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Neue/ geänderte Jugendamtsurkunde auf Betreiben des Unterhaltspflichtigen ?

 
 PP
(@_pp_)
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N'abend !

Habe im Frühjahr 2007 eine Urkunde bezüglich des Unterhalts für meinen Sohn, *2005, abgegeben.

Die Anwältin der KM ist leider nicht willens oder in der Lage, auf die Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO, in diesem konkreten Fall Übergangsregelung wie in D'dorfer Tabelle 2009 unter "E", Ziffer 1 beschrieben, zu erkennen. An dieser Stelle werden aus EUR 196,-- bekanntlich wiederum EUR 196,--

Vielmehr wird unter Hinweis auf titulierte 135,2 % für das Jahr 2008 monatlich EUR 300,21, für das Jahr 2009 monatlich 297,91 verlangt  :question:

Wiederholt wird die Zwangsvollstreckung angedroht.

Dass diese nicht rechtens ist, bedarf keiner Diskussion, fällt aber im worst case auch dem Rechtspfleger möglicherweise nicht auf.

Auch eine temporäre Kontensperrung etc. verursacht sicherlich erhöhten Erklärungsbedarf hier und da, sodass ich das natürlich möglichst vermeiden möchte.

Eine anwaltliche Vertretung oder möglicherweise sogar Vollstreckungsgegenklage verursacht auch nicht gerade unerhebliche Kosten, auf denen ich dann vermutlich mal wieder sitzen bleibe.

Hintergrund der ganzen Aktion ist wohl, dass die KM ab 01.09. eine Beschäftigung aufgenommen hat und nach ihren Angaben kein Hartz IV mehr bezogen wird.
Erhöhter Unterhalt von meiner Seite generiert dann in der Tat eine etwas besser gefüllte Geldbörse.

Dem Auskunftsanspruch bin ich bereits vor einem Jahr nachgekommen, der gefüllte, wenngleich schmale A4-Ordner ruht seitdem vermutlich unangetastet im Regal der Anwältin der KM.
Berechnung ist aufgrund Selbstständigkeit, Vermietereigenschaft, selbstgenutztem Wohneigentum, etc. für genannte Anwältin erst recht zu kompliziert.

Daher, nach diesem ausführlichen Exkurs, meine Frage: Sollte/ Könnte ich das JA in mein Boot holen und eine neue/geänderte JA-Urkunde "generieren", um hier das schlimmste zu verhindern ?

Dass damit eine Verpflichtung von EUR 242,-- (geschätzt) einhergeht, wäre angesichts des drohenden Ungemachs für mich völlig OK.

Vielen Dank im Voraus !

Sorry ist schon spät:  Bitte verschieben in "Unterhaltsrecht"

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2009 02:06
 elwu
(@elwu)

Hallo,

du schwafelst zwar viel, aber kommst nicht mit den relevanten Infos rüber. Die da sind 1) der Wortlaut des Titels 2) die wesentlichen Auszüge aus den Schreiben von Anwältin und dir bzw. deines Anwaltes.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 02:18
 PP
(@_pp_)
Schon was gesagt Registriert

@ elwu:

"Schwafeln" ist zumindest in der hiesigen Region als abwertend zu verstehen.

Mit meiner Frage habe ich eigentlich alle User angesprochen, welche sich mit Unterhaltsrecht + D´dorfer Tabelle auskennen - und das möglichst nicht erst seit gestern.

Die relevanten Infos sind meinem Text durchaus zu entnehmen:

135,2 %  auf Basis D´dorfer Tabelle 2005 (und diese war im Frühjahr 2007 verbindlich) bedeutet für ein Kind, Jahrgang 2005 brutto EUR 276,--
Abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von EUR 77,-- ergab sich ein Zahlbetrag von EUR 199,--.

Nach der anschließend am 01.07.2007 in Kraft getretenen Tabelle 2007 reduzierte sich der Unterhalt geringfügig auf EUR 196,--

Dies wird seitdem gezahlt.

Nach der aktuellen D´dorfer Tabelle wird auf dynamische Alttitel unter E, Ziffer 1 gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO eine Umrechnung angewendet, welche wiederum eine Zahllast von EUR 196,-- erzeugt.

Meinem "Geschwafel" ist durchaus zu entnehmen, was die gegenerische Anwältin (in EURONEN) fordert, ebenso, dass eine erneute Einkommensüberprüfung bislang NICHT stattgefunden hat.
Die Forderung nach merkwürdig ermittelten Summen erreichte uns vor gut einem Jahr bereits einmal, worauf wir erklärend tätig geworden sind - wie man sieht, ohne Erfolg.

Mein Anwalt kostet vermutlich wieder einmal mein Geld und wurde in dieser Angelegenheit ergo noch nicht bemüht.

Falls das für dich (oder andere) an Infos noch nicht ausreicht kann ich meine Frage auch gerne vereinfachen:

Kann auf mein Betreiben eine geänderte/ neue Urkunde beim Jugendamt generiert werden, welche ja dann für alle verbindlich sein sollte und die haltlose aber drohende Zwangsvollstreckung abwenden dürfte ???
Hätte sicher den Erfolg, dass nicht alte und neue Tabellen, Regel- und Prozentsätze nach gusto miteinander verquickt werden.

Ergänzend, damit nun wirklich alles klar ist:

Ich bin lediglich einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, Basis für die seinerzeit erfolgte Unterhaltsberechnung war somit ein bereinigtes Netto-EK zwischen 1700 und 1900 (Stufe 4) zzgl 2 Stufen = Stufe 6 nach Tabelle 2005.

Wenn nun nach neuer Tabelle eine neue Urkunde angefertigt wird ergäbe sich ein Zahlbetrag in Höhe von EUR 242,--, bei geringfügig höherem Einkommen möglicherweise auch EUR 256,-- (sofern die Beaufschlagung 2er Stufen nach wie vor gilt -----Ist das so ?)

Eine monatliche Forderung jenseits der 300 Euronen wird es sicher nicht.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2009 12:24
(@greg-hale)
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Hallo PP,

Wenn der Unterhalt tituliert ist dann gibt es diese Möglichkeit.

Abänderungsmöglichkeiten von Unterhaltsansprüchen,
die tituliert sind, also durch Urteil oder Vergleich festgelegt wurden, können durch eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO verändert werden.

Voraussetzung dafür ist der Eintritt einer wesentlichen Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, deren Höhe oder Dauer, maßgebend waren und durch Älterwerden des Kindes. Die Voraussetzungen der "wesentlichen Änderung" liegen in der Regel dann vor, wenn eine Änderung der Verhältnisse, die sich bei etwa 10 % festlegen läßt, eingetreten ist.

Das Gesetz sieht vor, dass sich die wesentliche Änderung nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung ergeben haben muß, soweit es sich um ein Urteil handelt. Ansonsten besteht diese Beschränkung nicht. Handelt es sich um einen Vergleich, so kann dieser auch rückwirkend abgeändert werden, wohingegen dies bei einem Urteil nicht möglich ist. Hier kann eine Änderung des Unterhaltsanspruches erst ab Zustellung der Abänderungsklage erfolgen. Grundsätzlich hat der Kläger, der die Veränderung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast. Er muß also die Veränderungen auf seiner Seite beweisen und auch diejenige auf Seiten der/des Beklagten.

Bei einer Änderung des Kindergeldes sind diese Titel nach § 655 ZPO abänderbar.

Gruß GH

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 13:11
 PP
(@_pp_)
Schon was gesagt Registriert

@ Greg-Hale:

Danke für die Info, aber das mutet alles viel zu kompliziert an.

Die KM hat seinerzeit (Ende 2006) eine Beistandschaft beim zuständigen JA eingerichtet.
Nach dort erfolgter Einkommensüberprüfung wurde die entsprechende Urkunde angefertigt.

Mir geht es doch einfach nur um folgendes:

Würde das JA auf mein Betreiben eine erneute Einkommensüberprüfung vornehmen und eine neue Urkunde anfertigen, damit die Angelegenheit insbesondere für die KM und deren Anwältin transparenter und plausibler wird ?

Da sich meine Zahllast auf jeden Fall erhöht (auch ohne Einkommenssteigerung), sollte dies doch nicht das Problem sein, oder ?

Gruß und vielen Dank im Voraus !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2009 14:46
(@greg-hale)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

soviel ich weis kann nur unter den o.g. Umständen ein Titel abgeändert werden.

Es ist logisch, daß das JA nur eine Überprüfung auf Geheiss der KM macht. Diese hat ja schließlich die Beistandschaft beantragt.

Andererseits sollte man überlegen, wie es in den folgenden Jahren aussieht.
Das heißt, erwartest Du einen Einkommenszuwachs, dann lass es lieber.
Sollte alerdings Deine Existenz dadurch gefährdet sein, so würde ich die Klage einreichen.

P.s.: Ich zahle, meiner Meinung nach, auch zuviel aus einem Titel aus 2007. Nur solange meine Existenz aber nicht gefährdet ist tue ich das fürs Kind. Denn mit 300,-€, wie bei Dir, kann sich die KM nicht bereichern.

Gruß Greg

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 16:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi PP

Habe im Frühjahr 2007 eine Urkunde bezüglich des Unterhalts für meinen Sohn, *2005, abgegeben.

Könntest Du noch sagen, wer die Urkunde ausgestellt und wer die Berechnung durchgeführt hat?

Das mit dem JA solltest Du probieren. Brauchst ja nicht die tatsächlichen Umstände zerreden sondern stelle Dich als braver UH-Zahler dar, der dem Kind zustehende Leistungen nicht vorenthalten will und ansonsten womöglich noch UH-Schuldner werden würde. Ausserdem fällt es Dir schwer, durch den Dschungel dieser ganzen Vorschriften durchzusteigen. Du willst also nichts falsch machen und wünschst daher eine Aktualisierung des Alttitels. 😉
Mal sehen was passiert.

Gruss oldie

Edit und PS: Seit der DDT 2009 ist der min. UH-Bedarf für 0-5J alte Kinder 281€, minus 82€ KG ergibt dies einen Zahlbetrag von 199€.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 18:03
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Oldie,

Mal sehen was passiert.

Höchstwahrscheinlich nichts. Das hatte mein Mann ja im Frühjahr probiert. Das JA wird nur auf anfragen der KM tätig, da  das JA das Kind vertritt.
Zudem kann in diesem Fall keine Beistandschaft mehr bestehen, da ja über einen RA gefordert wird.

Kann auf mein Betreiben eine geänderte/ neue Urkunde beim Jugendamt generiert werden, welche ja dann für alle verbindlich sein sollte und die haltlose aber drohende Zwangsvollstreckung abwenden dürfte Huch

Das JA wird das nicht mitmachen. Du könntst auch bei einem Notar einen Titel erstellen lassen. Allerdings ist die KM nicht verpflichtet diesen neuen Titel anzunehmen, geschweige denn, dir den alten deshalb auszuhändigen. Das ginge dann nur über den Weg der Abänderungsklage.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 19:30
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo PP,

elwu ist manchmal sehr direkt, aber er gehört auch zu den Wissenden. Ich will hier niemanden verteidigen, aber ein wenig mehr Toleranz auf beiden Seiten täte nicht schlecht.

Ich muss allerdings sagen, dass ich auch nicht ganz verstehe, warum Du dir nen Kopp machst, wenn Mamselle ihren RA losschickt, um mehr Geld einzutreiben.

Wir haben einen gültigen Titel, Auskunft wurde von 1 Jahr gegeben. Damit ist einigermaßen Rechtssicherheit gegeben.

Wenn Du das bezahlst, KANN auch der beste RA dich nicht pfänden o.ä. (es sei denn über EA wider besseres Wissens = Straftatbestand; das macht kein RA besonders gerne und schon gar nicht wegen ein paar Euronen KU).

Der gangbare Weg ist die Abänderungsklage. Hier ist allerdings davon auszugehen, dass Muttern PKH beantragt und du bei der Prüfung des PKH-Antrags einfließen lassen kannst, dass aus deiner Sicht keine Einkommensveränderungen deinerseits entstanden sind und erst vor einem Jahr Auskunft erteilt wurde. Das sollte den Antrag kippen.

Ansonsten wird es dann ggf. zu einer Klage kommen. Dann kannst Du Dich z.B. hier mit möglichen Handlungswegen auseinandersetzen. Aber auch erst nach Klageeingang - Du hast genug Zeit; Verfahren dauern etwa 0,5 - 1,5 Jahre.

Ball flachhalten, cool bleiben.

Wegen ein paar bösen (substanzlosen!) Briefen braucht man sich weder den Tag noch die Nacht versauen lassen.

Ich würde einfach schreiben, dass Du das anders siehst und darum bitten ggf. Klage einzureichen und bis dahin von weiteren Schreiben abzusehen.

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 19:52
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Oldie,

Das mit dem JA solltest Du probieren. Brauchst ja nicht die tatsächlichen Umstände zerreden sondern stelle Dich als braver UH-Zahler dar, der dem Kind zustehende Leistungen nicht vorenthalten will und ansonsten womöglich noch UH-Schuldner werden würde. Ausserdem fällt es Dir schwer, durch den Dschungel dieser ganzen Vorschriften durchzusteigen.

Die Umrechnung ist Öffentlich und wurde hier nachvollzogen. Kein Beamter wird Titel ohne Änderungsnotwendigkeit "updaten" (Wer erteilt ihm dazu den Auftrag?).

Eine "Beratung" vom JA würde ich eher nicht empfehlen. Da geht man hin, wenn Mann weiß, was man von denen will und was in den Titel gehört. Deren Interesse gilt nämlich den Sozialkassen und hohen Transfers zur Mutter / Kind. Einen Vater rechtlich möglichst ausgeglichen aufzustellen, dürfte nicht deren Interesse sein,

Eine aktive Überarbeitung eines Titels könnte bei Neuunterschrift ohne rechtliche Prüfung ein Problem darstellen.

Gruß,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2009 20:03