Nettogehalt gesunke...
 
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Nettogehalt gesunken, darf Exe-RA dennoch mit höherem bisherigen Netto rechnen?

 
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Dear all,

ich habe mal wieder eine aktuelle Frage.

Im Rahmen meiner Scheidung, die in einigen Wochen ansteht, wird momentan auch der Unterhalt geklärt. Im Oktober 2010 gab es einigen Briefwechsel zum TU, bei dem meine RA nach einigen "Kapriolen" der Gegenseite letzlich auf eine  Summe x errechnet hatte, die um rd. 250€/Monat unter der von der gegnerischen RAin geforderten Summe lag. Dem hatte die Gegenseite dann nicht mehr widersprochen, weil es offenbar keine Argumente mehr gab.

Eine endgültige Berechnung des Unterhalts, insbes. unter der Berücksichtigung, dass unser gemeinsames Kind in 4 Wochen 3 Jahre alt wird und meine Ex damit grundsätztlich erwerbspflichtig wird, hat jedoch noch nicht stattgefunden.

Durch den Steuerklassenwechsel von III auf I zum 01.01.2011 habe ich ab Januar nun rd. 650€ weniger monatliches Nettogehalt und meine RA hatte daraufhin den vorläufigen Trennungsunterhalt anteilig nach unten angepasst.

Nun schreibt die RA'in meiner Ex, dass sie meine Gehaltsabrechnung für den Dezember 2010 sehen will, da darauf meine Brutto- und Nettogesamtsumme 2010 enthalten sind. Sie erwähnt, dass die letzte 12 Gehaltsrechnungen relevant für die (Neu)-berechnung des Unterhaltes wären...und in den 12 Monaten 2010 hatte ich noch mein höheres Nettogehalt mit Stkl I

Darf die gegen. RAin so rechnen und durch diese Verdurchschnittlichung zu einem Nettoeinkommen kommen, was ich gar nicht mehr beziehe?
Ich erreich meine RA'in vor dem WE nicht mehr und hätte gerne eine beruhigende Auskunft

Danke
Wolli

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2011 19:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Der Agrumentation des gegn. RA würde kein Gericht für zukünftig zu zahlenden UH folgen. Die würden mit den jeweils zum Zeitpunkt gültigen Gegebenheiten arbeiten. Da gibt es massenhaft Urteile, Beschlüsse, Vergleiche. Mitunter geht deshalb die Rechnerei über -zig Seiten.

Solange es keine schriftl. Absprachen mit eindeutigen Festlegungen gibt, ist alles Verhandlungsmasse. Und selbst dann ist vieles abänderbar.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2011 19:58
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Wnv,

diese Kiste mit den 12 Gehaltsabrechnungen ist sowieso nur ein Hilfskonstrukt, damit beispielsweise der Akkordarbeiter keinen "lauen" Monat bauen und dann mit einer einzigen Abrechnung eine geringe Unterhaltslast errechnen lassen kann. Oder damit schwankende Bezüge (z. B. durch Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Provisionen) über einen längeren Zeitraum abgebildet werden können. Dem wirkt man entgegen, indem man die Bezüge über einen längeren Zeitraum - beispielsweise ein Jahr - beobachtet und diese dann durch 12 teilt. Das gilt dann als "halbwegs gerecht".

Grundsätzlich ist Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu berechnen und zu bezahlen. Dass man nach einer Scheidung in die ungünstigere Steuerklasse 1 rutscht und deshalb weniger Netto hat, ist allgemein gerichtsbekannt; es gibt keine Möglichkeit für Deine Ex, sich da auf die ihr genehmere Vergangenheit zu berufen. Unabhängig davon ein Gedankenspiel: Stellen wir uns vor, Dein Arbeitgeber hätte Dich zum 1. Januar zwei Stufen befördert und Dein Gehalt verdoppelt - würde Madame dann wohl auch auf einer Berechnung auf der Basis von 2010 bestehen? 😉

Ich hoffe, das war jetzt beruhigend genug...

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2011 20:30
(@wegnachvorn)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen,

@Brille und Oldie:
Vielen Dank, das war die beruhigende Auskunft, die ich erhofft hatte  🙂
Ich werde mich wieder melden, wenn es Neuigkeiten gibt - sprich die finale Unterhaltsforderung der Ex auf dem Tisch liegt

Grüße
Wolfgang

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.01.2011 09:02