Noch eine Unterhalt...
 
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Noch eine Unterhaltsfrage

 
(@neo1234)
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Hallo da draußen,
nach einigen Jahren der Forenabstinenz bin ich mal wieder hier mit einer Frage zur Rückversicherung.
Ich bin Vater von drei Kindern (13,6 und 3) von zwei verschiedene.  Frauen. Nun wurde ich mal wieder zur Neuberechnung des KU verdonnert. Nun ist das Netto wenig strittig, aber die RAin der 1. Mutte ,  möchte den Tabellenbetrag der  DT nur um eine Stufe kürzen.  Allerdings sollten doch eine Korrektur um 3 Stufen stattfinden,  oder?
Die Begründung ist, dass die 2. Frau ja wohl Arbeitnehmer gehen kann und für die erste Mutter ein Titel über 100€ BU besteht und daher bei der KU Berechnung nicht mehr berücksichtigt wird.....

1. KIND
2. Kind
3. Kind
1. Frau ( erhält 100 Euro Unterhalt)
2. Frau (bekommt keinen KU, hat doch aber theoretischen Anspruch)

Nach DT befinde ich mich in Stufe 7
Die RAin möchte nun Stufe 6 titulieren ( nur 3 Kinder)
Ich denke aber Stufe 4 ist korrekt (3 Kids + 2 Frauen)

Wer liegt den Richtig?
Danke! LG Oliver

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.08.2015 23:31
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Eine KM hat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes einen generellen UH-Anspruch. Ausnahme: sie verzichtet oder ist durch andere Umstände nicht "bedürftig". Ab dem 4. LJ  muss ein BU-Anspruch begründet werden.
Wenn ein (begründeter) Titel besteht, ist rechtlich ohne Zweifel ein Anspruch gegeben. Allerdings musst Du Dir eine rechtliche Prüfung gefallen lassen, wenn das Kind älter als 3 Jahre ist. Bis dahin ist aussergerichtlich alles möglich.

So wie ich es verstehe, haben alle Kinder das 3. LJ vollendet. Wieso besteht dann ein Titel über 100€ bzgl. BU bei der einen KM?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2015 23:53
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo neo,

unterhaltsberechtigte Personen sind, wie der Name sagt alle Personen, die von Dir Unterhalt erhalten bzw. erhälten könnten (im Falle der Trennung).
Damit ist Frau 1 natürlich unterhaltsberechtigt, da sie ja auch Unterhalt bekommt. Bei Frau 2 hängt das davon ab, ob sie ihren Bedarf selber decken kann oder nicht. Ob Frau 2 KU bekommt oder nicht ist dagegen irrelevant. Anspruch auf BU hätte Frau 2 nur, wenn das Kind unter 3 Jahre alt wäre.

Bei der KU Berechnung zählen alle unterhaltsberechtigten Personen.

Aus meiner Sicht hast Du also mindestens 4 und höchstens 5 unterhaltsberechtigte Personen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 00:04
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Susi64

Nicht den status quo einzuhalten wird vom gegnerischen RA verlangt, sondern dieser wird überdeutlich in Frage gestellt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 00:16
(@neo1234)
Schon was gesagt Registriert

Ok, Danke.
Damit ist die zweite Frau unklar. Wie würde es den nach einer Trennung von der 2. Frau aussehen. Wäre sie damit sofort Unterhalsberechtigt?
Und muss bei Änderung der Lst Klasse erneut Auskunft erteilt werden, auch wenn die 2. Jahre nicht nicht abgelaufen sind? Von 1 auf 3 oder 3 auf 1?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2015 11:49
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

meiner Meinung nach ändert eine Trennung nichts, denn wenn Deine 2. Frau Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte (dazu muss sie bedürftig sein), dann wäre sie ebenfalls in der Ehe unterhaltsberechtigt.

Sieht das jemand anders?

Praktisch gäbe es aber schon einen Unterschied, denn in der Ehe musst Du kein Geld zahlen, bei der Trennung würde dann TU fällig (gemäß Leistungsfähigkeit).

Wenn sich Dein Einkommen wesentlich verändert hat (ca. plus 10%), dann bist Du verpflichtet, dass mitzuteilen. Hast Du weniger Einkommen ändert sich der Titel nicht automatisch. Einfach nachfragen weil sich das Einkommen geändert haben könnte geht nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 12:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Definiere bitte mal den Begriff "Frau", wie Du ihn verwendest.
Und sage bitte, warum die 1. Frau einen Titel über 100€ hat. Wie lautet dort die Anspruchsgrundlage? Grundsätzlich ist sie wegen dem Titel UH-berechtigt und zählt als 4. UH-Berechtigte. Heißt: 2 Stufen runter in der DT.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 13:41
(@neo1234)
Schon was gesagt Registriert

Frau ist einmal Exfrau und einmal aktuelle Ehefrau.
Der Titel der Exfrau wurde ihr vom OLG zugesprochen und ist bis zum 16. LJ des 1. Kindes befristet.Die Begründung lag in der Diabetes des Kindes, die ich übrigensiimmerhin anzweifeln,  da sie kein Insulin nimmt und auch kein Diät halten muss.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.08.2015 14:01
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Beschluss ist gültig und damit ist sie unterhaltsberechtigt. Ist Deine Ehefrau nicht berufstätig, dann ist sie unterhaltsberechtigt. Hat sie eigenes Einkommen, dann nur wenn sie bedürftig ist. Meiner Meinung nach reicht hierfür, dass sie im Falle der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 14:25
(@biggi62)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo neo1234,

Ich denke aber Stufe 4 ist korrekt (3 Kids + 2 Frauen)

Sehe ich auch so. Siehe § 1360 BGB Familienunterhalt. Natürlich zählt Ehefrau 2.0 ebenso wie Ehefrau 1.0 auf der Liste der Berechtigten.Was ich denke, ist aber nicht wichtig.

Wer liegt den Richtig?

Im Zweifelsfall wer vor Gericht gewinnt. Das ist erfahrungsgemäß oft der, der den Ball flach hält. Zahl was du für richtig hältst und schreib in den Verwendungszweck deiner Daueraufträge "Unterhalt für Kind1" bzw. "Unterhalt gemäß Beschluss AZ vom ttmmjjjj". Wenn deine geschiedene Frau mehr will, muss sie klagen.
Anwaltsschreiben muss niemand beantworten.

Gibt es eigentlich auch einen Titel für den Unterhalt von Kind1?

LG 🙂 Biggi

Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)

AntwortZitat
Geschrieben : 15.08.2015 16:18




(@neo1234)
Schon was gesagt Registriert

Danke , natürlich gibt es den Titel....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.08.2015 15:15