Hallo,
Sachlage:
1. Ehe / 2 Kinder / Frau arbeitet "überobligatorisch
Zwischenzeitlich mit neuer Partnerin verheiratet / 3. KInd wurde wenige Monate vor der Scheidung geboren.
Habe damals gerichtlichen Vergleich mit Ex-FRau bezüglich nachehelichen Unterhalt getroffen.
Gericht hat 3. KInd bei der Berechnung des EU nicht berücksichtigt, da angeblich nicht die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmend.
Wie ich erst später erfahren habe, lag das Gericht mit dieser Einschätzung daneben. Um des Friedens willen, habe ich nicht den Rücktritt von dem Vergleich erklärt
Über den "neuen" Anwalt der Gegenseite wurden jetzt Forderungen nach Erhöhung des nachehelichen Unterhalts gestellt und auch andere Kriegsschauplätze wieder neu belebt . Das hat mich veranlaßt, eine Neuberechnung des Trennungsunterhalts auf Basis des Vergleichs, diesmal aber unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für mein drittes Kind durchzuführen. Ergebnis ist natürlich ein deutlich niedrigerer nachehelicher Unterhalt für meine Ex.
Wie kann ich jetzt vorgehen ?
Kann das Einkommen meiner vollzeitbeschäftigten Zweitfrau zu unserem Nachteil mit in die Berechnungen eingezogen werden ?
Hallo,
du mußt jetzt eine Abänderungsklage bezüglich des Vergleichs anstreben.
Das Einkommen Deiner neuen Frau spielt keine Rolle...es sei denn...Sie verdient soviel, dass Sie Dir zum Unterhalt verpflichtet wäre.
mfg
papi74
Der Morgen ist immer klüger als der Abend.
Hallo Papi74,
vielen Dank für Deine Antwort !
Der Vergleich ist ohne Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden.
Kann ich nicht diese Vereinbarung schriftlich kündigen, ohne gleich Anwalt und Gericht zu bemühen ? Soll "sie" doch klagen ...
Sie zieht auch gerade wieder einen "Umgangsboykott" durch ( nicht das erste Mal / Dauer i.d.R. 4 bis8 Wochen), kann ich das gegen die Ex verwenden ?
Viele Grüße
Moin,
Der Vergleich ist ohne Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abgeschlossen worden.
Sicher ?
Kann ich nicht diese Vereinbarung schriftlich kündigen, ohne gleich Anwalt und Gericht zu bemühen ? Soll "sie" doch klagen ...
Naja, so der Vergleich tatsächlich ohne Vollstreckungsklausel besteht, wäre das ein Weg.
Sie zieht auch gerade wieder einen "Umgangsboykott" durch ( nicht das erste Mal / Dauer i.d.R. 4 bis8 Wochen), kann ich das gegen die Ex verwenden ?
Nein, das kannst du nicht verwenden. Umgang hat mit Unterhalt nix zu tun.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep Thought,
vielen Dank für Deine Antwort ! 🙂
Ich bin mir sehr sicher, daß der Vergleich ohne Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckungsklausel getroffen wurde.
Das Gericht hatte während der Verhandlung die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung vorgeschlagen, zu meiner Verwunderung hat meine Ex damals auf die "Titulierung" verzichtet. Auch in der mir vorliegenden schriftlichen Fassung der Verhandlung wird in keinster Weise etwas von einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erwähnt. :thumbup:
Da ich ja über den Anwalt der Ex (mit Fristsetzung) zu höheren Unterhaltszahlungen (nachehelicher Unterhalt) aufgefordert wurde habe ich die "Kündigung" der Vereinbarung aufgenommen und eine Gegenrechnung gemacht. Die Unterhaltszahlung habe ich mit sofortiger Wirkung entsprechend reduziert.
Sofern von Interesse, werde ich dem Forum meine weiteren Erfahrungen mitteilen. :yltype:
Abschließend möchte ich noch folgendes sagen:
Vergleichsweise zu vielen der hier im Forum geschilderten Fälle geht es mir noch gut...
Wohlwissend, daß in dem Vergleich mit der Ex alles zu meinen Ungunsten / bzw. zu Gunsten der Ex gerechnet wurde, hatte ich mich mit der Höhe der zu leistenden monatlichen Zahlungen abgefunden ....
Was mich verbittert - und letztlich zu meinem oben beschriebenen Handeln bewegt - ist, daß man keine Ruhe bekommt und wegen geringfügiger Beträge mit Anwaltsschreiben behelligt wird, die, wenn man sie einer sachlichen Prüfung unterzieht, nicht das Papier wert sind, auf dem sie geschrieben wurden. 😡 Darüberhinaus steht in meinem Fall jeder Umgangsboykott in zeitlichem Zusammenhang mit Streit ums Geld, "frau" schert sich in keinster Weise darum, was sie dabei bei den Kinder anrichtet.
Viele Grüße und ein schönes Wochende
Kohlenkoenig1
Hallo Zusammen ....
Hier ein Zwischenbericht :
Vor ungefähr 3 Wochen habe ich ein Schreiben der "Gegenseite" erhalten, mit dem auf Basis meiner zwischenzeitlich (auf Anforderung) übersandten Einkommensunterlagen festgestellt wurde, daß sich mein Einkommen verbessert hat. Auswirkungen auf den Kindesunterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle hatte diese Einkommensverbesserung nicht,weil es sich immer noch in der Spanne von Gruppe 5 ( wg. 3 Kindern ... :baby: :baby: :baby:) bewegt. Aber nach den Berechnungen der "Rechtsvertretung" meiner EX ergibt sich natürlich ein höherer nachehelicher Unterhalt, so daß mal eben rückwirkend ab August mtl 90,- Euro mehr, zahlbar bis spätestens Ende September gefordert wurden. :exclam:
Nach meiner Ansicht kann das so nicht richtig sein, weil Einkommensverbesserungen nach der Scheidung sich zu Gunsten der Kinder auswirken, nicht aber zu Gunsten der Ex ...
Wie zu Beginn beschrieben, habe ich in meiner ersten Reaktion auf die neuen Forderungen meiner Ex argumentiert, daß mein drittes Kind nach BGH - Rechtsprechung "eheprägend" ist ....
Hierauf wurde nur lapidar geantwortet: "... ist nicht eheprägend ..." Ein Begründung für diese - nach meiner Ansicht -schlichtweg falsche Festellung wurde nicht mitgliefert. :kapiernicht:
Erstaunlicherweise ist bis zum heutigen Tag keine Reaktion auf den "Rückstand" meiner nachehelichen Unterhaltszahlungen erfolgt. Immerhin habe ich den nachehelichen Unterhalt seit Anfang September um die Hälfte reduziert ....
Seit der Scheidung vor 1,5 Jahren habe ich keinen Anwalt mehr benötigt, um mit den Forderungen der Ex fertig zu werden ( durchschnittlich ein Brief / Monat). "Sie" hat zwischenzeitlich einen Anwalt verschlissen und startet einen Versuch mit einem neuen Rechtsvertreter. Mein erster Eindruck ist, daß der neue Anwalt schlechter als der Erste ist ... Eigentlich würde ich also gerne darauf verzichten, selber einen Anwalt einzuschalten ... So weit, so gut ...
Madame "Ex" gehört natürlich zu der Sorte Mütter, die das Eine nicht vom Anderen trennen können, mit anderen Worten, ich habe meine zwei Kinder aus erster Ehe seit Mitte August nicht mehr gesehen ;(
"Gründe": .. die müssen sich erst mal wg. angeblichen Fehlverhalten meinerseits beruhigen / Stand Ende August, ... bzw. mit dem einen Kind (10 Jahre)habe ich zu wenig am Telefon gesprochen / ich würde das Andere bevorzugen (7 Jahre) ... und weil das eine jetzt nicht zu mir will (10 Jahre / beleidigt ), darf das andere auch nicht (7 Jahre / würde sehr gerne kommen) ... die Kinder werden schließlich nicht getrennt (Stand Anfang Oktober)
Leider war ich, was den Umgangsboykott angeht, in der Vergangenheit viel zu geduldig. Die aktuelle Situation zwingt mich dazu, einen Anwalt einzuschalten ( Erster Termin nächsten Montag ) Kann mir jemand aus Erfahrung mitteilen, mit welchen Massnahmen ich schnellstmöglich meine beiden Kinder wiedersehen kann ?? :hilfe:
Ausserdem beabsichtige ich - nach Rücksprache und mit ausdrücklichem Einverständnis meiner Ehefrau und Mutter des dritten Kindes -, mein zweites Kind (7 Jahre), das von meiner Ex sowie meinem ältesten Kind ständig "untergebuttert" / benachteiligt wird, zu mir zu holen, sprich, über das Familiengericht das "Aufenthaltsbestimmungsrecht" zu bekommen. Für Informationen / Hinweise / Erfahrungen anderer Teilnehmer dieses Forums zu diesem Thema wäre ich dankbar ..
So, das ist erst mal genug für heute ... Bis bald ... :laffepc:
Hallo Zusammen !
Seit meinem letzten Eintrag Anfang Oktober 2006 hat sich natürlich Einiges getan.
1. Umgang
Mitte Oktober 2006: Einschaltung Rechtsanwalt wg. Umgangsrecht, zunächst Vorschlag meinerseits wg. einer aussergerichtlichen Umgangsregelung. Nach Eingang eines Antwortschreibens des Rechtsvertreters der Gegenseite ohne konstruktive Lösungsvorschläge :exclam: habe ich vor dem Familiengericht wg. gerichtlicher Umgangsregelung geklagt ( 14 tägiger Umgang , jeweils von Freitags bis Sonntags + Ferienregelung + Feiertagsregelung).
Ende Oktober hatte dann meine Tochter (10. Jahre), die angeblich nicht mehr mit mir reden wollte, Kontakt mit mir aufgenommen. Über unser erstes "heimliches" Zusammentreffen in der Stadt hat die Tochter ihrer Mutter dann erzählt, ab diesem Zeitpunkt war dann wieder regelmäßiger Umgang möglich :).
Das Familiengericht hat aufgrund meiner Klage von November 2006 das Jugendamt im Januar 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme zur beanragten Umgangsregelung aufgefordert. Februar 2007: Hausbesuch des Jugendamtes bei der Kindesmutter mit Befragung der Kinder, einen Tag später hatte ich einen Termin beim Jugendamt. Ergebnis lt. schriftlichem Protokoll: Die Kinder wollen mehr Umgang mit Ihrem Vater, die Mutter hat erhebliche Autoritätsprobleme, vom Vater beantragte Umgangsregelung wird befürwortet :thumbup:.
Im Gerichtstermin Februar 2007 hat das Familiengericht dann im Rahmen eines "Vergleichs" die von mir angestrebte Umgangsregelung festgesetzt. :thumbup:
Informatorisch: Die Anwaltskosten hierfür beliefen sich auf rd. 600,- Euro
Inwieweit hier nun ein "Druckmittel" vorliegt, um gegen einen etwaigen zukünftigen Umgangsboykott vorzugehen, bleibt abzuwarten. Ich hoffe aber auch, daß die für die Ex nicht ganz so vorteilhafte Stellungnahme des Jugendamtes Denkprozesse in Richtung Kooperation mit dem "Kindesvater" auslöst. Vorher muß die Dame allerdings noch den Ausgang ihrer Bestrebungen auf Erhöhung des nachehelichen Unterhaltes verdauen :rofl2:
2. Nachehelicher Unterhalt
Die erneuten Forderungen der EX hatten mich ja bewogen, die Unterhaltszahlungen zu reduzieren. Prompt folgte Anfang September 2006 eine Klage mit EA-Antrag wg. nachehelichen Unterhalt. Gleichzeitig wurde im Namen der Kinder geklagt wg. Bezahlung Schulbusticket sowie Herunterstufung der Unterhaltszahlungen von Gruppe 5 auf Gruppe 4. Nach Meinung meines Rechtsberaters sollte diese Herabstufung erfolgen, um meinen angemessenen Selbstbehalt im Rahmen des nacheehleichen Unterhalts entsprechend reduzieren zu können.
Selbstredend lagen die gestellten Forderung deutlich über den monatlichen Zahlungen, die ich regelmäßig und prünktlich aufgrund unseres in 2005 getroffenen Vergleichs geleistet habe.
Termin beim Familiengericht war ebenfalls im Februar.
Die Klage der "Kinder" wurde abgewiesen
Für die Ermittlung des nachehelichen Unterhalts wurden berücksichtigt:
Meine Einkommenssteigerungen nach der Scheidung (Arbeitgeberwechsel) 😡
Ein zur Verbesserung der Altervorsorge abgeschlossener Riester Vertrag nur zu 50 % :exclam:
Mein drittes Kind 🙂
Trotz der aus meiner Sicht teilweise unbefriedigenden Berechnungsgrundlagen kam dann im Endergebnis ein gegenüber den ursprünglich vereinbarten Zahlungen deutlich reduzierter ( ca. 1/3) nachehelicher Unterhalt heraus :rofl2: Das ganze wurde im Rahmen eines erneuten gerichtlichen Vergleichs festgesetzt ( der erste Vergleich betraf damals nur den sogenannten Trennungsunterhalt).
Soweit für heute, bis dann .... :yltype: