Pflegegeld der Toch...
 
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Pflegegeld der Tochter

 
(@rockster70)
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Hallo,
kurz zu meiner Situation.

Ich habe zwei Kinder Sohn 7J Tochter 12J alt. Meine Tochter hat aufgrund ihrer Behinderung die Pflegestufe 2. Ich bin seit Anfang August gerichtlich geschieden, und warte jetzt immer noch auf den schriftlichen Bescheid.

Meiner Exfrau bezahle ich laut Düsseldorfer Tabelle 647€ Unterhalt für die Kinder, sie bezieht dazu das komplette Pflegegeld (440€) der Tochter. Soweit so gut.

Da meine Exfrau durch ihren neuen Lebenspartner wieder in perfekten finanziellen Lebensverhältnissen lebt, und ich knapp am Selbstbehalt lebe, habe ich Sie gefragt, ob ich einen Anteil des Pflegegeldes für die Zeit in der meine Tochter bei mir ist (alle zwei Wochenenden u. hälfte der Ferienzeit) bekommen könnte. Das wären ca. 26,85% monatlich, die mir rein rechnerisch von den 440€ zustehen würden. Ihre Antwort war natürlich böse...
Ich habe zudem bei meiner Krankenkasse angefragt, da wurde mir bestätigt das mir ein Anteil zustehen würde, aber die Kasse Buchungstechnisch nur einem Elternteil das Geld überwiesen werden kann. Ich weiß natürlich nicht wie rechtlich fundiert diese Aussage der Krankenkassenmitarbeiterin war.

Kennt sich da jemand aus, ob ich sich eine Klage lohnen würde?

MfG
Michael

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2012 10:38
(@kruemelmonster)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin rockster,

das Pflegegeld steht komplett der Hauptpflegeperson zu. Das ist nunmal deine Ex. Eine Klage wäre da eher nicht so aussichtsreich.

Du kannst aber den halben Pflegepauschbetrag und den halben Behindertenfreibetrag (Bei Pflegestufe 2 gehe ich mal davon aus, dass Tochter einen Behindertenausweis hat) bei der Steuer geltend machen.

Gruß vom Krümelmonster

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 28.09.2012 10:56
(@rockster70)
Schon was gesagt Registriert

Danke für die Antwort, an die Pauschalbeträge habe ich überhaupt nicht gedacht.  :puzz:

Schönes Wochenende,
rockster70

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 28.09.2012 13:36
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Michael,

ist zwar eine andere Baustelle, aber eine Sache verstehe ich nicht:

(...) und ich knapp am Selbstbehalt lebe

Hm, welcher der vielen Selbstbehalte, die unser feines Unterhaltsrecht kennt? Heißt das im Klartext, dass du nach Abzug des Kindesunterhalts nur noch knapp über 950 Euro übrig hast?

Wenn ja, dann passt das nicht mit dem hier zusammen:

Ich habe zwei Kinder Sohn 7J Tochter 12J alt. (...) Meiner Exfrau bezahle ich laut Düsseldorfer Tabelle 647€ Unterhalt für die Kinder

Diese 647 Euro sind dann offensichtlich die 2. Zeile der Düsseldorfer Tabelle, nämlich 291 Euro für das jüngere Kind plus 356 Euro für das ältere Kind. Wenn dir selbst aber nur knapp über 950 Euro bleiben, dann ist damit insbesondere der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile der DT verletzt, der beträgt nämlich 1.050 Euro, und es hätte eigentlich eine Herabstufung nach Zeile 1 erfolgen müssen! Siehe dazu Anmerkung 6 in der Düssseldorfer Tabelle. Der korrekte Unterhalt wäre somit 272 Euro plus 334 Euro gleich 606 Euro, also immerhin 41 Euro pro Monat weniger, als du jetzt bezahlst!

Gibt es einen Titel, dass du Unterhalt laut Zeile 2 (aka 105% des Mindestbedarfs) zahlen musst?

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2012 10:32