Hallo,
kurz zu den Factsheets:
- Kind wird im Februar 7 Jahre alt,
- Trennung von KM Ende 2012,
- Wegzug (580 km) mit meiner Billigung Frühjahr 2013
- seit dem ohne eine Ausnahme bin ich alle 2 Wochen bei meinem Sohn und er 3 mal im Jahr für jeweils 1-3 Wochen bei mir,
- monatliche Kosten für Umgang (Ferienwohnung und Sprit ca. 450€) zahle alles ausnahmslos ich
- zahle nach Düsseldorfer Tabelle seit der Trennung Kindesunterhalt zz bei um die 360€
- es gibt keinen Titel oder sonstiges was vom JA/Gericht festgelegt wurde ist bisher alles einvernehmlich geklärt worden
Nun bekomme ich ab Januar eine Zulage weniger und Rutsche demzufolge eine Stufe tiefer mit meinem Gehalt, demzufolge weniger Kindesunterhalt.
Jetzt möchte die Mutter die Gehaltsbescheinigungen sehen. woraus das erkenntlich ist, dem könnte ich ja noch zustimmen.
Kommt jetzt aber auf den Trichter für ihren Steuerberater von mit die Jahresendlohnbescheinigungen der letzten Jahre seit 2014, woraus hervorgeht
wieviel Gehalt ich jedes Jahr bekommen habe zu fordern.
Meine Frage:
In wie weit sollte bzw muss ich dem folge leisten?
Berechnet ein Steuerberater den Unterhalt (das wäre mir neu)?
Wie oft und in welcher Art bin ich Ihr verpflichtet Auskunft über mein Gehalt zu geben?
Vielen Dank schonmal im voraus für die Hilfe!
Ein schönes Wochenende!
Hallo,
Du bist verpflichtet, ihr alle 2 Jahre Auskunft zu erteilen, wenn sie die fordert. Wenn du nichtselbständig tätig bist, die letzten 12 Abrechnungen und den letzten Steuerbescheid.
Ob ihr Steuerberater, Sie, ihr Vater oder ein Anwalt dann etwas berechnet ist sekundär, weil die Berechnung nicht verbindlich ist. Du kannst sie akzeptieren oder eine Gegenrechnung aufmachen. Solange kein Titel besteht, ist alles Andere Verhandlungsmasse.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
wenn Du den Unterhalt ändern willst, dann musst Du natürlich eine Einkommensauskunft abgeben. Wie Unterhalt zu berechnen ist ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
Dazu werden überlicherweise die letzten 12 Gehaltsbescheinigungen und der letzte vorliegende Steuerbescheid (auch Steuererstattungen sind Einkommen) zu grunde gelegt.
Die letzten 3 Steuerbescheide werden nur bei nicht selbständiger Tätigkeit zu grunde gelegt um Schwankungen im Einkommen auszugleichen.
Nein, ein Steuerberater bestimmt den Unterhalt nicht, den Unterhalt kann das JA für die KM kostenfrei ausrechnen. Akzeptieren muss das niemand, einfach weil rechtsverbindlich der Unterhalt nur von einem Gericht festgelegt werden kann.
Allerdings würde Dich ein JA mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Erstellung eines Titels auffordern und dem kannst Du Dich dann nicht entziehen.
Deshalb, rechne anhand der Leitlinien den Unterhalt gemäß der letzen 12 Monate plus Steuerklärung aus und sende die Rechnung mit den Unterlagen (inklusive Unterhaltsleilinien) an die KM. (Das Forum kann Dir beim Rechnen helfen).
VG Susi
Hallo,
Hallo,
[...]
Jetzt möchte die Mutter die Gehaltsbescheinigungen sehen. woraus das erkenntlich ist, dem könnte ich ja noch zustimmen.
Kommt jetzt aber auf den Trichter für ihren Steuerberater von mit die Jahresendlohnbescheinigungen der letzten Jahre seit 2014, woraus hervorgeht
wieviel Gehalt ich jedes Jahr bekommen habe zu fordern.
Meine Frage:
In wie weit sollte bzw muss ich dem folge leisten?
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Vielen Dank schonmal im voraus für die Hilfe!
Ein schönes Wochenende!
Speziell zu dem markierten:
Für die Vergangenheit bist Du nicht verpflichtet, Deine Einkünfte offenzulegen...
Deine Ausführungen im ersten Beitrag lassen den Schluß zu, dass Ihr miteinenander kommunzieren könnt.
Davon ausgehend, dass die bisher von Dir - gemäß DT -gezahlten 360,- € Deinem tatsächlichen Einkommen entsprachen, ist dies ja auch gar nicht notwendig.
Mit der Vorlage/ Nachweis Deiner aktuellen Einkomenssituation ist ja (eigentlich auch) nachvollziehbar, dass Du vorher mehr verdient haben mußt.
Soll heißen:
Die (bisher) gezahlten 360,- € lassen ja (meiner Meinung) den Rückschluß zu, dass Du bisher in der Einkommensgruppe 3 (-> durch Höherstufung dann Gruppe 4 ) bei Altersgruppe 6-11 Jahren der DT 2017 gelegen haben mußt 😉 (Immer davon ausgehend, das Du Dich stringent an die DT (-> Leitlinien) gehalten hast.
Zu dem Rest wurde ja schon einiges geschrieben...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Danke für die Antworten!
Ich bin nicht allzu oft online.
Da sich bei mir im Sommer Nachwuchs angekündigt hat, vermute ich das sich der Kindesunterhalt für mein 1. Geborenen und bei der Mutter lebendem Kind ändert !?
Ich habe mich über die Möglichkeit der neuen Berechnung versucht kundig zu machen und bisher rausbekommen dass das JA nur der KM kostenlos den Kindesunterhalt ausrechnet.
Wie habe ich als Vater die Möglichkeit, ohne einem Anwalt nach deren Aussage 250,- in den Rachen zu werfen, gibt es dort ein andere Möglichkeit?
Wie sollte hier das weiter Vorgehen sein? Muss ich auf Aufforderungen Ihres Anwalt reagier oder erst auf die Aufforderung des JA?
Vilen Dank nochmal!
Servus NB!
Wie habe ich als Vater die Möglichkeit, ohne einem Anwalt nach deren Aussage 250,- in den Rachen zu werfen, gibt es dort ein andere Möglichkeit?
Ja, hier im Forum: stelle einfach male deine Zahlen hier anonymisiert rein, die Experten werden Dir dann schon helfen. Welches OLG ist denn für das Kind zuständig?
Wie sollte hier das weiter Vorgehen sein? Muss ich auf Aufforderungen Ihres Anwalt reagier oder erst auf die Aufforderung des JA?
Da der RA zuerst aktiv war, würde ich dessen Aufforderung nachkommen: die Aufforderung ist meist zugleich eine Inverzugsetzung.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo,
wenn es keinen Titel gibt, dann ist erst einmal alles Vereinbarungssache zwischen den Eltern.
Prinzipiell kann die KM Unterhalt für das bei ihr lebende Kind von Dir fordern und kann dazu einen Anwalt einschalten. Der Anwalt wird also im Auftrag der KM tätig.
Du bist verpflichtet aller 2 Jahre Auskunft über Dein Einkommen abzugeben. Wenn die letzte Auskunft also länger als 2 Jahre zurückliegt, dann kann die KM bzw. ihr Anwalt eine Einkommensauskunft fordern.
Eine Einkomensauskunft besteht aus den Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate und dem letzten vorliegenden Steuerbescheid. Daraus wird dann das bereinigte Einkommen ermittelt (genaues steht dazu in Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG, dort wo das Kind wohnt).
Du bist wie gesagt, der KM zur Einkommensauskunft als Vertreterin des Kindes verpflichtet und damit auch ihrem Anwalt Auskunft zu erteilen, die KM muss das JA gar nicht einschalten und Du kannst es nicht. Das JA rechnet nur für den Betreuungselternteil.
Weder Anwalt noch JA legen den KU endgültig fest, dass kann nur ein Gericht. Aber ihr könnt euch auch schon vorher einigen, wenn es fair ist.
Wenn absehbar ist, dass Du bald ein weiteres Kind zu versorgen hast, dann sollte die Berechnung auch diesen Fakt mit beinhalten.
Solange Du nur 1 Kind hast, hast Du 1 unterhaltsberechtigte Person und es geht in der DDT eine Stufe hoch. Dies genau genommen bis zum Mutterschutz der Mutter des neuen Kindes gelten, dann ab dann hast Du 2 unterhaltsberechtigte Personen. Mit der Geburt des Kindes sind es dann 3 unterhaltsberechtigte Personen und es geht in der DDT eine Stufe runter, aber nicht unter Mindestunterhalt.
Aus Vereinfachungsgründen würde ich bis zur Geburt des 2. Kindes und dann danach unterscheiden.
Ist das 2. Kind geboren hast Du 3 unterhaltsberechtigte Personen, beide minderjähirgen Kinder, deren Unterhaltsanspruch vorrangig vor dem der Mutter des Kindes unter 3 ist. Ist der KU für die Kinder bestimmt, wird Dein Einkommen um den KU reduziert und die Mutter des 2. Kindes kann dann Betreuungsunterhalt erhalten, dabei hast Du einen Selbstbehalt von 1200 Euro ihr gegenüber.
Reicht das Geld nicht für BU, dann geht die Mutter leer aus.
VG Susi
Hallo zusammen..
Hallo,
[...]
Du bist verpflichtet aller 2 Jahre Auskunft über Dein Einkommen abzugeben.
[...]
VG Susi
...aber nur, wenn Du (von der KM/ JA/ RA) dazu aufgefordert wirst.
Soll heißen: es existiert keine Verpflichtung dazu, dass Du aus "eigenem Antrieb" alle 2 Jahre aktiv werden muß.
Auch bei Einkommenssteigerung besteht deinerseits keinerlei Verpflichtung diese proaktiv (der KM) offenzulegen. 😉
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Wow vielen Dank für die Auskunft!
Mein derzeitiges Gehalt beläuft sich Netto auf 2710€,beinhaltet seitens meines Dienstherren einen Kinderzuschlag von grob 80€ Netto.
Bisher zahle ich, keine Ahnung ob das richtig ist 360€ Kindesunterhalt für meinen 7 jährigen Sohn.
Ab mitte Juli kommt Kind Nummer 2 mit neuer Partnerin, ich werde seitens meines Dienstherren ca. 180 € (Familien- und Kinderzuschlag) netto
zusätzlich dazu bekommen. Wäre dann bei ca. 2890€, wobei sich hier die Frage stellt, kann man den Betrag vor der Berechung abziehen, da das ja der Zuschlag für das neue Kind und die neue Familie ist?
Vielen Dank!
Moin,
jedes OLG hat seine eigenen Unterhaltsleitlinien die voneinander abweichen können.
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
ich würde erst einmal nichts vorab abziehen und schauen, was dann dabei herauskommt. Die wesentlichere Frage ist, welche berufsbedingten Ausgabenhast Du (Weg zur Arbeit?) und wie sieht es mit Altersvorsorge (Riester?) aus. Das sind in aller Regel, die größten Posten, die abgezogen werden können.
Wenn Du einen Kinderzuschlag bekommst, wäre die Frage inwieweit das auch für das 1. Kind gilt und weiterhin, ob es eine freiwillige Zuwendung Dritter ist. In diesem Fall könnte der Betrag vorher abgezogen werden.
Die aktuellsten Richtlinien des OLG Düsseldorf sind vom <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-august-2015/unterhaltsleitlinien-duesseldorf-08-2015.pdf>1.8.2015</a>." Aber im Prinzip unterscheiden sich alle Leitlinien beim KU nicht stark.
Bei einem bereinigten Einkommen zwischen 2301 und 2700 Euro geht es bei 3 unterhaltsberechtigten Personen eine Stufe tiefer in der DDT = 2. Stufe,
1. Kind (7 Jahre = 2. Altersstufe) Zahlbetrag 419 - 97 = 322 Euro ,
2. Kind (unter 1 Jahr = 1. Altersstufe) Zahlbetrag 366 - 97 = 269 Euro.
VG Susi
Vielen Dank Susi!
Mein Fahrtweg beträgt gerade mal 8 km einfacher Weg von daher fast zu vernachlässigen. Ich habe eine private Altersvorsorge von 120€ im Monat um meine Pensionslücke später so gering wie möglich zu halten.
Den Kinderzuschlag von 80€ für das 1. Kind werde ich weiter gezahlt bekommen, es ist keine freiwillige Zuwendung sondern steht mir zu.
Wenn ich mit dem neuem Kind steuerlich anders eingeordnet werde und mehr raus habe wird sich ja mein bereinigtes Einkommen ggf anders gestalten und somit steige ich dann wieder eine Stufe höher?
Bei Zahlung von Elterngeld, während der Elternzeit, bei mir ca. 1750€ wird der Kindesunterhalt dann für die Dauer neu berechnet?
Vielen Dank von einem Unwissenden
Hallo,
was heißt denn "zustehen". Ist es ein Arbeitsentgeld oder ist es Geld, dass Du zweckgebunden für Deine Familie/Kinder bekommst. Dass es eine vertragliche Regelung dafür gibt, steht einer freiwilligen Zuwendung nicht entgegen.
Ein typischer Fall einer freiwilligen Zuwendung Dritter wäre z.B. mietfreies Wohnen, wenn es nicht Dein Eigentum ist.
Wenn es keine freiwillige Zuwendung Dritter ist, dann wäre es Bestandteil des Einkommens und voll auf Dein Einkommen anzurechnen.
Hinsichtlich der Steuerklasse gilt:
"... Wenn also z.B. der unterhaltspflichtige Vater neu heiratet und in der neuen Ehe die Steuerklasse III nimmt, dann muss er an sein Kind aus erster Ehe den Unterhalt nach seinem neuen (höheren) Nettoeinkommen zahlen.
Der Unterhaltspflichtige ist verpflichtet, steuerliche Vorteile, die ihm möglich sind, auch wahrzunehmen. ... " (<a href="https://www.scheidung-online.de/finanzen-vermoegen/steuern/steuern-in-der-unterhaltsberechnung/>siehe" hier.</a>)
Die 4. Stufe der <a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20171106_PM_Duesseldorfer-Tabelle/Duesseldorfer-Tabelle-2018.pdf>DDT</a>" wäre 2701 bis 3100 Euro bereinigtes Einkommen. Ich denke nicht, dass in nächster Zeit Dein Einkommen höher liegt, dann ginge es bei 3 unterhaltsberechtigten Personen wieder eine Stufe herunter und der Zahlbetrag für ein 7jähriges Kind (2. Altersstufe 6-11) wäre 439 - 97 = 342 Euro (Der Unterschied ist also nicht so groß), Sprünge gibt es eher, wenn sich die Altersstufe ändert.
Elterngeld ist eine interessante Frage. Es gilt nämlich, dass Du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit Deinen Kindern gegenüber hast und deshalb nicht "mutwillig" den Unterhalt verringern darfst. Sollte die Elternzeit nur ca. 6 Monate betragen, dann kann auch argumentiert werden, dass dies ja nur "vorübergehend" ist und der Unterhalt deshalb nicht reduziert wird.
Wie das mit der politisch gewollten "Vaterzeit" bei den Erziehungszeiten einhergeht, darfst Du mich nicht fragen.
Selbst wenn eine Reduzierung erfolgt, kann eigentlich nicht unter Mindestunterhalt reduziert werden, dass wären beim 7jährigen Kind dann 302 Euro Zahlbetrag.
Prinzipiell kannst Du Dich natürlich immer auf freiwilliger Basis mit der KM einigen.
Allgemein ist es so, dass Du aller 2 Jahre zu einer Einkommensauskunft aufgefordert werden kannst. Dann erfolgt eine Überprüfung der Unterhaltszahlungen und der Unterhalt kann ggf. auch angepasst werden. Solange kein Titel (also eine Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung) besteht ist das zwar u.U. nicht ganz einfach, aber machbar. Besteht ein Titel, dann kann dieser vollstreckt werden. Sollte der Fall eintreten, dass Du weniger Einkommen hast, dann muss im schlimmsten Fall eine Abänderung durch das Familiengericht erfolgen.
VG Susi