Hallo, brauch 'mal wieder Unterstützung.
Lebe seit ca. 1,5 Jahren von ALG II und bin leider nicht in der Lage meinen kids Unterhalt zu zahlen. Je € 50 Taschengeld monatlich knapps ich mir allerdings für meine beiden Mädels vom Regelsatz ab.
Exe hatte mir schon vor dem Scheidungsantrag ständig unterstellt, dass ich mich nicht ausreichend bewerben würde, obwohl sie natürlich genau weiß,
wie schwierig es ist mit Mitte 50 wieder einen Job zu finden.
Der Arge muss ich jeden Monat die vereinbarte Anzahl der Bewerbungen nachweisen. Meistens sind es doppelt so viele, leider bisher ohne Erfolg.
Was mich maßlos ärgert ist, dass meine Exe von mir zusätzlich eine Bewerbungsnachweispflicht ihr gegenüber einfordert, bzw. nunmehr auch ihre Anwältin,
was ja auf's Gleiche 'rausläuft.
Muß ich mich wirklich soweit demütigen lassen oder reicht der Hinweis auf die amtliche Nachweispflicht gegenüber der ARGE, mit der Einwilligung auf dortige
Akteneinsicht?
Dieser Bewerbungsmarathon ist eh schon stressig und frustig genug, obwohl ich immer noch an meine Chance glaube.
Muß ich nun auch noch zu Kreuze kriechen?
Gruß
Hallo Sixpack !
Muß ich mich wirklich soweit demütigen lassen...?
Muß ich nun auch noch zu Kreuze kriechen?
Nein, nein und noch einmal nein 😡
Ich würde ihr an Deiner Stelle noch nicht einmal anworten, auch
nicht antworten lassen durch den Anwalt.
Du kommst Deiner Pflicht nach, indem Du der Arge den Nachweis
erbringst.
Was sind das für Weiber ?
Eh schon am Boden und dann noch feste drauf oder wie ?
Da hilft nur ignorieren.
Ich wünsch Dir Alles Gute und irgendwann klappt es ja vielleicht
doch. Einige Firmeninhaber begreifen langsam das die älteren
Jahrgänge mehr Erfahrung, mehr Geduld und vor allem auch
den Ergeiz haben zu beweisen, daß sie zu mehr zu gebrauchen
sind als so ein paar junge Gänse und Ganter (nix für Ungut an
die Jugend) für möglich halten.
Lieben Gruß und Ohren steif halten
Marina
Moin,
mach eine Liste, aus der Bewerbungsdatum, Firma (Kurzname), Stelle, Bewerbungsart und Ergebnis hervorgehen. Dann diese Liste nebst Schreiben an die Gegenseite schicken. Auf mehr (Bewerbungs- und Absagebriefe) hat nur ein Gericht Anrecht, denn es gilt außergerichtlich das Bundesdatenschutzgesetz.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
danke für eure Antworten. 🙂
...ich muß meine Bewerbungsbemühungen eh auf amtlichen Formularen nachweisen, die diese Merkmale enthalten.
Eine außergerichtliche Herausgabe, ohne Einwilligung der ARGE, wäre demnach ohne deren Einwilligung auch gar nicht möglich? (Datenschutz)
Mein RA hätte vielleicht besser Diplomat werden sollen. (Im Anschreiben empfiehlt er mir im Hinblick auf die Bewerbungsnachweisforderung, "die gerichtlich relevanten Angaben schon jetzt freiwillig zu machen").
Fühl' mich gerade wie DK versus D.
Danke
sixpack
Hallo sixpack,
DeepThought hat prinzipiell Recht.
Gibt es aber einen Grund, warum du die Bewerbungsdaten nicht trotzdem freiwillig herausgeben willst?
Ich denke da an Folgendes: Du machst die Angaben jetzt nicht gerichtsverwertbar. "Ex" klagt dann gegen dich, weil die Erwerbsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen sind, evtl. mit PKH. Dieser Klage könnte stattgegeben werden.
Machst du die Angaben aber freiwillig, so könnte:
1. Die RA deiner "Ex" ihrer Mandantin raten, erst gar nicht zu klagen.
2. Sofern "Ex" einen PKH-Antrag stellt, steigen die Chancen, dass ein socher mit Hinweis auf die bereits vorliegenden Unterlagen bzgl. Erwerbsbemühungen erst garnicht zugelassen wird.
Gruß
Martin
Gibt es aber einen Grund, warum du die Bewerbungsdaten nicht trotzdem freiwillig herausgeben willst?
...ja, den gibt es!
Ich möchte meine Würde behalten, auch wenn dieses Ansinnen mir in dieser Situation vielleicht nicht (mehr) zusteht.
Gegenüber meiner Exe ist eine Hornisse ein Schoßtier, und seit sie wieder einen Job hat und die "neue Familie" selbst ernähren kann, eskaliert das Ganze.
Sie benutzt mich, um den kids den Begriff "looser" zu verdeutlichen, was ihr leider auch gelingt. ;(Ansonsten bewerbe ich mich mehr als ausreichend (wenn man das überhaupt definieren kann) und nachvollziehbar.
So, ...gut für heute.
Gute Nacht
sixpack
Moin sixpack,
als weiteren Hinweis: Häufig wird bis hin zu den Gerichten verlangt, dass dud ich bundesweit bewirbst. Dies würde im Erfolgsfall eine Umgangserschwernis mit den Kiddies bedeuten und ist daher nur sehr sehr eingeschränkt statthaft. Das BVerfG schreibt hierzu:
Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Einkünfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und zudem feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Zu diesen subjektiven wie objektiven Voraussetzungen der Zurechnung fiktiver Einkünfte haben das Amtsgericht ebenso wie das Oberlandesgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Auch wenn nach § 10 SGB II von einem Erwerbslosen grundsätzlich eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet verlangt wird, entbindet dies die Familiengerichte nicht von der Pflicht, jedenfalls im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten, zumutbar ist.
Das Urteil findest du >hier<
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!