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Nachweise Unterhalt volljährig

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(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen

mal kurz zur Situation:

Kind wird im Juli 2014 volljährig (8. Klasse Realschule )

KM und Kind schon vorher informiert, dass Kind sich um Unterhalt kümmern muss,
d.h., vor allem eine aktuelle schulbescheinigung vorlegen.
( ein Titel existiert übrigens nicht, Unterhalt wurde auf Grund einer anwaltlichen
  Vereinbarung geregelt und immer pünktlich bezahlt )

Daraufhin diverse Anwaltschreiben im Auftrag von KM, nach August im Namen
vom Kind, dass ich gefälligst weiter zahlen soll, Klageandrohung etc.

Nachdem ich immer wieder darauf bestanden habe ( und in der Zeit den Unterhalt einbehalten habe ),
wurde mir vom gegnerischen Anwalt im November 2014 eine ( von der Realschule ausgestellte )Schulbescheinigung zugeschickt.
Das Kind besucht die Realschule.... bis voraussichtl. Ende Schuljahr 2015. Ausgestellt 20.03.2014

Daraufhin habe ich wieder Unterhalt bezahlt ( auch rückwirkend ab Einstellung ) mit dem Hinweis mir
bez. Auskunftpflicht mir mind. Abschlußzeugnis 2014 als auch demnächst Zwischenzeugnis 2015 zukommen zu lassen.
( beides bis heute nicht bekommen)

Seit Juli2014 übrigens kein Kontakt mehr zum Kind, da total beeinflusst von KM

Durch Zufall habe ich jetzt ( Februar 2015 !) erfahren, dass Kind die Schule im Juli 2014
verlassen hat !
Somit wurde mir vom gegnerischen Anwalt eine Schulbescheinigung zugestellt, die über 3 Monate
nicht mehr gültig war.

Nun zur Frage:
Kann ich bez. der "falschen" Schulbescheinigung etwas gegen den Anwalt bzw. der KM (die is neben der Spur )
unternehmen ?

Ich wurde ein halbes Jahr mit Anwaltsbriefen bombardiert - jetzt möchte ich
auch mal was "zurückgeben"

vielen Dank vorab !!!

Gruß

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 08:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Was meinst du denn mit "gefälscht"?

Mit Pinsel und Tusche eine Bescheinigung selbst gemalt oder eher am letzten Schultag schnell noch eine echte abgeholt und eingereicht?

Dem Anwalt einen beipulen wirst du bestenfalls im ersten Fall können und auch nur, wenn du ihn mit Tinte an den Fingern in seiner Fälscherwerkstatt erwischt hast.

Treffen kannst du nur deinen Sohn, indem du die Unterhaltszahlungen einfach sofort einstellst, da die Vorraussetzungen nicht gegeben sind.
Das Ganze am bsten auch ohne jegliche Erklärung.
Dann darf nämlich der Anwalt deinem Sohn mal erklären, dass für Volljährigenunterhalt doch etwas mehr zu erbringen ist, als Hand auf halten und dreiste Anwaltsschreiben.
Du solltest dich da auch nicht von unangebrachtem Mitleid mit deinem Sohn von abhalten lassen, denn er hat an dieser Stelle anscheinend ein ganz erhebliches Lerndefizit, welches sich am besten durch Lebenserfahrung ausgleichen lässt.

Das einzige, was du ihm in dieser Situation anbieten solltest, ist ein Gespräch unter Männern zu zweit, über seine Zukunft und wie du ihn dabei unterstützen könntest.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 09:01
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...eine Frage ist allerdings auch, wie sieht denn die ursprüngliche anwaltliche Vereinbarung aus und welche Wirkung hat sie noch aktuell?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 09:10
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Gar keine.
Eine anwaltliche Vereinbarung zwischen Mutter und Vater hat keinerlei Wirkung auf das Verhältnis von Vater und Sohn.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 09:26
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...auch wenn die Vereinbarung auf Kindesunterhalt gerichtet ist und die Mutter ja nicht für sich selbst sondern als Vertreterin der Kindesansprüche tätig georden ist?
...wie sieht es z.B aus, wenn darin geregelt wurde, dass Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 21. Lj gezahlt wird?

Die Vereinbarung einfach mal "so ab tun", weil das Kind nun 18 ist, kann unter Umständen im Desaster enden...

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 09:34
(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

hallo

nicht gefälscht, sondern zumindest mit absichtder KM nicht aktuell ( was sohn im moment macht, weiß ich nicht).
Unterhalt habe ich bis jetzt das bezahlt, was ich gegnerischen anwalt letztes jahrvorgeschlagen habe ( stufe 3 der DDT ).
eine exakte berechnung habe ich nicht bekommen. ( einkommensnachweise etc. hat er bekommen )

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 09:46
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass die Mutter jetzt auch barunterhaltspflichtig ist weißt du? Das heißt, sollte er noch unterhaltsberechtigt sein, dann teilt ihr euch den Anspruch nach Quote eurer Einkünfte. Kennst du ihr Einkommen?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 10:21
(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

ja, das war soweit alles geregelt ( ist unter selbstbehalt )

ist auch nicht das thema, sondern dass ich bewusst getäuscht worden bin...
eine aktuelle schulbescheinigung war die grundlage für mich, dass ich unterhalt zu zahlen bereit bin !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 11:01
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Naja, zunächst war ja offensichtlich die Bescheinigung, auf deren Grundlage ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wurde und der TO Zahlungen wieder aufgenommen hat und auch rückwirkend gezahlt hat, im Zeitpunkt der Übermittlung an den TO schon nicht mehr gültig. Insofern liegt hier - vorsichtig formuliert - betrügerisches Verhalten vor!

Was würde ich tun:
1. Anspruchsgrundlage (hier anwaltliche Vereinbarung) prüfen
2. Unterhalt sofort und ohne Vorwarnung einstellen (sollte mangels Titel unkritisch sein)
3. gezahlten Unterhalt mit Hinweis auf den unrichtigen Nachweis zurückfordern
4. mit dem eigenen Anwalt prüfen, ob hier tats. ein Betrugstatbestand vorliegt, den man irgendwie geltend machen kann.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 11:02
(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

punkt 2 und 3 bin ich gerade dabei zu schreiben.
eigenen anwalt habe ich nicht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 11:04




(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Magst Du uns an Pkt 1 teilhaben lassen? Dann haben wir einen Grundlage, auf der wir Tipps geben können.

Und wenn Du die Betrugsschiene reiten willst (und vorallem einen Einschätzung haben möchtest, wie groß Deine Chancen sind), dann wirst Du um die Konsultation eines Anwalts kaum herumkommen.

eine exakte berechnung habe ich nicht bekommen. ( einkommensnachweise etc. hat er bekommen )

Der gegn. Anwalt muss Dir auch keine "exakte Berechnung" liefern. Offensichtlich war man zufrieden mit dem, was Du bezahlt hast.

Toto

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 11:38
(@united)
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Moin Anne,

stand denn auf der Schulbescheinigung kein Datum ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 11:40
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Bescheinigung war vom 20.3.14. Aus der Schule ist sie im Juli 14.
Sie hat dir also eine echte aber nicht mehr zutreffende Bescheinigung übergeben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 11:44
(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

genau...
und trotzdem wissentlich unkorrekt !

der betrag, den ich bezahlt habe, passt entsprechend meinem einkommen
mit allem drum und dran - ist auch nicht das problem.

mir gehts nicht um 20€ rauf oder runter, sondern ums prinzip.
wenn unterhaltsanspruch berechtigt ist, dann zahl ich und gut is

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 11:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

und trotzdem wissentlich unkorrekt !

Aber noch weit entfernt von Betrug.

Es wäre zwar nicht in Ordnung, aber in solchen Fällen zeigen sich die Familiengerichte meist ausserordentlich großzügig mit Vadderns Geld.
Da fühlen sie sich immer wie Robin Hood.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 12:07
(@psoidonuem)
Registriert

Für Betrug braucht man keinen Anwalt.

Sollte die Rückforderung fruchtlos bleiben, erstattet man Anzeige bei der Polizei. Wie man dann an sein Geld kommt weiß ich jedoch auch nicht.

In meinen Augen ist das ganz sicher Betrug
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/betrug/

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 12:10
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Es wäre zwar nicht in Ordnung, aber in solchen Fällen zeigen sich die Familiengerichte meist ausserordentlich großzügig mit Vadderns Geld.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob das Erschleichen von Zahlungen mit einer wissentlich falschen, weil nicht mehr gülitgen, Schulbescheinigung, dann vor dem FamG landet.
Aber deshalb schlug ich ja vor, zunächst einmal die Anspruchsgrundlage sauber zu prüfen und bzgl. der Rückforderung (wg. Betrug oÄ) einen Anwalt zu befragen.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 12:11
(@anne4264)
Schon was gesagt Registriert

vorspiegelung falscher tatsachen m.M. nach schon...

dass man als zahlvater wenig bis keine rechte hat, weiß ich inzwischen 🙂
aber alles muss man sich doch auch nicht gefallen lassen..., oder ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2015 12:22
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Aber noch weit entfernt von Betrug.

Er hat ne Schulbescheinigung verlangt und hat ne Schulbescheinigung bekommen.

Nein, das ist nicht in Ordnung.

Aber: Wer nen Porsche bestellt und nen Käfer bekommt, trägt zumindest eine Mitschuld, wenn er nicht reklamiert.

Insofern würde ich mir den Aufwand sparen.

Unterhalt einstellen und gut ist.
Als Munition gegen erneute Forderungen würde ich mir das allerdings gut aufbewahren.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 12:27
(@psoidonuem)
Registriert

"vorspiegelung falscher tatsachen" ist ja nicht strafbar. Es wird doch ständig gelogen, dass sich die Balken biegen. Der Punkt ist, dass dadurch beabsichtigt ist, den anderen zu einer Vermögensverfügung zu bekommen, was hier ja eindeutig passiert ist.

Allerdings hast Du natürlich den Fehler gemacht, auf eine nicht aktuelle Schulbescheinigung hin zu zahlen. Es kann nämlich sein, dass man die Übersendung einer veralteten Schulbescheinigung als untauglicher Versuch zum Betrug gewertet wird und Du das hättest merken müssen. Und dann gehst Du leer aus. Eine von Dir geforderte SB muss logischerweise ein Datum tragen, das jünger ist als Deine Aufforderung.

Ich denke, das ist bestenfalls ungerechtfertigte Bereicherung und die nützt Dir gar nix, wenn das Geld schon ausgegeben ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2015 12:32




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