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Nachehelicher UH fast 3 Jahre nach der Scheidung?

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(@tools)
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Hallo Forum,

ich bräuchte von Euch eine Einschätzung meiner Situation.

Ehe und Scheidung:
Ehedauer 25 Jahre, derzeitige Alter...KM 50Jahre, KV 56Jahre, Kind 17Jahre.
Trennung 2004, Stufenklage EU/KU 2005, Scheidung 2006. Stufenklage initiiert durch HARZ4 Behörde. Ex Ehefrau und Kind leben nach Trennung in einer Bedarfsgemeinschaft.
Vergleich in der Stufenklage… ca.120Euro EU, 110 Euro KU. Mangelfallberechnung. Zum jeweiligen Unterhalt haben beide ergänzendes HARZ4. Kindergeld geht ohne Umwege direkt an die KM.

Scheidungsurteil ein kleiner Zweizeiler… die Ehe wird geschieden. Rechtskräftig am …
Nachehelicher Unterhalt wurde offensichtlich nicht beantragt. Ebenso kein Hinweis auf den Vergleich in der Trennung, im Scheidungsurteil, noch im Protokoll.

Nach der Scheidung:
Ex Ehemann bezahl noch 3 Monate die Beträge aus dem Vergleich. Ab dem vierten Monat zieht er beide Summen zusammen und bezeichnet sie auf dem Überweisungsträger als Kindesunterhalt.

Offensichtlich übersehen EX Ehefrau und HARZ4 Behörde, das kein nachehelicher Unterhalt ausgeurteilt worden ist und gehen noch immer mit dem Vergleich aus der Trennung ins Bett.

Falls gewünscht stell ich den Vergleich on. Vom Inhalt her ist der KU nicht an ein bestimmtes Datum gekoppelt.

Augenblickliche Situation:
Kind ist im 18ten Lebensjahr und macht im Moment eine berufsvorbereitende Massnahme über das Arbeitsamt. Es bekommt dafür 200 Euro und 90 Euro Fahrgeld. Jetzt im August/September beginnt das Kind eine Lehre, wo ihr Einkommen ca. 330 Euro Brutto betragen wird. Kind wird im Dez. 18 Jahre alt. KM und HARZ4 Behörde denken immer noch das ich nachehelichem Unterhalt verpflichtet bin.

Meine Gedanken und Befürchtungen:
Im Moment ist der KU für das Kind mehr wie genug. 230 Euro KU, 154 Euro KG, 290 Euro Arbeitsamt.
In Summe 230+154+(200/2)100+(90) Euro = 484 Euro bei bereinigtem Einkommen von 1400 Euro.

Ab August/September mit Beginn der Ausbildung…
230 Euro KU, 154 Euro KG, 330 Euro Ausbildungsvergütung
In Summe 230+154+330-Steuer/Sozi.Vers.(280/2) 140 – 90 = 474 Euro.

Im Dezember wird das Kind 18 Jahre alt…
(330-Steuer/Sozi.Vers.) 280-90+154+ 100 Euro an KU, der zu dem Zeitpunkt auf das Konto des Kindes überwiesen wird. 100 Euro KU, weil KM nicht Leistungsfähig ist.
Wenn die Arbeit ruft, hört sie nicht hin. Wenn sie Arbeit sieht, sieht sie nicht hin. Es gibt keinerlei Bemühungen von ihr irgendeiner Beschäftigung nachzugehen. Sie schreibt auch keine Bewerbungen. Es gibt nicht einen einzigen Ansatz ihre Situation zu ändern.

Spätestens jetzt wird bei meiner EX Frau und der Harz4 Behörde alle Alarmsirenen angehen, wenn kein Geld mehr auf ihrem Konto eingehen wird.

Ich hoffe das dann nach fast 3 Jahren kein nachehelicher Unterhalt mehr gefordert werden kann.
Ich denke hier an den § nach „Treu und Glauben“.
Das OLG ist Schleswig.

Wie ist Eure Einschätzung dazu?

Gruß
Tools

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.07.2008 13:12
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Spätestens jetzt wird bei meiner EX Frau und der Harz4 Behörde alle Alarmsirenen angehen, wenn kein Geld mehr auf ihrem Konto eingehen wird.

Muss es das?

Meine Rechnung für die Sozialabgaben auf die Ausbildungsvergütung beträgt 70€, nicht 50€. Was ändert sich aus Sicht der ARGE für die Bedarfsgemeinschaft?

Es kommt dieses Einkommen hinzu:

Erwerbseinkommen 330€
Abzüge (Steuern, Sozialvers., Werbungskosten, usw.) -160€
Freibetrag Erwerbseinkommen: -146€
bleibt 24€

Und es fällt der Mehrbedarf für Alleinerziehende weg, 42,12€. Wenn der Unterhalt jetzt zufällig um diese 24+42 = 66€ geringer ausfällt, ändert sich an der Leistungspflicht der ARGE nichts. Und auch die Haushaltsbilanz gerät nicht aus den Fugen, diese Ausbildungsvergütung gibts ja wirklich.

Was Du tatsächlich von Deiner Leistungsfähigkeit her zahlen müsstes, dürfte auch in dieser Gegend sein, weil die Mangelfallberechnung damals war ja wohl noch gegen 890€ Selbstbehalt gerechnet, gegenüber einer EU-Forderung hättest Du aber jetzt 1000€.

Mit dieser Strategie gibts also gute Chancen, dass da jetzt erstmal niemand aufwacht. Wenn Deine Tochter dann ihre Ausbildung beendet hat, stehst Du zwar wieder vor exakt dem gleichen Problem, aber dann sind Deine Chancen wohl eher besser als jetzt, dass das EU Thema vom Tisch ist. Wie gut sie absolut sind, wage ich beim dem Alter und 25 Ehejahren nicht zu sagen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2008 14:50
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin moin,
also so ganz durchblicke ich das ja nicht aber die Idee erstmal 3 Jahre verstreichen zu lassen ohne sich zu rühren scheint ja nicht schlecht.
Wann sind die denn um? Anfang oder Ende 2009?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2008 14:57
(@tools)
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Hallo Ihr,

leider kann ich deinen Ausführungen nicht folgen @papasorglos. Im Zahlensalat fehlt mir das Verständnis. Ich blick da nicht durch, nehm aber gerne deine Zahlen zur Kenntnis!

Der damalige Vergleich….

Nach Erörterung schließen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für die Zeit von November bis einschließlich Dezember 2004 einen Rückständigen Gesamtunterhalt in Höhe von 870,00 Euro zu zahlen, von dem ein Betrag von monatlich 263,00 Euro auf den Ehegattenunterhalt und monatlich 172,00 Euro auf den Unterhalt für die Tochter xxxx entfällt.

2. Der Beklagte verpflichtet sich an die Klägerin für die Zeit ab August 2005 einen laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 122,00 Euro und einen laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 107 Euro zu zahlen, wobei die Parteien darüber einig sind, dass der Kindesunterhalt in den Monaten August, September und Oktober 2005 bereits gezahlt ist und auf den Ehegattenunterhalt für diesen Zeitraum bereits 70,00 Euro gezahlt worden sind.

3. Grundlage für die Berechnungen sind folgende:
Für den Unterhalt November und Dezember 2004 ist ausgehend von einem Nettoeinkommen von 2104,47 Euro und Abzug der Pensionskassenbeiträge, des Arbeitgeberanteils zu den Vermögenswirksamen Leistungen, dem Krankenversicherungsbeitrag und den Fahrtkosten ein Einkommen von 1736,97 Euro festzustellen. Diesem Einkommen ist ein Wohnvorteil von 300,00 Euronen zugerechnet worden, andererseits sind Hausdarlehen in Höhe von zusammen 425,52 Euro abgezogen worden. Ferner ist dem Beklagten ein "Betreuungsbonus" von monatlich 180,00 Euro angerechnet worden im Hinblick auf die nicht erfolgten Unterhaltszahlungen die für die Tochter xxxxx. Somit ergibt sich ein maßgebliches Einkommen von 1431,45 Euro was zu einer Mangelquote von 32,21% führte.

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts für die Zeit ab August 2005 ist ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1762,85 Euro bei Abzug der vorgenannten Positionen ein Erwerbseinkommen von 1395,35 Euro errechnet worden. Auch insoweit ist der vorgenannte Wohnvorteil sowie die Hausbelastung zu berücksichtigen sowie weitere 100,00 Euro als trennungsbedingter Mehrbedarf. Somit ergibt sich ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 1169,83 Euro und eine Mangelquote von 14,94%.

4. Die Kosten des Verfahrens sollen gegeneinander aufgehoben werden.

Es folgt dann nur noch Streitwert und PKH- bla bla bla.

@Beppo Die Scheidung ist am 6.2.2009 3 Jahre her.

Naja, ich hab immer den § 242 BGB im Hinterkopf, das es nach einem Jahr unbillig wäre, noch nachehelichen Unterhalt zu fordern, weil man nach Treu und Glauben darauf vertrauen kann, das keine Forderung mehr auf den Tisch kommt. Vom Gefühl her engen die 3 Jahre einen späteren „Strafrahmen“ ein, sollte ein versierter Rechtsanwalt und Familienrichter sich der Sache annehmen.

Weiß man genau was noch hinter einem Busch hervorspringen kann? Vielleicht beruft sich die ARGE auf einen Irrtum. Bevor die öffentliche Hand die Hand öffnet, muß derjenige der unterhaltspflichtig ist zum Aderlass. Das ich so einfach drum herumkomme, wird denen nicht gefallen.

Wenn ich in letzter Zeit meine Ex getroffen habe, verfällt sie immer in weinerliche Krankheiten und wie schlecht es ihr doch geht. Mit Sicherheit denkt sie daran, das mit der Volljährigkeit und Ausbildung der Tochter ein Teil des Unterhaltes wegfallen könnte und das es nun an der Zeit ist, in den Krankenunterhalt zu verfallen.

Gruß
Tools

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Themenstarter Geschrieben : 11.07.2008 16:40
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hast Du nun eine oder zwei Töchter? Und wie alt ist ggf. die zweite?

Das EU-Thema kann ganz böse explodieren, weil so Sachen wie angemessener Wohnwert und Trennungsbedingter Mehrbedarf sind eigentlich eher TU-Typisch. Wenn's doch nur eine Tochter ist, kann das sogar soweit gehen, dass die ARGE bald ganz raus ist. Ich würde hier keine schlafenden Hunde wecken.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.07.2008 17:14
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papasorglos

Also das andere genannte Kind war zum Zeitpunkt, als der Vergleich geschlossen wurde, nicht mehr priviligiert und hat lieber mit HARZ4 das Leben genossen. Wurde also deswegen nicht mehr berücksichtigt. Ebenso war es damals volljährig.

Heute hat sich das Bild aus dem Vergleich verschoben:
Das Haus wurde verkauft... die Schulden sind bei mir gelandet. 🙁
Das damals nicht priviligierte Kind ist Heute in einer Ausbildung. Dort bekommt es zu ihrer Vergütung noch BAB und Ihr Kindergeld.
Und obendrauf von mir 50 Euro Taschengeld. Damit ist ihr Bedarf von 640 Euro gedeckt.

Mir ist klar, das im Moment das Kind das bei der KM lebt, im ersten Rang ist,
die Mutter im zweiten Rang
und das nicht priviligierte und volljährige Kind im Rang dahintersteht.

Richtig Papasorglos, der Vergleich stammt ja auch aus der Trennungszeit. Darum ist der Aufbau auch TU-Typisch.

Gruß
Tools

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Themenstarter Geschrieben : 11.07.2008 21:35
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

@Papasorglos, ich begreife deine Zahlen nicht.

Heißt das jetzt, das das HARZ4 Amt auf mich zukommt, meine Tochter müßte ja ihr Einkommen dort anmelden, und mich auffordert mein Einkommen neu nachzuweisen, um ihren Bedarf neu zu berechnen?
Oder sagt mir das HARZ4 Amt, das ich nichts mehr zahlen muß?
Oder kommt es jetzt so, das das HARZ4 Amt denkt, das ich weniger bei meiner meiner Tochter bezahlen müßte, dafür aber mehr bei meiner EX zahlen könnte?

Wie ist das mit der Bedürftigkeit?

Muß nicht jeder für sich seine Bedürftigkeit bei mir nachweisen?

Und wie ist das überhaupt. Ich hab gelesen das die Einkommen der Eltern zusammengezählt werden, halbiert und das der übersteigende Teil der Selbstbehalte nur für den Unterhalt verwendet werden kann.

Oder bin ich jetzt  völlig falsch, da ich Sozialrecht mit Familienrecht durcheinander bekomme?

Gruß
Tools

Da fällt mir noch eine Frage ein.
Da kein nachehelicher EU gefordert worden ist, gibt es keinen Rechtsübergang an die HARZ4 Behörde.
Wie sollte ich auf ein Schreiben der Behörde reagieren?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.07.2008 10:13
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Papasorglos, ich begreife deine Zahlen nicht.

Ich hab' einfach mit einem ALG2-Rechner verglichen, was sich durch die Volljährigkeit und die Ausbildungsvergütung für die Bedarfsgemeinschaft ändert:

http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.html

Und das Teil sagt, dass die Ausbildungsvergütung fast anrechnungsfrei bleibt (weil von Werbungskostenpauschale und Freibetrag verschluckt), aber dass zusätzlich der "Mehrbedarf für Alleinerziehende" wegfällt. Meine Idee war einfach, dass die am ehesten dann aufwachen, wenn sie plötzlich mehr bezahlen müssen und dass es das zu vermeiden gilt.

Als ich aber dann Deine anderen Zahlen gesehen habe hat mich das Gefühl beschlichen, dass Du noch vorsichtiger sein solltest: Da waren mal 1736€ bereinigtes Netto in 2004 bei Steuerklasse III. Lass das durch tarifliche Steigerungen jetzt 1850€ sein.  Jetzt hast Du zwar Steuerklasse I, aber mit 800€ Ehegattenunterhalt auf Anlage U sind's grad mal 40€ weniger. Wieso, könnte eine karrierebewusster ARGE-Mitarbeiter sich jetzt fragen, muss da also die ARGE noch zuschiessen, wenn die Kinder nicht mehr KU-berechtigt sind?

Da kein nachehelicher EU gefordert worden ist, gibt es keinen Rechtsübergang an die HARZ4 Behörde. Wie sollte ich auf ein Schreiben der Behörde reagieren?

Damit das Recht zu fordern an die ARGE überggehen kann, muss die Forderung ja nicht schon erhoben worden sein. Wenn Du angeschrieben wirst mit Auskunftsbegehren über Deine Einkünfte, musst Du die Auskunft wohl erteilen.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.07.2008 13:07
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

Also, die Anlage U hab ich nicht gemacht. Das würde doch einem Selbstmord gleichkommen, sollte ich später einem Richter erklären müssen, wieso ich der Meinung bin, das ich keinen EU zahle, aber steuerlich absetze?

Ist es nicht so, das wenn Forderungen nach Unterhalt geltend gemacht werden, das auch die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muß? Die Bedrüftigkeit der ARGE klar zu machen dürfte nicht schwer sein. Ob das aber vor dem Familiengericht bestand haben wird, ist zu bezweifeln. Ich denke hier nur mal an fiktives Einkommen. Ich sehe auch nicht das ich noch aus Billigkeit Unterhaltsverpflichtet bin. Eher geh ich mit der Annahme konform, das ich nach ca. 2-3 Jahren nicht mehr mit einer Forderung nach nachehelichen Unterhalt zu rechnen habe und das es dann unbillig wäre, weil ich mein Leben in der zwischenzeit anders ausgerichtet habe.

Gruß
Tools

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Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 01:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Eher geh ich mit der Annahme konform, das ich nach ca. 2-3 Jahren nicht mehr mit einer Forderung nach nachehelichen Unterhalt zu rechnen habe und das es dann unbillig wäre, weil ich mein Leben in der zwischenzeit anders ausgerichtet habe.

Naja, die Gefahr die ich sehe ist, dass du dein leben eben nicht anders ausgerichtet hast. Du hast ihr ja im Gegenteil eine gewisse Sicherheit gegeben, dass sie sich auf deine Zahlungen verlassen kann. Gewissermassen als Gewohnheitsrecht. Wenn du diese undefinierten Zahlungen plötzlich einstellst, wird sie ja erst bedürftig.
Nicht ganz ungefährlich.
Mein Gefühl sagt mir, versuche still zu halten, bis die 3 Jahre um sind aber das ist nicht gerade stabiles Fachwissen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2008 09:38




(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ist es nicht so, das wenn Forderungen nach Unterhalt geltend gemacht werden, das auch die Bedürftigkeit nachgewiesen werden muß? .. Ich sehe auch nicht das ich noch aus Billigkeit Unterhaltsverpflichtet bin.

Sag mal, hast Du das Gesetz wirklich gelesen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html

In §1573 steht erstmal garnichts von Billigkeit,  und in §1578b, wo es um die zeitliche Begrenzung geht, steht zwar was von Billigkeit, aber mit umgekehrter Beweislast. Hier müsstes Du darlegen, das es unbillig wäre. Mir scheint Du verwechselst das mit §1570, oder Du legst Dir grad alles hin, wie Du es brauchst.

Wenn dieser Kelch an Dir vorrüber geht, hast Du einfach Schwein gehabt. Mit Unbilligkeit hat das nichts zu tun. Wärt ihr noch verheiratet, müsstet ihr auch zusammen von 1800€ leben. So hast Du Dein Leben 18 Jahre lang ausgerichtet, und nur ganz kürzlich hast Du eine andere Ausrichtung.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2008 12:29
(@tools)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Papasorglos

Sag mal, hast Du das Gesetz wirklich gelesen?

http://dejure.org/gesetze/BGB/1573.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1578b.html

Ist es nicht wichtiger zu lesen, wie die OLG, oder BGH das Recht auslegen?

Dem Grunde nach dürfte der §1569 schon ein scharfes Schwert gegen meine EX sein.
"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."

Wenn sie in den vergangenen 2,5 Jahren nicht eine einzige Bewerbung geschrieben hat,  würde ich behaupten, das sie damit ihre Bedürftigkeit pflegt. Nach der Scheidung 2006 war es ihr bereits zuzumuten, da das Kind im sechzehnten Lebensjahr war, vollschichtig arbeiten zu gehen. Nichts hat sie gemacht, rein gar nichts.
Hier dürfte der §1579 Absatz 4 zum Zuge kommen.

Dazu dürfte auch passen, das sie Einkünfte aus der Pflege ihrer Mutter verschwiegen hat. Oder auch, das am Tag nach der Trennung von Tisch und Bett, ihren 400 Eurojob und ihren Wagen verschenkt hat. Zitat " Ohne auto keinen Job, ohne Job kein Geld... und jetzt zahlst du bis du schwarz wirst!

Du legst Dir grad alles hin, wie Du es brauchst.

Das dürfte in der Natur des Unterhaltverpflichtenden liegen, nicht nach der Möglichkeit zu suchen, die der EX Unterhalt beschert.

Solange man mit sich und seinem Auskommen eine gewisse Zufriedenheit erreicht hat, ändert man nicht den Zustand. Mit Sicherheit dürfte der Anwalt meiner EX auch das Thema des nachehelichen Unterhaltes angesprochen haben. Vielleicht ist ihr in dem Gespräch gesagt worden, das es nicht mehr Unterhalt geben wird, da sich die Verteilmasse nicht wesentlich seit dem TU-Vergleich geändert hat. Mit Sicherheit auch, das sie jetzt wieder arbeiten muß. Und dann sind da immer noch Schulden aus der Ehe die zu bezahlen sind. Wer arbeitet schon gerne für Schulden, wenn man einen EX hat, der sich der Lohnpfändungen nicht entziehen kann, weil er einer Erwerbsobliegenheit unterliegt. Nur so läßt sich die Lethargie meiner Ex sich erklären. Wenn jetzt der Geldsegen der ARGE weniger wird, wird sie nach der Möglichkeit Unterhalt zu bekommen Ausschau halten, aber nicht nach Arbeit.
Dabei wäre es nicht schwer eine zu finden. Frisöre werden an jeder dritten Ecke eingestellt.

Ehebedingte Nachteile dürfte es nicht geben. Ich habe eine Handwerkerkarriere ohne Höhen hinter mir und sie hatte nie Ambitionen einen Frisörmeister mit anschließendem Geschäft hinzulegen.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2008 22:51
(@tools)
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*Vollquoting gelöscht*

Hallo Beppo

Ein Gedanke es laufen zu lassen war, Unterbrechung der Unterhaltskette.... und damit auf  0.- Euro EU zu kommen.  Die 3 Jahre sind im Feb/2009 um.

Wie ist die Aussicht unter dem Aspekt der unterbrochenen Unterhaltskette zu sehen?

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.07.2008 14:27
(@tools)
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Hallo  🙂

Jetzt kommt Leben in die Angelegenheit.
Ich habe bei meiner EX den HARZ-Bescheid von Dezember und den ab dem 1.1.2009 gesehen.

In dem vom Dezember taucht Unterhalt für meine Tochter nur noch bis zu ihrem Gebutstag auf.
Zum gleichen Zeitpunkt taucht Unterhalt für meine Ex in dem Bescheid ebenso nicht mehr auf.

Ab dem 1.1.2009 ist von Unterhalt in der Berechnung der HARZ Behörde nichts mehr zu lesen.

Ebenso hab ich den Unterhalt ab dem 1.1.2009 eingestellt.

Rückblick:
Klage auf Trennungsunterhalt/Kindesunterhalt und Urteil auf  ca. 120Euro/110Euro.
Keine Scheidung im Verbund mit Unterhalt. Ebenso keine isolierte Unterhaltsklage.
EX und HARZ Behörde geht davon aus, das der Unterhalt so wie in der Trennung ausgeurteilt nach der Scheidung weitergezahlt wurde.

Ich hab den Betrag von 230 Euro nach der Scheidung jeweils jeden Monat mit Kindesunterhalt/Monat/Kindesname auf dem Beleg bezeichnet.

Nach Ankündigung und Hinweis das das Kind jetzt volljährig ist und das beide Elternteile unterhaltverpflichtet sind, hab ich den KU (230 Euro) zum 1.1.2009 eingestellt.

Nach meiner Berechnung liege ich unter dem Betrag, der mich zum Kindesunterhalt verpflichtet.
Selbstbehalt unter 1100 Euro.

Auf dem Bescheid der HARZ Behörde liest es sich so, das die Ausbildungsvergütung und Kindergeld des Kindes mit in die Bedarfsberechnung einfließt. Das mindert das Einkommen des Kindes und mindert auch den Unterhaltsbedarf der EX Frau, sodas Unterhalt von mir nicht mehr in die Berechnung einfließt.

Nun hat es meiner EX nicht gepasst, das es am 30.12. kein Geld mehr gab und hat sich an ihren alten Anwalt gewendet.
Ebenso will sie zur HARZ Behörde und mehr Geld für sich fordern.

Nun bin ich gespannt, was sich entwickeln wird.  :gunman:

Vor allem, wie wird der Anwalt einen Unterhaltsanspruch begründen wollen?

Gruß
Tools

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Themenstarter Geschrieben : 04.01.2009 23:50
(@tools)
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Hallo

So, jetzt hat sich der Anwalt von EXchen gemeldet. Mit folgendem....  :gunman:

Ich zitiere Teile seines Schreiben...

...geschlossenen Vergleich haben sie bis Dez. 2008 einen Gesammtunterhalt von 230 Euro gezahlt. Von dem Betrag entfielen auf meine Mandantin Frau XXX 122 Euro und auf die Tochter XXX 107 Euro.

Meine Mandantin Frau XXX hat unverändert Anspruch auf Geschiedenenunterhalt in Form des Krankenunterhalts. Aufgrund der ihnen bekannten Lungenerkrankung ist meine Mandantin nicht zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit in der Lage. Dies dürfte unstrittig sein, kann aber erforderlichenfalls aber auch durch ärzliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Damit hab ich wohl voll ins Klo gegriffen!  ;(

Dazu verlangt er noch innerhalb von 7 Tagen umfassende Auskunft meines Einkommen.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.01.2009 21:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tools

Ich schätze mal, Du meintest diesen Thread mit Deiner Frage aus >>diesem Beitrag<<.

Hmm, ein Vergleich in Unterhaltssachen zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt - schlecht, wirklich schlecht. Um hier Klarheit zu bekommen ist dieser Vergleich im Wortlaut erforderlich - aber bitte anonymisiert. Es kann sehr wohl sein, dass dieser immer noch gilt und auch nicht angefochten werden kann.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2009 01:55
(@tools)
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Hallo Oldie

Ja genau, diesen Thread meinte ich.

Der Vergleich steht weiter oben unter Antwort #3
Der wurde in der Trennung geschlossen. Tochter ist mittlerweile volljährig, macht eine Ausbildung und bezieht Ausbildungsbeihilfe.

In seinem Schreiben geht er auch noch näher auf den Kindesunterhalt ein und fordert 149 Euro Kindesunterhalt. Dabei ist ihm aber ein Fehler unterlaufen. Er geht in seiner Berechnung von einem privilegiertem volljährigen Kind aus. Darüber hinaus begehrt er Auskunft über meine Einkünfte.

Daraus seh ich, das in dem Punkt  KU, der Vergleich seiner Grundlage entzogen ist.

Daraus ergibt sich aber auch die Frage, ist damit auch der Vergleich insgesamt hinfällig?

Alles etwas undurchsichtig, weil auch durch die Rangverhältnisse die Tochter in den vierten Rang, nach der KM gerutscht ist.

Im übrigen vertritt er KM und die Tochter, das wohl auch etwas problematisch sein dürfte.

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2009 02:20
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Tools

Ich sage ja, Vergleiche in Unterhaltsangelegenheiten sind  :knockout:
Dieser Vergleich enthält keinerlei Befristung, Überprüfungstermin oder sonst irgendeine Beschränkung bzgl. EU. Ebenso erfolgte hier (in der Trennungsphase!!) die Bezeichnung als Ehegattenunterhalt. M.E. ist dieser Vergleich ausschliesslich über Pkt.3 angreifbar, also wenn sich Deine Einkommenslage verschlechtert.

Bitte nicht vergessen. Ein Vergleich ist eine freiwillige Verpflichtung. Nur darin enthaltene Bedingungen, Beschränkungen oder Sittenwidrigkeit (letzteres zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) können ihn angreifen. Das hat mit dem neuen UH-Recht nichts zu tun.

Gruss oldie

Edit Zu §242 BGB - Treu und Glauben. Der hat hier nichts verloren, da - unabhängig Deiner Bezeichnung - der Betrag gezahlt wurde und , da der Vergleich unbefristet etc., von einer Verwirkung keine Rede sein kann. Der Vergleich ist bereits rechtswirksam und wurde auch bedient.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2009 02:34
(@tools)
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Moin Oldie

Die Frage nach dem Vergleich hab ich in einem anderen Forum schon mal gestellt. Dort hatte mir Kosmos25 geantwortet
In der folgenden Art....

Zitat:
Dies ist eine Eigenheit von Vergleichen. Der Befristungshinweis "Bis zur Rechtskraft der Scheidung" wäre erforderlich.

Nein! Wenn er auch für Nachehelichenuntehalt hätte gelten sollen, hätte es in der Vereinbarung aufgenommen werden müssen ( z.B. Diese Unterhaltsregelung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe der Parteien.).

Der Unterhaltsanspruch beginnt mit der Trennung der Ehegatten und dem
Eintritt der Bedürftigkeit, der Anspruch auf Altervorsorgeunterhalt erst ab
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Trennungsunterhaltsanspruch endet einen Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (§§ 705, 629d ZPO).20
Beispiel
Das Scheidungsurteil wird beiden Ehegatten am 5.9.2005 zugestellt. Keine der Parteien legt ein Rechtsmittel ein, so dass die Rechtsmittelfrist am 5.10.2005 endet (§§ 517, 705 ZPO). An diesem Tag endet auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Rechtskraft der Scheidung tritt am 6.10.2005 ein. Von dem Tag an kommen nur noch Unterhaltsansprüche auf Nacheheunterhalt in Betracht.
Ab Rechtskraft der Scheidung richten sich Unterhaltsansprüche nach den
Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt gemäß §§ 1569 ff. BGB; denn Trennungs- und nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch.21 Ein erstrittenes Urteil sichert deshalb den Anspruch nur bis zur Rechtskraft der Scheidung, auch wenn sich aus dem Urteil nicht ausdrücklich eine Befristung ergibt.
17 BGH, FamRZ 1990, 260, 265; 2006, 683 ff.
18 BGH, FamRZ 1986, 556; 1990, 260.
19 BGH, FamRZ 1986, 556.
20 BGH, FamRZ 1990, 283, 287.
21 BGH, FamRZ 1981, 441.
22 BGH, FamRZ 1980, 1099.
22 Dauert die Unterhaltsbedürftigkeit an, müssen Ansprüche auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt rechtzeitig geltend gemacht werden (vgl. den Praxishinweis unter Rn. 431). Dies gilt auch, wenn der Trennungsunterhalt in anderer rechtlicher Form, z.B.
in einem Vergleich geregelt ist, es sei denn, die Ehegatten wollten erkennbar auch den nachehelichen Unterhalt regeln.
Rz. 341
Eine Ausnahme zu der anspruchsbegrenzenden Funktion der Scheidung bildet die im Rahmen des Scheidungsverfahrens ergangene einstweilige Anordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO, in der zwar der Trennungsunterhalt geregelt wird, die aber bis zum Inkrafttreten einer anderweitigen Unterhaltsregelung auch für den nachehelichen Unterhalt fortgilt (§ 620f ZPO; vgl. dazu Rn. 741, 431).

Auch eine während der Trennungszeit geschlossene Vereinbarung gilt in der Regel wegen des Grundsatzes der Nichtidentität nicht für die Zeit nach er Scheidung. Wer eine solche Ausnahme von der Regel behauptet, trägt dafür die Behauptungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1985, 908).

Zitat:
Dies ist auch nachvollziehbar, weil Vergleiche (Verabredungen) später eben nicht mehr nachvollzogen werden können und auch nicht auf rechtlicher Basis beruhen müssen. (Dürfen nur nicht sittenwidrig sein).

Das wirkt sich nur auf die Abänderungsmöglichkeiten bei Vergleichen aus (z.B. § 323 und § 242 BGB ) - aber nicht auf die Gültigkeit.

Grüße,
kosmos

Gruß
Tools

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2009 08:14
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ok, ich fass' noch mal für mich zusammen.

Ex Ehemann bezahl noch 3 Monate die Beträge aus dem Vergleich. Ab dem vierten Monat zieht er beide Summen zusammen und bezeichnet sie auf dem Überweisungsträger als Kindesunterhalt.

- D.h. 3 Monate nach Rechtskraft der Scheidung wurde auf dem Überweisungsschein der Betrag als KU gekennzeichnet.
- Lt. Pkt. 2 des Vergleiches ist ausschliesslich die Rede von Ehegattenunterhalt, es erfolgt kein explizierter Bezug auf die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Da der Begriff "Ehegatten-UH" verschiedene Bedeutung haben kann ist er nicht eindeutig.
- Zur und nach der Scheidung wurde kein nachehel. UH ausgeurteilt oder vereinbart.

Agrumentationshilfe wegen dem Überweisungsträger:
Der Zahlbetrag von 230€ entspricht der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen und liegt auch noch unterhalb des gesetzl. KU-Zahlbetrages der entsprechenden Altersstufe (habe ich jetzt nicht geprüft, ist 'n Annahme). Daher ist es folgerichtig, dass der gleiche Zahlbetrag auch weiterhin auftaucht. Er wurde jedoch eindeutig gekennzeichnet. (Umstandsmoment)

Im Zusammenhang mit der von kosmos25 angeführten Rechtssprechung ist es durchaus angebracht, die Forderung des RA zurückzuweisen. Aber es ist dünnes Eis., die lange Ehezeit (+ die so kranke arbeitsunfähige Frau) können hier manches Richterherz erweichen. Hier geht es nicht mal unbedingt um §242 BGB, der Vergleich an sich gibt einen nachehel. UH vom Prinzip nicht her.

Ich (an Deiner Stelle) würde es versuchen, da
a) der Titel es nicht (eindeutig) hergibt
b) nach Treu und Glauben es ebenfalls angemessen sein könnte
c) es wohl der einzige Versuch ist, überhaupt davon wegzukommen und ein für alle mal das zu klären

Noch mal zu den Fristen 3 Jahre vs. 1 Jahr
Die 3-Jahres-Frist bezieht sich auf die allg. Verjährung (z.B. Schadensersatz), bei Verwirkung geht es jedoch auch um zukünftige Ansprüche aus mehr oder weniger grundsätzl. Sicht.

Gruss oldie

Edit: Präisierung  bei Verwirkung zukünftiger Ansprüche

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2009 11:39




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