Nachzahlung von Kin...
 
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Nachzahlung von Kindesunterhalt

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(@phantix)
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Hallo,

habe folgendes Frage:

Ich zahle meinen Unterhalt monatlich und pünktlich nach der DDT.
Im August habe ich eine Lohnerhöhung bekommen, die sich auf das ganbze Jahr bezog; ferner habe ich noch durch Heirat im März eine
andere Lohnsteuerklasse bekommen.

Meine Ex hat davon Wind bekommen und will nun für unsere gemeinsame Tochter eine Nachzahlung vom KU für das gesamte Jahr. Ist das Rechtens oder nicht?

MfG
Phantix

MfG
Phantix

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 31.08.2008 07:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Phantix,

nein es ist nicht rechtens. Ein höherer KU kann rückwirkend nur verlangt werden, wenn voher in Verzug gesetzt wird. D.H., wenn sie heute (Augsut) einen höheren KU verlangt und sich die Berechnung bis Dezember hinzieht mußt du für die Monate August - Dezember nachzahlen, aber nicht für die Monate davor.

Eine Erhöhung bzw. neuberechnung ist aber nur dann statthaft, wenn seit der letzten 2 Jahre vergangen sind oder die Änderung mehr als 10 % ist.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 31.08.2008 15:29
(@phantix)
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Hallo,

danke für die Antwort ....

Ich hatte meiner EX das auch so mitgeteilt, da im ich im Zuge meienr Eheschliessung bereits Erkundigungen eingezogen hatte - beim RA.
Nun folgte aber dass, was ich befürchtet hatte; sie ist wieder zu einem Anwalt und der fprdert das Geld ein (also für das gesamte Jahr rückwirkend). Wie soll ich mich verhalten ?

MfG
Phantix

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 31.08.2008 22:41
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

NAja grundsätzlich profitiert dein Kind von deiner Eheschließung, da du dadurch ja Steuervorteile hast. Mit einer Gehaltserhöhung könnte die 10 %-Grenze durchaus überschritten werden und dann eine Neuberechnung vorzunehmen sein. Aber trotzdem gibt es keinen rückwirkenden Unterhalt für 1 Jahr.

Wie soll ich mich verhalten ?

Rechne erstmal aus, ob dein ber. netto wirklich um mehr als 10 % gestiegen ist. Dann kannst du deine Zustimmung zu einer Neuberechnung signalisieren und eine höhere KU nach dieser Berechnung in Aussicht stellen. Aber klarstellen ,das es für eine rückwirkende Forderung keinerlei Grundlage gibt. Sieht sie diese dennoch, soll sie den Klageweg beschreiten.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 31.08.2008 22:46
(@phantix)
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Die 10% Hürde wurde überschritten ......
Ich habe ja auch nach Aufforderung den höheren Unterhalt bezahlt. Es geht halt nur darum, dass meine Ex nun von Jan - Juli eine Nachzahlung haben will. Und dieses habe ich abgelehnt und der Anwalt mich nun aufgefordert, bis 12.09.2008 den Betrag zu überweisen. Ferner will er noch meine Einkommensnachweise für die vergangenen 12 Monate.

MfG Phantix

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 00:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wann wurdest du aufgefordert?

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 01.09.2008 00:02
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Phantix

Unterhalt für die Vergangenheit ist im §1613 BGB geregelt. Abs.1 trifft wohl voll und ganz auf Dich zu, für Abs.2 sehe ich keinen Spielraum.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2008 00:08
(@phantix)
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Also aufgefordert mehr zu zahlen und nachzuzahlen wurde ich am 09.07.2008 von der KM auf einem Schmierzettel. Daraufhin habe ich Ihr rückwirkend für Juli den Unterschiedsbetrag überwiesen und ab August den neuen KU ausgeschert. Am Samstag kam von ihrem Anwalt halt das Schreiben bezüglich der  Nachzahlung für Januar bis einschliesslich Juni.

Mehr verdient durch die Eheschliessung habe ich aber erst seit April und die Bezügenachzahlung, also Lohnerhöhung gab es rückwirkend im Juli.

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 00:12
(@phantix)
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@oldie

danke - sowas habe ich gesucht und das werde ich dem Anwalt auch mitteilen .....

mfG

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 00:14
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann würde ich ihr viel Spaß beim klagen wünschen. Für ne Nachzahung ist da kein Spielraum und uch keine Notwendigkeit.

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

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Geschrieben : 01.09.2008 00:14




(@phantix)
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Vielen Dank fuer Euere Hilfe ... werde nun dem ANwalt mal was Nettes tippen 🙂

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 00:16
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zwecks Korrektur/Einbringen eigener Erfahrungen ggf. vorher hier einstellen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2008 00:19
(@phantix)
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Sehr geehrter Herr XXXXXX,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx teile ich Ihnen mit, dass durch Ihre Mandantin am xx.xx.xxxx eine Aufforderung zur Zahlung eines höheren Kinderunterhaltes anhand eines „Schmierzettels“ erfolgte, wo mir lapidar auf einer Besoldungstabelle für Bundesbeamte mitgeteilt wurde, rückwirkend ab Januar xxxx Unterhalt an Sie zu zahlen. Der Berufsstand Beamte wurde neu besoldet und eine Nachzahlung der monatlichen Bezüge erfolgte im Juli rückwirkend zum Januar xxxx.

Daraufhin erhielt Ihre Mandantin ein Schreiben, in der ihr mitgeteilt wurde, dass ich durchaus bereit bin, nun, da sie mich ja aufgefordert hat, mehr Unterhalt zu zahlen, dieser Forderung nachzukommen. Ich überwies Ihrer Mandantin den Betrag in Höhe von 16 € für Monat Juli 2008 rückwirkend auf ihr Konto und teilte mit, das ab August 2008 der Dauerauftrag geändert würde. Ferner teilte ich noch mit, dass ich mich bereits im Vorfeld bei einem Anwalt erkundigt hatte und ein Anspruch erst dann besteht, wenn dieser auch eingefordert wird. Das Schreiben an Frau xxxx ist Ihnen sicherlich geläufig.

In Ihrem  Schreiben fordern Sie mich auf, den Betrag in Höhe von 96 EUR (6 * 16 EUR) an Ihre Mandantin zu zahlen. Dieser Aufforderung werde ich nicht nachkommen, da es keine Grundlage dafür gibt. Im BGB §1613 Abs. 1 ist Unterhalt für die Vergangenheit klar geregelt.

§1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

Für mich ist die Angelegenheit damit erledigt. Sollte Ihre Mandantin weiterhin auf Forderungen bestehen, wird sie um eine Klage nicht herumkommen.

Mit freundlichen Grüßen

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 04:23
(@lupuss)

Hallo Phantix,

nur als kleine Anmerkung:

Ferner will er noch meine Einkommensnachweise für die vergangenen 12 Monate.

Dazu steht in Deinem Brief nichts (ist ja ggf. auch nicht sinnvoll/erforderlich).

Gruß
Thorsten

AntwortZitat
Geschrieben : 01.09.2008 13:34
(@phantix)
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@lupuss

Ich werde darauf auch vorerst nicht eingehen, sondern warten, was weiterhin passiert ....

MfG
Phantix

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Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 15:48
(@eskima)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Phantix,

ich würde den ersten Absatz weg lassen. Soll deine Ex doch beweisen, dass sie dich in Verzug gesetzt hat, ich gehe mal davon aus, dass sie keine Kopie vom Schmierzettel hat. Dann zählt erst die Inverzugsetzung durch ihren Anwalt. Nur für den Fall, dass du noch verpflichtet wirst, dein Einkommen für die letzten 12 Monate nachzuweisen  😉

LG

eskima

Urteile nie über einen Menschen, bevor du nicht sieben Meilen in seinen Schuhen gegangen bist - Indianische Lebensweisheit

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Geschrieben : 01.09.2008 16:08
(@phantix)
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@eskima

im ersten schreiben an meine ex hatte ich bereits geschrieben, dass sie mich ja aufgefordert hat - desweiteren hat sie ja im juli eine nachzahlung bekommen.
es geht hier ja einzig und allein um die nachforderung von januar bis juni diesen jahres.

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.09.2008 16:28
(@phantix)
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Hallo,

so nun kommt es Dicke:
Schreiben vom Amtsgericht. Meine Ex verlangt die Nachzahlung von 96 EUR für die Moate Januar bis Juli 2008.
Ich habe zwei Wochen Zeit mich dazu zu äussern.

Hat Jemand eine Idee, was ich dem Gericht jetzt schreiben soll ?

MfG
Phantix

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.01.2009 00:49
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi phantix

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.    wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.    für den Zeitraum, in dem er
    a)        aus rechtlichen Gründen oder
    b)        aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
    an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Es fehlt einfach die rechtliche Grundlage für die Forderung. Der angeführte Auszug aus §1613 BGB ist m.M.n. der einzige Absatz, welcher sich zu dieser Thematik auslässt.
Punkt a) ist klar - einen rechtlichen Hinderungsgrund gab es nicht. Es war nämlich ein tatsächlicher.
Punkt b) geht auch nicht, denn es lag nicht in Deiner Verantwortung.

Gruss oldie

Zusatz: Schreibe dem Gericht, dass die Forderung ab 01. des Monats, wo Du in Verzug gesetzt wurdest, unstrittig ist und daher von Dir anerkannt wird, für die Zeit davor es keine rechtliche Grundlage für Dich gibt, da Du hier keinerlei Einflussnahme hattest.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2009 00:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@oldie,

ab 01.01. des Monats,

Du meinst 01. des Monats oder?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.01.2009 01:04




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