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Neuer Titel verhandelbar?

 
(@christof82)
Schon was gesagt Registriert

Hallo ihr Lieben!

Ich habe am Dienstag einen Termin beim JA. Dabei geht es um einen neuen Unterhaltstitel für meine Tochter die 10 Jahre alt ist. Für sie besteht bereits ein alter Titel und die daraus ergehenden Unterhaltszahlungen.

Da ich in den letzten Monaten mehr verdient habe als sonst, wurde mein Einkommen durch das JA überprüft und der Unterhalt für mein Kind von 105% auf 120% der Düsseldorfer Tabelle erhöht.

Da mein Einkommen aber nur kurzfristig gestiegen ist (durch Steuerklassenwechsel auf 3 und durch einen Bonus des Arbeitgebers), ist es eine Änderung des Einkommens für dieses und letztes Jahr und wird sich im nächsten Jahr wieder nach unten ändern. (Steuerklasse 4 und kein Bonus mehr).

Nun will man seitens JA einen neuen Titel haben worin eben der höhere Betrag den ich zu zahlen habe hervorgeht.

Der alte Titel ist aber nicht bis zum 18 Lebensjahr begrenzt, sondern ohne Altersbeschränkung. Naja zumindest so wie ich es als Laye erkennen kann. Ich würde gern nun diese Chance dazu nutzen, um den neuen Titel nur bis zum 18 Lebensjahr meiner Tochter zu erstellen.

Wie sind denn da meine Chancen und worauf muss ich da achten?

Ich habe hier irgendwann mal gelsen das diese Titulierung eine Sache zwischen den beiden Parteien ist. Also mir und dem JA und das dieser Titel frei formuliert werden könnte. Ich finde diesen Beitrag leider nicht mehr, deswegen jetzt meine Frage hier.

Und was ist wenn das JA nicht darauf eingehen will? Lohnt sich eine Auseinandersetzung bei Gericht oder sollte ich es lieber dabei beruhen lassen?

In dem Schreiben vom JA steht nämlich drinn dass ich allein die Gerichtskosten tragen muss wenn ich keinen Titel bei JA erstellen lasse der kostenlos ist.

Vielen Dank schon mal im Voraus und einen schönen Sonntag Abend!

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.05.2018 21:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

frei verhandelbar ist der Unterhalt zwischen Dir und der KM. Wenn die KM bereit ist den KU nicht über 105% zu erhöhen, dann ist das kein Problem. Ihr könnt euch auch auf andere Werte einigen.

Das JA ist vom Gesetz her verpflichtet parteiisch die Interessen des Kindes zu vertreten und dabei gemäß den geltenden Regeln den Unterhalt zu maximieren.

Die konkreten Bedinungungen stehen zunächst in den Unterhaltsleilinien des zuständigen OLG (dort, wo das Kind wohnt).
Grundlage ist das Einkommen der letzten 12 Monate plus Weihnachts- und Urlaubsgeld umgelegt auf 12 Monate, ggf. Steuererstattungen.
Zu berücksichtigen sind Deine Unterhaltsverpflichtungen, z.B. wenn es weitere Kinder gibt, berufsbedingte Ausgaben (weg zur Arbeit), Altersvorsorge, ggf. auch ein Wohnvorteil, beim wohnen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung.

Boni sind auch zu berücksichtigen. Dabei steht die Frage ob es eine einmalige Zahlung ist, diese ist dann auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen oder eine regelmäßige Zahlung.
Wenn also klar ist, dass der Bonus einmalig gezahlt wurde, dann wird auf ca. 3 Jahre umgelegt.

Weiterhin bist Du verpflichtet Steuervorteile zu nutzen, d.h. das JA kann Dir fiktiv die Steuerklasse 3 unterstellen, egal welche Steuerklasse gewählt wird.

Außerdem gibt es ein Urteil das besagt, dass ein Unterhaltstitel auch unbefristet sein muss. In Deinem Fall kommt erschwerend
hinzu, dass der alte Titel unbefristet ist und ein befristeter Titel eine Verschlechterung darstellt, die deshalb nicht akzeptiert werden muss. Du kannst es mit einer Befristung, die zusätzlich in den Unterhaltstitel aufgenommen werden muss (die Standardformulare des JA sehen das nicht vor!) versuchen.

Wichtig ist, dass wenn ein neuer Titel erstellt wird, der alte auch herausgegeben wird. Ansonsten müsstest Du nämlich 2 Titel bedienen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.05.2018 21:59
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Außerdem gibt es ein Urteil das besagt, dass ein Unterhaltstitel auch unbefristet sein muss. I

...gibt es dazu auch eine Fundstelle?

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2018 10:24
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja <a href="https://www.isuv.de/olg-hamm-beschluss-vom-9-2-2011-kindesunterhalt/>OLG" Hamm 8 WF 37/11</a>.

"Nach Auffassung des OLG steht dem minderjährigen Kind ein materiell-rechtlicher Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltes in Form eines dynamisierten Titels über das 18. Lebensjahr hinaus zu. .. "

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2018 10:39
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Hallo,

...Danke!

Natürlich OLG Hamm...wer auch sonst...

Gruß aus Bochum

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2018 10:43
(@christof82)
Schon was gesagt Registriert

Alles klar... Vielen Dank für die Infos. Dann werde ich gleich einfach nur zusehen das der alte Titel zurück gegeben wird. Mehr hab ich wohl nicht zu erwarten.

Ich dachte das JA unterstützt oder sorgt nur bis zum 18 Lebensjahr für das Kind in Form einer Beistandschaft, deswegen war ich irritiert das die Titel bis nach dem 18 Lebensjahr laufen muss oder soll. Aber Hamm hat da wohl eine andere Ansicht.

Bedeutet wohl das ich mich mit dem Kind ab dem 18 Lebensjahr auseinander setzen kann per Anwalt. Schönes Geburtstagsgeschenk.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2018 09:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nicht unbedingt. Du bist aber in der Pflicht Dich mit dem Kind zu einigen, was nach dem 18. Geburtstag sein soll. Wenn das ohne Anwalt nicht geht, dann ist das leider so.

Das Urteil des OLG ist vorallem deshalb Unfug, weil sich mit Volljährigkeit des Kindes wesentliche Dinge ändern, z.B. ist das Kind jetzt alleine für seinen Unterhalt zuständig, steht dem Kind das volle KG zu und wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, außerdem sind Mutter und Vater jetzt barunterhaltspflichtig.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2018 11:54