nachehelicher Unter...
 
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nachehelicher Unterhalt - warum noch? Kind ist 14 Jahre jung.

 
(@vitalman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

kann mir jemand helfen bzw. mich auf ein Urteil verweisen. Für uns ist das OLG Hamm zuständig.

Es geht hier nur um den nachehelichen Unterhalt für die geschieden Ex Frau.

Kindesunterhalt (Kind ist 14 Jahre alt) wird in Höhe (und auch weiterhin) von 317 Euro mtl. gezahlt.

Im Groben:

Getrennt lebend seid 5 Jahren, geschieden seid 2 1/2 Jahren. Nachdem mein Sohn 12 Jahre alt war, wurde meiner EX Frau ein halbtags Job angerechnet (Sie hat einen Minijob auf 400 Euro Basis) und Ihr Unterhalt wurde von 580€ auf 290€ gekürzt. In Ihrem Minijob geht Sie einer nachmittags Tätigkeit nach. Der Sohn ist sehr selbstständig, geht auf eine weiterführende Schule und kommt gut mit.

Die Ex Frau bemüht sich nicht um einen voll zeit Job. Sie hat in den letzten 5 Jahren höchstens 10 Bewerbungen geschrieben und liegt aus Geldmangel? gerne zu Hause auf dem Sofa oder geht gerne mit den Freundinnen Frühstücken.

Hier meine Frage:

Kann ich meiner Ex Frau den Unterhalt von noch 290€ streichen?

Kennt jemand vergleichbares bzw. ein Urteil oder ähnliches. Ich möchte diesen Weg erstmal gehen, bevor ich dem Anwalt / Gericht mindestens 1000€ in den Rachen schiebe.

Um rasche Antwort bin ich Dankbar.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2006 01:05
(@papi74)
Registriert

Hallo,

es besteht sicherlich ein Titel über die 290,00€ oder?

Wenn ja hast du jetzt 2 Möglichkeiten:

1.) Schreibe die KM an und teile Ihr mit, dass du den EU einstellen wirst zu XX.XX.2007 aufgrund der Tatsache das Sie arbeiten gehen könnte.

Gefahr: Sie läßt Ihren Titel vollstrecken und du hast nur Ärger  an der Backe.

2.) Reiche eine Abänderungsklage ein. Überlege Dir gut wo hoch Deine Chancen sind. Fakt ist....bevor die KM Vater Staat auf der Tasche liegt wird der Richter sicherlich nö nö sagen und du zahlst weiter.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2006 10:38
 Uli
(@Uli)

Hallo Vitalman.

zunächst herzlich willkommen bei vatersein.de, dem Forum auch für "OLG-Hamm-Abhängige"!

Ich fürchte fast, dass Du bis zum 16ten Lebensjahr Deines Sohnes von Deiner Ex nur eine Halbtagstätigkeit wirst erwarten dürfen. Nach Meinung des OLG-Hamm sind Kinder bis zum 14ten Lebensjahr voll betreuungsbedürftig, zwischen dem 15ten und dem 16ten 50% betreuungsbedürftig und ab dem 16ten Lebensjahr garnicht mehr. Danach ist es dann natürlich fraglich, ob sie eine vollschichtige Tätigkeit auch bekommt. Im Zweifel würdest Du dann weiter löhnen. Es könnte sich für Dich rechnen, Dich zumindest bei einem Anwalt beraten zu lassen, denn auf der anderen Seite haben die Hammer Richter auch keine Probleme damit, AE-Väter auf vollschichtige Tätigkeiten zu verpflichten.

LG, Uli

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2006 10:48
(@babbedeckel)
Registriert

Hi Vitalman,

die Leitlininien des OLG FF sagen dazu:
...ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

...also so ähnlich wie Uli schrieb. Alles Gummi ...aber ich sehe bei dir da noch keine Chance  :exclam:
ABER
ab nächstes Jahr werden die Unterhaltsgesetze geändert...und da geht es um den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung.
Also, nachdem dein Kind 16 geworden ist, würde ich sagen, kein Unterhalt mehr...spätestens da würde ich es drauf ankommen lassen.
Einen RA würde ich mir aber jetzt schon aussuchen, aber nur gut vorbereitet, daß du ihn besser einschätzen kannst.

Gruß
babbedeckel

Ein Ruin kann drei Ursachen haben: Frauen, Wetten oder die Befragung von Fachleuten (Georges Pompidou)

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2006 11:30
(@vitalman)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

es besteht sicherlich ein Titel über die 290,00€ oder?

Wenn ja hast du jetzt 2 Möglichkeiten:

1.) Schreibe die KM an und teile Ihr mit, dass du den EU einstellen wirst zu XX.XX.2007 aufgrund der Tatsache das Sie arbeiten gehen könnte.

Gefahr: Sie läßt Ihren Titel vollstrecken und du hast nur Ärger  an der Backe.

2.) Reiche eine Abänderungsklage ein. Überlege Dir gut wo hoch Deine Chancen sind. Fakt ist....bevor die KM Vater Staat auf der Tasche liegt wird der Richter sicherlich nö nö sagen und du zahlst weiter.

Mfg

papi74

Danke für die Antwort: aber es besteht kein Titel auf bzw. für den Unterhalt der Ex Frau

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.12.2006 17:13
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Nachdem mein Sohn 12 Jahre alt war, wurde meiner EX Frau ein halbtags Job angerechnet (Sie hat einen Minijob auf 400 Euro Basis) und Ihr Unterhalt wurde von 580€ auf 290€ gekürzt.

Das liest sich so, als wäre dies gerichtlich erfolgt. Also war es eine außergerichtliche Einigung?

So kein Titel besteht (Scheidungsfolgevereinbarung, Urteil, Beschluss, Vergleich, ...) kannst du die Zahlung einstellen und warten, ob sich was tut.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.12.2006 18:02
(@PhoeniX)

Nabend

Also Falle hier ungern ins Wort, da Unterhalt für mich ein nicht so bekanntes Thema ist.

Allerdings ließt sich der Folgende Satz:

Nachdem mein Sohn 12 Jahre alt war, wurde meiner EX Frau ein halbtags Job angerechnet (Sie hat einen Minijob auf 400 Euro Basis) und Ihr Unterhalt wurde von 580€ auf 290€ gekürzt.

als würde hier eine Scheidungsfolgevereinbarung, ein Urteil, ein Beschluss, ein Vergleich, oder etc bestehen. Rate hier also mal vorsichtshalber Vorsicht an. Würde das gegebenfals erst durch einen RA prüfen lassen, da der Schuß nach hinten los gehen kann und du auf einmal durch das Handeln deiner EX noch mehr Zahlen mußt.

Gruß

Martin

PS Auch das Sparschwein einer EX ist ihr heilig.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.12.2006 01:06