Hallo!
Ich habe mal eine Frage zur eventuellen Neuberechnung des Kindesunterhalts.
Mein Mann muss laut Gerichtsurteil an seine Ex keinen Unterhalt zahlen auf Grund verschiedener ehebed. Schuldverpflichtungen, die er (wir) übernommen hat. Das ist auch gut so, denn wir kommen momentan grad so über den Monat.
Mein Mann hat vor kurzem eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und verdient ab nächsten Monat mehr als damals als der KU festgesetzt wurde.
Er hat eine Urkunde darüber, dass er den Mindestsatz laut DT zahlen muss, da steht auch drin, dass der ab nächstes Jahr (wenn das Kind 6 Jahre wird) auf die nächste Altersstufe erhöht wird (automatisch).
Jetzt meine Frage.
Müssen wir irgendwo selbstständig das neue Einkommen meines Mannes angeben?
Wir hatten damals einen guten Anwalt, aber den haben wir jetzt schon lange nicht mehr benötigt, da das Thema Geld und Unterhalt von Seiten der KM eigentlich abgehakt ist bzw sie nicht mehr klagt da sie eine größere Erbschaft gemacht hat.
Nichtsdestotrotz hat das ja nichts mit dem KU zu tun, oder?
Jetzt habe ich gehört, dass dann das JA zuständig wäre, den KU zu berechnen.
Müssen wir uns da jetzt melden ?
Und wenn ja, beziehen die dann folgende Posten in die Berechnung mit ein?
- Darlehensvertrag ETW (zu ehezeiten gekauft, ihrer wurde von mir übernommen)
- zwei während der Ehe gemeinsam aufgenommene Kredite (mittlerweile umgeschuldet, fiktive Laufzeit der alten Kredite aber noch aktuell)
- wir haben jetzt ein gemeinsames Kind
DAnke im Vorraus für eure Antworten.
Wir wissen grad nicht, wie wir es richtig machen sollen....
Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!
Hallo Tinka,
ich bin mir nicht sicher, ob ich's richtig verstanden habe: das Gerichtsurteil sagt, dass er keinen Ehegattenunterhalt zahlen muss, und die (Jugendamts-) Urkunde tituliert den Kindesunterhalt und ist weiter gültig?
Dass Ihr verpflichtet seit, wegen der Gehaltserhöung initialtiv was zu machen glaub ich mal nicht, normalerweise geht das andersrum, alle 2 Jahre kann Ex Auskunft verlangen.
Aber der Schuss ginge wahrscheilich nach hinten los, denn ob (trotz Gehaltserhöhung) bei dem neuen Kind und der neuen Altersstufe noch kein KU-Mangelfall eingetreten ist ist ja nicht so klar.
Also ich würde da nur was machen wenn eine Neuberechnung einen Mangelfall ergibt und Ihr dadurch weniger bezahlen müsstet als den KU der neuen Alterstufe.
Ja ist richtig.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist vor Gericht erstmal verneint worden und seit dem kam nichts mehr.
Die KU-Urkunde ist zeitlich nicht begrenzt (ich glaub man nennt das dynamischer Titel, bin aber nicht sicher).
Da ist nur drin festgelegt, wann sich die Altersstufen ändern und das er den Mindestsatz nach DT zahlen muss.
Unsere Sorge ist halt nur, dass wir immer schön fleißig zahlen und sie irgendwann prüfen lässt und wir fett nachzahlen müssten....
In wiefern wirkt es sich denn überhaupt auf den KU für das erste Kind aus, dass wir jetzt auch ein gemeinsames Kind haben?
Gibt dir das Leben eine Zitrone-
mach´ Limonade draus!
Hi Tinka,
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist vor Gericht erstmal verneint worden und seit dem kam nichts mehr.
Was heisst das? Gibt es im Urteil eine zeitl. Begrenzung oder so?
Die KU-Urkunde ist zeitlich nicht begrenzt (ich glaub man nennt das dynamischer Titel, bin aber nicht sicher).
Enthält der Titel Prozentangaben (z.B. 105% des Regelbetrages der entspr. Altersstufe) dann ist es ein dyn. Titel.
Steht dort was von 'bis zum 18. Lebensjahr oder explizit ein End-Datum dann ist er befristet.
Unsere Sorge ist halt nur, dass wir immer schön fleißig zahlen und sie irgendwann prüfen lässt und wir fett nachzahlen müssten....
Kann so nicht beantwortet werden siehe erste Frage zum Gerichtsurteil.
In wiefern wirkt es sich denn überhaupt auf den KU für das erste Kind aus, dass wir jetzt auch ein gemeinsames Kind haben?
Das erste und Euer gemeinsames Kind sind gleichberechtigt -> gleichrangig. D.h. aus der Verteilungsmasse werden sie entsprechend ihrer Altersstufe gleichberechtigt berücksichtigt.
Gruss oldie
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Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
1.Naja, sie hat mit ihrer Anwältin auf nachehelichen Unterhalt geklagt und das ist abgelehnt worden.
Da gibt es keine zeitliche Begrenzung, nur die Aussage, dass nach Abzüge der eheb. Schuldverpflichtungen meinem Mann nur der Selbstbehalt bzw weniger bleibt. Die Klage war 2004.
2.Ja, ist ein Titel mit Prozentangaben
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zu 1. Für den EU gelten die ehebedingten Verhältnisse. Wurde aber innerhalb der Ehe auf eine Weiterbildung hingearbeitet und war absehbar, dass sich seine finanziellen Verhältnisse (deutlich) verbessern, hätte das Gericht dies in seinem Urteil vermerkt bzw. in der Klageabweisung. Dem scheint nicht zu sein also ist da auch nichts mehr möglich.
Du schreibst ja, dass sich sein Einkommen verbessert hat und er zuvor ein Mangelfall war. Ist er das immer noch bzw wenn Ihr in der UH-Tabelle nachschaut und den Unterhalt beider Kinder berücksichtigt? Ohne Zahlen etc. ist das ein Stochern im Nebel.
Gruss oldie
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Anm.: Realname auf Wunsch des Users entfernt
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
In wiefern wirkt es sich denn überhaupt auf den KU für das erste Kind aus, dass wir jetzt auch ein gemeinsames Kind haben?
Die beiden Kinder sind gleichberechtigt, es wird also schon dann ein Mangelfall, wenn es nicht für beide reicht.
Die Zahl der Unterhaltsberechtigten hat auch eine Auswirkung auf die Einstufung innerhalb der DT, in dem Fall aber nicht, wenn er auch bisher nur nach Stufe 1 zahlt.