Guten Tag,
evtl. könnt Ihr mir weiterhelfen.
Habe heute eine Email von EX bekommen das sie rückwirkend ab Juli 2016 Unterhalt für Altersstufe ab 6 Jahren haben möchte, und natürlich ab November den neuen Unterhalt Stufe 6 von 392,-€
Es gibt einen Titel beim Jugendamt.
Meine Fragen dazu.
- Ist die Nachvorderung rechtens, oder erst zu zahlen ab Eingang der Mail?
- Müsste dann der Betreungsunterhalt an sie dann nicht auch neu gerechnet werden?
Danke für eure Unterstützung
David
- Ist die Nachvorderung rechtens, oder erst zu zahlen ab Eingang der Mail?
:rofl2: Der war gut.
Wenn der Titel dynamisch ist - wovon ich ausgehe, da er beim Jugendamt gemacht wurde - hätte Deine Ex überhaupt nicht nachfordern müssen, sondern gleich im Juli den zuwenig gezahlten Betrag pfänden lassen können.
Du solltest bei Deiner gutmütigen Ex um Entschuldigung für Deine Schludrigkeit bitten, Dich bei ihr für ihr nachsichtiges Vorgehen bedanken und dann zusehen, dass Du schnellstmöglich Deine Versäumnisse glattbügelst, bevor ihr der Geduldsfaden reißt.
Was den BU betrifft, so ist der normalerweise nicht dynamisch, bleibt also gleich (Genaues kann man natürlich hier nur sagen, wenn man Eure Vereinbarung zum BU kennt.
Anm. Mod.
3. Verwarnung. Eine weitere gibt es nicht.
oldie
Hallo Akoser,
da der Kindesunterhalt tituliert ist, ist eine Nachzahlung korrekt. Bitte kontrolliere noch einmal den Zahlbetrag. Lt. Düsseldorfer Tabelle wird 397 Euro angegeben (Stufe 6). Entschuldigen brauchst du dich wohl nicht - ihr habt wohl beide "geschludert" 😉 .
@Tina
Deine Wortwahl - nicht nur hier sondern auch in vielen anderen Beiträgen - ist äußerst unangemessen! Jeder Beitrag von dir zeigt wie verbittert und hasserfüllt du bist. Fang endlich an deine eigene Vergangenheit hinter dir zu lassen - du bist noch lange nicht darüber hinweg sonst würdest du nicht alle männlichen Forenmitglieder so anfeinden.
LG
Sternchen67
OT
Hi Sternchen67
Tina10 interessiert sich nach meiner Beobachtung der Logs wenig für von ihr vorher gesagtes. Manchmal schaut sie nach - meistens schweigt sie dann aber. Sie äußert ihre Ansicht und verschwindet. Bevorzugt werden von ihr Neuzugänge bzw. neu aufgemachte Themen. Am Ball bleiben, sich also mal intensiv mit einer Problematik eines users auseinander setzen - das ist nicht ihr Ding. Von daher, siehe im Beitrag über dem Deinen.
@Tina10
Leider schaust Du nur geringschätzig nach, wie auf Deine Beiträge reagiert wird. Falls Dein account plötzlich nicht mehr funktionieren sollte, mag es [Edit: auch] an Deiner mangelnden Aufmerksamkeit liegen. :note:
LG oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
:rofl2: Der war gut.
Wenn der Titel dynamisch ist - wovon ich ausgehe, da er beim Jugendamt gemacht wurde - hätte Deine Ex überhaupt nicht nachfordern müssen, sondern gleich im Juli den zuwenig gezahlten Betrag pfänden lassen können.
Du solltest bei Deiner gutmütigen Ex um Entschuldigung für Deine Schludrigkeit bitten, Dich bei ihr für ihr nachsichtiges Vorgehen bedanken und dann zusehen, dass Du schnellstmöglich Deine Versäumnisse glattbügelst, bevor ihr der Geduldsfaden reißt.
Was den BU betrifft, so ist der normalerweise nicht dynamisch, bleibt also gleich (Genaues kann man natürlich hier nur sagen, wenn man Eure Vereinbarung zum BU kennt.
Anm. Mod.
3. Verwarnung. Eine weitere gibt es nicht.oldie
...warum denn diese (in meinen Augen kleinkarierte) Verwarnung?...hat jemand etwas gegen Klartext?
Anm. oldie
Klartext? Sicherlich nicht. Schön wäre allerdings, wenn Klartext auch alle Seiten einer Medaille beleuchtet. Dazu gehört auch, dass nicht alle mit einem Gesetzbuch unterm Arm/im Gehirn durch die Welt gehen. Nach meiner Beobachtung starren mehr auf Smartphones denn auf Paragraphen.
Gruss oldie
Hallo,
okay dann werde ich nach zahlen.
Mein BU Beträgt 853,-€ ink. Altersvorsorge, wenn durch Steigerung des KU das Einkommen singt auf dem der BU berechnet ist hat das keinen Einfluss darauf?
Wenn mein Gehalt steigen sollte zum Beispiel um 8% dann zählt der Gesamtjahres verdienst durch 12 als Bemessungsgrundlage? Für KU und BU?
Gruß
Hallo,
wenn der KU steigt und dadurch das Einkommen sinkt heißt das nicht unbedingt, dass der BU sinken müsste. Der BU müsste nur dann sinken, wenn Dein Selbstbehalt von 1200 Euro unterschritten würde.
Für den KU (und BU) ist Dein bereinigtes Einkommen festzustellen. Als Einkommen wird zunächst der Durchschnitt des Einkommens der letzen 12 Monate (bzw. des letzten Jahres) genommen, aber auch Steuererstattungen, Abfindungen, geldwere Leistungen werden angerechnet. (Genau steht das in den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG).
Dann wird Dein bereinites Einkommen bestimmt, also vorher berechnetes Einkommen minus berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge (grob gesagt), dann wird der KU berechnet (da vorrangig), was dann an Geld noch verfügbar ist und über 1200 Euro liegt steht für BU zur Verfügung.
Der Anspruch auf BU richtet sich nach dem Einkommen der KM vor der Geburt des Kindes und ihrem Einkommen jetzt, der Anspruch ist also zunächst unabhängig von Deinem Einkommen.
Bezahlen musst Du aber nur wofür Du leistungsfähig bist und das sind bereinigtes Einkommen minus KU minus 1200 Euro (Selbstbehalt).
Durch eine Gehaltserhöhung steigt der BU also nur, wenn Du vorher nicht für den gesamten Anspruch leistungsfähig warst.
VG Susi
Mein BU Beträgt 853,-€ ink. Altersvorsorge, wenn durch Steigerung des KU das Einkommen singt auf dem der BU berechnet ist hat das keinen Einfluss darauf?
Nein, erst einmal nicht automatisch. Der nacheheliche Untrhalt (nicht BU) ist in Deinem Scheidungsurteil festgelegt und ein fixer Betrag. Sollte sich die Berechnungsgrundlage merklich senken, müsstest Du zunächst auf Abänderung klagen.
Wenn mein Gehalt steigen sollte zum Beispiel um 8% dann zählt der Gesamtjahres verdienst durch 12 als Bemessungsgrundlage? Für KU und BU?
1. Die Dynamisierung des KU bezieht sich nicht auf die Einkommensänderung. Also hier kein Automatismus.Dein höheres Gehalt musst Du nur auf Anfrage alle zwei Jahre angeben.
2. Für den nachehelichen Unterhalt gilt nur der im Scheidungsurteil angegebene Betrag, der sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientiert. Nachträgliche Gehaltssteigerungen gehen im Allgemeinen nicht ein.
...warum denn diese (in meinen Augen kleinkarierte) Verwarnung?...hat jemand etwas gegen Klartext?
Nein, aber gegen Haltungen, die von der Forumsideologie abweichen, und gegen Personen, die abweichende Haltungen vertreten.
Nein, aber gegen Haltungen, die von der Forumsideologie abweichen, und gegen Personen, die abweichende Haltungen vertreten.
...na, wenn das mal nicht wieder eine letzte Verwarnung gibt... 🙂
Servus und ergänzend:
Dein höheres Gehalt musst Du nur auf Anfrage alle zwei Jahre angeben.
Meines Wissens müsstest Du VORHER Angaben machen, wenn eine Änderung um mehr als 10% gegenüber der letzten Auskunft erfolgte.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Servus und ergänzend:Meines Wissens müsstest Du VORHER Angaben machen, wenn eine Änderung um mehr als 10% gegenüber der letzten Auskunft erfolgte.
Rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet, moralisch aber sehr wohl.
Moin,
:rofl2: Der war gut.
Dies ist der Grund für die erneute Verwarnung. Und für mich angesichts der Historie nicht kleinkariert.
Wenn der Titel dynamisch ist - wovon ich ausgehe, da er beim Jugendamt gemacht wurde -
Mit einer Annahme hilfst du nicht. Zudem: Das JA hat das zu beurkunden, was der Titulierende vorgibt. Ob's der Gläubiger akzeptiert steht auf einem anderen Blatt.
hätte Deine Ex überhaupt nicht nachfordern müssen, sondern gleich im Juli den zuwenig gezahlten Betrag pfänden lassen können.
Wenig hilfreiche Panikmache aufgrund deiner oben stehender Annahme.
Du solltest bei Deiner gutmütigen Ex um Entschuldigung für Deine Schludrigkeit bitten, ...
Auch diese Anklage fußt auf der obigen Annahme.
Rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet, moralisch aber sehr wohl.
Deine Meinung zu moralisch einwandfreiem Handeln ist hinlänglich bekannt und als Contra-Meinung hingenommen worden. Wenn allerdings weiterhin mit zu wenig Empathie auf Foren-Neulinge und/oder im Thema wenig bis gar nicht bewanderte User eingewirkt wird, wirst du dir eine neue Spielwiese suchen (müssen).
Nein, aber gegen Haltungen, die von der Forumsideologie abweichen, und gegen Personen, die abweichende Haltungen vertreten.
Das ist ja nun völliger Quatsch. Wir diskutieren gern, geben aber bei Beratungsresistenz, Realitätsblindheit und Verbissenheit auf. Ich empfinde dein Argument als willentlich und wissentlich provozierend und werte es als untauglichen Versuch, Sympathie, Verständnis, Zuspruch, etc. mit einer Killerphrase zu erhaschen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet, moralisch aber sehr wohl.
Gegenfrage an Tina10
Ist die Ex rechtlich verpflichtet Umstände ungefragt mitzuteilen, die ihren in einem Scheidungsurteil titulierten Anspruch auf nachehelichen Unterhalt reduzieren würden?
Und moralisch?
Hallo,
auch wenn die Frage nicht an mich gestellt war, ist es so dass Ex als Unterhaltsberechtigte gesetzlich verpflichtet ist erhebliche Änderungen, die den nachehelichen Unterhalt betreffen ungefragt mitzuteilen (BGH, Urteil v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06) und moralisch sowieso.
VG Susi
Hallo,
ich habe noch mal nachgesehen im Beschluß.
Dort steht das es Elementarunterhalt ist was ich bezahle, mein Sohn ist jetzt 6 Jahre alt. EX verdient 1170,- netto für 25h und hat fiktiv 200,-netto oben Aufgeschlagen bekommen.
Wir waren bis zum Urteil 5 Jahre verheiratet, Trennung (Anwaltlich niedergeschrieben) war nach März 2011.
Mein Frage da zu ist. Ab wann macht es Sinn gegen den Elementarunterhalt vorzugehen bzw. auf Abänderung zu drängen/klagen?
Gruß
Hallo,
wenn es ein Beschluss ist, dann ist die Unterhaltszahlung unbefristet. Auf Änderung klagen kannst Du dann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. In diesem Fall, wenn das Kind weniger Betreuung braucht, das könnte z.B. der Schuleintritt sein.
Eine Änderung des KU ist aus meiner Sicht dafür nicht ausreichend.
VG Susi