Moin,
nachdem ich letzt noch so nett mit Purpur über dieses Thema diskutiert habe, hat es uns heute eiskalt erwischt: Die gegnerische RA bemängelt, dass bei der fiktiven Einkommensteuererklärung (durch das Finanzamt, so als ob mein Mann alleine leben würde) der Kinderfreibetrag nur für den Soli und die Kirchensteuer berücksichtigt wurde. Nach Meinung der RA sei der Kinderfreibetrag auch auf die Steuer anzuwenden.
Wir saßen da ziemlich schweißnass beim RA und stellten fest, dass hier drei Rechte miteinander kollidieren: das Zivilrecht (Familienrecht), das Finanzrecht und das Sozialrecht (Kindergeld).
Unser RA wird jetzt so argumentieren: Da das Kindergeld zu 100% an die Kindsmutter geflossen ist (mein Mann zahlt Mangelfall ohne Kindergeldanrechnung), kann der Freibetrag nicht gewährt werden, da ja auch kein Kindergeld gewährt wurde. Das Kindergeld, bzw. der Kinderfreibetrag bezieht sich immer auf das Kind/die Kinder und deren Ansprüche sind mit dem vollen Kindergeld erschöpft. Diese Argumentation deckt sich mit der Auskunft des Sachbearbeiters unseres Finanzamtes.
Boah, ist das kompliziert :knockout:
Gruß
eskima
[Editiert am 8/2/2005 von eskima]
---------------
Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
Hallo Ramsch,
soll die RA mal im Gegenzug genau erläutern was sie meint, die kann nämlich eigentlich nur gut schießen, aber nicht argumentieren und somit haben wir uns eh ein wenig aus den Fingern gesogen, was sie denn nun eigentlich von uns will :phantom:
Aber wie auch immer, diese Frau ist ihrer Zeit weit voraus. Da gibt es noch keine Rechtsprechung darüber, wie das eigentlich mit dem Kindergeld und dem Freibetrag zu laufen hat und sie will sich schon mal den Freibetrag sichern. Das ist Geld, welches mein Mann noch nie in Händen hatte und ich habe echt einen Moment lang gedacht, sie käme damit durch. Bei 5 Kindern käme da schon eine Menge zusammen. Und wir haben dem Steuerbescheid nicht widersprochen, müßten dieses Geld also aus unserer Tasche bezahlen *puh*
Naja, beim nächsten Steuerbescheid wird es diesen Widerspruch bestimmt geben und wenn ich ihn so begründe, dass die Exenanwältin dieses Geld haben will 😀
Gruß
eskima
hi Eskima,
das ist absolut richtig. der kinderfreibetrag wirkt sich nur noch auf dieKiSt und den soli aus. die zeiten, wo er sich auch bei uns auf ESt auswirkte, sind längst vorbei.
es sei denn, du verdienst ein bißchen mehr als wir normalsterbliche....*ggg
gruß
tortour
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
hi Eskima,
das ist absolut richtig. der kinderfreibetrag wirkt sich nur noch auf dieKiSt und den soli aus. die zeiten, wo er sich auch bei uns auf ESt auswirkte, sind längst vorbei.
es sei denn, du verdienst ein bißchen mehr als wir normalsterbliche....*ggg
gruß
tortour
Moin tortour,
so fit bin ich im Steuerrecht nicht. Heißt das, dass sich der Kinderfreibetrag früher mal auf die Lohnsteuer ausgewirkt hat und heute nicht mehr? Falls ja, wann wurde das abgeschafft? Wenn du mir diese Fragen beantworten könntest, dann hätten wir vermutlich Ruhe an dem Punkt 😉
Gruß
eskima
---------------
Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
hi,
ja ich bin sicher. im rahmen der einkommensteuererklärung nimmt das finanzamt automatisch eine sogenannte günstigerprüfung vor bzgl. des kinderfreibetrages mit dem kindergeld. steht man sich bei ausgezahltem kindergeld günstiger, bleibt das so und der freibetrag wird nicht angerechnet. steht man sich mit dem freibetrag besser, kriegt man das kindergeld zugerechnet und der freibetrag wird statt dessen abgezogen.
beides zusammen geht nicht mehr. das ist im rahmen der ganzen steuerreformen der letzten jahre so von unserer lieben regierung gemacht worden.
wie gesagt, diese günstigerprüfung passiert immer automatisch bei einreichung der steuererklärung. das steht aber auch auf dem steuerbescheid in den erläuterungen auf der rückseite, was angesetzt wurde oder ihr guckt mal nach der sonderausgabenberechnung auf dem bescheid. dort steht dann darunter: ab Kinderfreibetrag für das am XXXX geb. Kind. steht dort nix, stehts wie schon gesagt in den erläuterungen. dann steht ihr euch mit dem ausgezahlten kindergeld besser.
gruß
tortour
P.S.: ich habe jetzt extra mal nachgesehen. ich habe erstmals auf dem bescheid für das jahr 1996 in den erläuterungen stehen, daß eine günstigerprüfung stattgefunden hat. vielleicht hilft das ja ein wenig weiter....
[Editiert am 9/2/2005 von tortour]
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
Hallo tortur,
mal ganz konkret, die Exen-RA schreibt:
in dem Rechtsstreit ist auch die nunmehr vom Finanzamt vorgelegte fiktive Steuererstattung für den Kläger nicht nachvollziehbar. Unverständlich ist insbesondere, warum lediglich bei der Berechnung der Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages Freibeträge für 5 Kinder berücksichtigt worden sind, die Einkommensteuer demgegenüber jedoch ohne Berücksichtigung der Freibeträge ermittelt wurde.
Das verstehe ich so, dass die Exenanwältin meint, wenn es kein Kindergeld gegeben hat (Mangelfall), dann ist der Freibetrag einzusetzen.
Im Steuerbescheid steht:
die Günstigerprüfung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihrer Kinder durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher kein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage wurden die Kinderfreibeträge jeodch einbezogen.
aber das Finanzamt sagt, dass das Kindergeld ja geflossen ist.
Vielleicht darf die Anwältin hier auch einfach nicht die beiden Rechtsgebiete miteinander vermischen?
Gruß
eskima
[Editiert am 9/2/2005 von eskima]
hi,
vielleicht sollte die anwältin mal nen steuerberater aufsuchen?
ne, mal im ernst. es steht doch ganz klar in deiner erläuterung, daß ihr euch mit der auszahlung des kindergeldes besser steht und daher kein kinderfreibetrag berücksichtigt wurde. das existenzminimum der kinder ist mit auszahlung des kindergeldes gesichert.
für den soli und die kist mag das gelten aber bei der berechnung der einkommensteuer gibt es nicht mehr beides zusammen. das ist ganz einfach fakt. aus dem grund wurde vor jahren das kindergeld ja auch erheblich angehoben und monatlich ausgezahlt, um das existenzminimum der kinder zu sichern.
die finanzämter rechnen bei der höhe des kindergeldes immer die hälfte für jedes elternteil. egal ob mangelfall oder nicht und ob kindergeld lt.düsseldorfer tabelle abgezogen wird oder nicht. maßgeblich für die ist allein der rechtliche anspruch und nicht der tatsächliche. und der wird für die günstigerprüfung angewandt.
ich versteh gar nicht, warum die sich so aufregt. das ist so und da wird die auch nix dran ändern können....
steuerrecht und familienrecht kann nun mal nicht vermischt werden.
gruß
tortour
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
hier mal folgendes:
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
--------------------------------------------------------------------------------
<1>Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld nach dem X. Abschnitt bewirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean
---------------
Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<
[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]
hi Ramsch,
wenn der kinderfreibetrag günstiger ist, dann ja. allerdings wird dann das kindergeld hinzugerechnet, weil eben beides zusammen nicht mehr geht.
und das auch erst bei der steuererklärung, wenn das finanzamt die günstigerprüfung durchführt.
gruß
tortour
Was ich weiß, ist ein Tropfen - was ich nicht weiß, ein Ozean

