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neuer Brief von der Gegenpartei wegen Unterhaltsanspruch

 
(@loeffel1172)
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Neues Problem,

hallo zusammen, heute kam mal wieder Post von der Gegenseite, sie wollen mal wieder mehr Geld 🙂
Nachdem ich letztes Jahr im Mai alle Unterlagen meiner Ratin gegeben habe und diese dann an die Gegenpartei weitergeleitet wurde, mußte ich folg4en Unterhalt pro Monat bezahlen.
Ab Mai 225 Euro pro Kind und TU an die Hexe in Höhe von 344 Euro,
Ab November waren es dann 272 euro für das 1 kind (ist da 6 Jahre alt geworden) und für das 2 und die Exe den oben genannten Betrag, soweit so gut.
Nun habe ich im December eine vorläufige Abrechnung meiner Ratin übergeben wo ein Nettoverdienst von ca 1850 Euro ausgerechnet worden ist, da ich von Steuerklasse 3 auf 1 gewechselt bin. Ende Januar habe ich dann die tatsächliche Abrechnung vorgelegt, 1857 Euro Nettoverdienst.
Jetzt bekam ich ein Schreiben von der GEGenpartei, das mein tatsächliches Nettoeinkommen ja nicht 1857 Euro ist, sondern das durchschnittliche wohl bei 2066,22 Euro liegt ! Frage mich gerade, wie sie nun darauf kommt.

Desweiteren steht da noch folgendes.
Festzuhalten ist zunächst, dass Ihr Mandant im Zeitraum Mai 2011 bis April 2012 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.417,14 Euro erzielt hat. Hinzuzurechnen ist noch die anteilige Steuererstattung, welche sich auf monatlich 38,93 € beläuft.
Von dem ermittelten Nettoeinkommen ist sodann zunächst die fünfprozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen mit 120,85 € sowie von Ihrem Mandanten bedienten Verbindlichkeiten in Höhe von 739,13 € in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist wiederum der Wohnvorteil mit 360 €. es ergibt sich somit ein der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legendes bereinigtes Nettoeinkommen für das vergangene Jahr in Höhe von 1956,00 €
Entsprechend Ihrer Ausführungen ist allerdings nicht eine Eingruppierung in die eigentliche maßgebliche Einkommensgrupee drei, sondern in die nächstniedrigere Einkommensgruppe zwei vorzunhemen, da drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.
Das bedeutet das sie der Zahlbetrag für Kind 1 bis einschließlich Oktober 2012 auf 241 € und ab november auf 2012 auf 291 € belief, der Zahlbetrag für Kind 2 belief sich im Jahr 2012 auf durchgängig 241 €
Der Trennungsunterhaltsanspruch unser Mandantin errechnet sich somit wie folgt
I.Zeitraum bis Oktober 2012:
1. Bereingtes Nettoeinkommen Ihres Mandanten    1956,00 €
2. Abzüglich Tabellenbeiträge Kindesunterhalt            - 482 €
3.Verbleiben                                                       1.474.00 €

Da bei der 3/7 Quote Ihrem Mandant der ihm im Jahr 2012 zustehende Selbsterhalt von 1050 € nicht verbleiben würde, beträgt der Trennungsanspruch unser Mandantin lediglich 424 €.

II November bis DEcember 2012:
1. Bereinigtes durchschnittliches Nettoeinkommen Ihres Mandanten        1956 €
2. Abzüglich Tabellenbeträge Kindesunterhalt                                       - 532 €
3. Verbleiben                                                                                     1424 €
Da auch hier bei Bildung der 3/7 Quote Ihrem Mandanten der Selbsterhalt nicht verbleiben würde, beläuft sich der zu zahlende Trennungsunterhalt lediglich auf 374 € monatlich.

III.

Ab Januar 2013 hat sich das Einkommen Ihres Mandanten reduziert, wo allerdings zu berücksichtigen ist, dass auch Sonderzahlungen etc. zu berücksichtigen sind. Das durchschnittliche Nettoeinkommen Ihres Mandanten beläuft sich somit nicht auf 1857,00 € sondern auf 2066 ,22 €
Abzüglich der vorgenannten Belastungen sowie zuzüglich des Wohnvorteils von 360 € verbleibt Ihrem Mandanten somit ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1622,71 €
Da drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, ist Ihr Mandant somit für den Monat Januar 2013 in die Einkommensgruppe eins einzugrupeiren. die Zahlbeträgt für Kind 1 und Kind 2 belaufen sich auf 272 € und 225 €, so dass ein Gesamtkindsunterhalt im monat Januar 2013 in Höhe von 497 € zu entrichten war.
Der Trennungsunterhaltsanspruch unser Mandatin für den Monat Januar 2013 errechnet sich sodann wie folggt.
1. Durchschnittliches bereingtes Nettoeinkommen Ihres Mandaten   1622, 71 €
2. Abzüglich Tabellenbeträge Kindesunterhalt                                     - 497 €
3. Verbleiben                                                                                   1125 €

da der selbsterhalt zum 01.01.2013 auf 1100 € erhöht wurde, hat Ihr Mandant im monat Januar 2013 lediglich einen Trennungsunterhalt in höhe von 25,71 € zu zahlen
IV.

Ab Februar 2013 sind allerdings die im Zusammenhang mit dem ursprünglich den Eheleuten gemeinsam gehärenden Anwesen stehenden Verbindlichkeiten ebenso wie der Wohnvorteil Ihres Mandanten entfallen. Ab Februar 20 13 berechnen sich die Unterhaltsansprüche somit wie folgt.
Von dem durchschnittlichen Nettoeinkommen Ihres Mandanten in Höhe von 2.066,22 Euro ist lediglich die fünfprozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 103,31 Euro in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen ist noch die anteilige Steuererstattung mit 38,93 Eruo monatlich.

Unter Berücksichtigung der Herunterstufung wegen Vorhandenseins drei Unterhaltsberechtigten ist Ihr Mandant somit in die einkommensgruppe zwei einzustufen, so dass sich der Zahlbetrag für Kind 1 auf 291 € und für Kind 2 auf 241 € beläuft.
Der Trennungsunterhaltsanspruch unser Mandantin errechnet sich somit wie fplgt:

1. Durchscnittliches Nettoeinkommen Ihres Mandanten             2001,84 €
2.Abzüglich Tabellenbeträge Kindesunterhalt                                - 532 €
3. verbleiben                                                                         1469,84 €

Da Ihrem Mandanten bei der 3/7 Quote der Ihm zustehenden Selbsterhalt nicht verbleibt, reduzier sich der zu zahlende Trennungsunterhalt auf 370 €
Fr den Zeitraum Mai 2012 bis einschließlich februar 2013 waren somot folgendende Unterhaltsbeträge geschuldet.
1. Mai bis December 2012: 8 x 906 €       7.248,00 €
2. Januar 2013                                                   522,71 €
3. Februar 2013                                                  902 €
4. Gesamt                                                          8672,71 €
Ihr Mandant hat bis einschließlich Februar 2012 folgende Unterhaltsleistungen erbracht:

5. Mai ubnd Juni 2 x 450€                                                       900 €
6. Juli bos Oktober 2012   4 x 794,26 €                              3177,04 €
7. November bis December 2012     2x 841,26 €                 1682,52 €
8. Januar 2013 bis Februar 2013    2 x 591,26 €                  1182,52 €

9. Gesamt                                                                        6942,08 €

Wir fordern Ihren Mandanten auf, die differenz in Höhe von 1730,63 € bis spätestens 8.3.2013 an unsere Mandantin nachzuzahlen.

Des weitern fordern wir Ihren Mandanten auf, ab März 2013 den von uns errechenten Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 902€ aun unsere Mandantin zu bringen.

Abrechnung von Jaunuar 1857 € netto
Abrechnunfg von Februar 1909 € netto,

wie soll ich denn da bitte 902 € zahlen ? dann komme ich doch unter die 1100 €
Desweiteren habe ich doch noch einen Wohnvorteil, da ich in dem "halben" gerbeten Haus wohnen, ich zahle meinem Bruder jeden Monat miete, b.z.w machen wir einen "Mietkauf", kann ich das geltend machen ?
und was soll ich von dem Brief hier halten ?

Muß ja jetzt mit St. 1 mehr zahlen als mit der 3 ! ist das so alles korrekt ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.03.2013 16:53