder über die 12-Jahre-Grenze der Düsseldorfer Tabelle, zum
anderen ist sie letztes !!! Jahr arbeitslos geworden, weil sie unbestätigten
Gerüchten zufolge 8 Stunden am Tag arbeiten sollte und dies wegen der Kinder
nicht wollte (was aber zu beweisen wäre).
Ich habe natürlich ein Urteil von 2000, aber jetzt haben sich natürlich die
Bedingungen geändert. Und sie hat monatelang gewartet, damit ihre Einkünfte
entsprechend geringer sind. Naja, jetzt bekommt sie 600 Euro
Arbeitslosengeld im Monat, wenigstens etwas.
Wenn ich jetzt zum Jugendamt gehe und den Unterhaltsanspruch beurkunden
lasse, wie sollte er zu meinen Gunsten am besten aussehen? Und das unter dem
Aspekt, das mir als Beamter im nächsten Jahr das Urlaubsgeld ganz gestrichen
und das Weihnachtsgeld auf 50 Prozent gekürzt wird.
Weiterhin ist für mich noch interessant, wie ich mein Einkommen belegen muß.
Na, dann bin ich mal weiter gespannt mit diesem Verfahren.
Bis denn
Inke
Inke, so ganz blicke ich noch nicht durch:
- Was ist das für ein Urteil aus 2000 und wie wurde der Unterhalt mit welchem Wortlaut festgelegt? Ist es ein Urteil oder Vergleich?
- Wenn ein Urteil besteht, verfügt der Unterhaltsberechtigte über einen vollstreckbaren Titel. Die JA-Urkunde ist somit nicht notwendig. Ich vermute, hier wird versucht, Dich zu höherem Unterhalt zu verpflichten und auch die Dynamisierung der DT (alle 2 Jahre) zu etablieren.
- Hat Deine Ex schon zu Ehezeiten gearbeitet?
- Seit wann arbeitet Deine Ex nach der Trennung?
- Bist Du bzgl. der neues Unterhaltsforderungen im RA-Schreiben in Verzug gesetzt worden?
- Bestehe ggf. in der Verhandlung auf zeitliche Berechnung des Unterhalts, da sich die Einkommenssituation sowohl bei Ex verändert hat als auch bei Dir verändern wird. So lange die Rechtslage wg. Weihnachtsgeld etc. unklar ist, lass das "offen" aufnehmen. Also je nachdem, welche Gehaltsbestandteile wegfallen, wird der Unterhalt angeglichen.
- Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch Steuererstattungen, die dann natürlich auf das Jahr umgelegt werden. Sollte sich eine außergewöhnlich hohe Erstattung ergeben haben (warum auch immer), versuche die Höhe der "normalen" Steuererstattung zu ermitteln.
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo, hallo,
ich will mal versuchen, die Fragen einzeln zu beantworten.
Was ist das für ein Urteil aus 2000 und wie wurde der Unterhalt mit welchem Wortlaut festgelegt? Ist es ein Urteil oder Vergleich?
Gerade nachgeschaut. Es ist ein Vergleich. Wortlaut. Der Antragsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin einen mtl. Unterhalt in Höhe von 445 DM im voraus zu zahlen.
Wenn ein Urteil besteht, verfügt der Unterhaltsberechtigte über einen vollstreckbaren Titel. Die JA-Urkunde ist somit nicht notwendig. Ich vermute, hier wird versucht, Dich zu höherem Unterhalt zu verpflichten und auch die Dynamisierung der DT (alle 2 Jahre) zu etablieren.
Ja, das denke ich auch. Ich denke aber, man kann beim JA aber auch die Summe eintragen lassen.
Hat Deine Ex schon zu Ehezeiten gearbeitet?
Glücklicherweise ja.
Seit wann arbeitet Deine Ex nach der Trennung?
Bei Trennung hat sie bereits gearbeitet.
Bist Du bzgl. der neues Unterhaltsforderungen im RA-Schreiben in Verzug gesetzt worden?
Shit happens. Kann ich gerade nicht finden. Aber ich gehe mal davon aus. Werde aber nochmal nachschauen und nachberichten...
Bestehe ggf. in der Verhandlung auf zeitliche Berechnung des Unterhalts, da sich die Einkommenssituation sowohl bei Ex verändert hat als auch bei Dir verändern wird. So lange die Rechtslage wg. Weihnachtsgeld etc. unklar ist, lass das "offen" aufnehmen. Also je nachdem, welche Gehaltsbestandteile wegfallen, wird der Unterhalt angeglichen.
Werde ich berücksichtigen.
Zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen auch Steuererstattungen, die dann natürlich auf das Jahr umgelegt werden. Sollte sich eine außergewöhnlich hohe Erstattung ergeben haben (warum auch immer), versuche die Höhe der "normalen" Steuererstattung zu ermitteln.
Alles klar. Sonst noch wichtige Tips?
Bis denn
Inke