Hallo Foris,
ich habe hier schon lange nicht mehr geschrieben, da bei mir ( fast ) Ruhe eingekehrt ist.
Kurz die Fakten und meine Frage:
Trennung 2005, Scheidung 2008, 2 Kinder ( 20 und 16, beide Schüler ohne Einkommen ) leben bei mir. Verhandelt wurde nur die Scheidung und im Vergleich ein gegenseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich.
Ex hat kein EU eingeklagt, ich kein KU, da sie damals freiwillig bis zum SB gezahlt hat.
Somit existieren auch keine Titel. Ex hat gearbeitet von Mitte 2006 bis Ende 2008, ist nun ALG 1 Empfängerin
und hat somit die Zahlungen Anfang 2009 eingestellt. Sie macht zurzeit einen Fremdsprachenauffrischungskurs .
Ex lebt seit der Trennung mit ihrer Partnerin in einer eheähnlichen Beziehung.
Ich erwäge eine Klage auf KU, auch um ihr einen Motivationsschub bezüglich ihrer Jobsuche zu geben. Im Moment steht sie nämlich auf dem Standpunkt:
„Du hast ja genug Geld und ich finde wegen der Krise sowieso nix.“
Da ich verhindern möchte, dass die Klage ein Bumerang wird, nun zu meiner Frage:
Gibt es eine rechtliche Grundlage auf der sie jetzt noch EU einklagen könnte?
Vielen Dank für eure Hilfe
BM
Es geht immer irgendwie weiter !!!!
Moin,
da Ex noch vor der Scheidung gearbeitet hat und keine Kinder von ihr zu betreuen sind, dürftest Du aus der EU-Nummer so gut wie raus sein. Aber warum gleich klagen, fordere Sie doch erst auf für den Jüngsten einen Titel beim JA zu unterzeichnen. Das allein ist aber sicher noch nicht motivierend. Einen Motivationsschub dürfte erst die Ankündigung ergeben, dass Sie den Titel ausgehändigt bekommt und der KU neu verhandelt wird, sobald Sie wieder Arbeit findet.
Mit dem Großen kannst Du ja klären ob er sich bis zum 21. Lebensjahr bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch Dich vertreten lassen möchte.
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
"Mit dem Großen kannst Du ja klären ob er sich bis zum 21. Lebensjahr bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen durch Dich vertreten lassen möchte.
Gruß
Till"
Hallo,
Geht das doch? Ich hatte hier die Frage reingestellt, ob die KM von einem 18 Jährigen Kind die Untarhaltsansprüche beim Gericht geltend machen kann. Oder was ist in der o.g. Situation anders, warum könnte der KV die Interessen des 20 Jährigen Kindes für ihn durchsetzen. Es sind ja beide Eltern barunterhaltspflichtig... Sorry, wieder etwas irritiert:-)
Danke!
Gruß
Alexa
P.S. Konstruktiv kann leider aufgrund der Unwissenheit keinem helfen.... Sorry...
Pardon Alexa - mein Fehler!
Hilfestellung ist hier durch das JA zu geben, nicht durch den KV
§18 SGB VIII (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
Gruß
Till
Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)
Hallo Till,
schönen Dank für deinen Vorschlag. Hatte bisher nicht vor und auch keine Veranlassung das JA einzuschalten, auch weil mir mein RA damals abgeraten hat. Ich nehme an, die tutulieren dann den
Mindestunterhalt ? Weiterhin nehme ich an dass, da sie ja zur Zeit nicht leistungsfähig ist, trotz Inverzugsetzung durch den Titel keine Pflicht zur "Nachzahlung" besteht ?
Gruß
BM
Es geht immer irgendwie weiter !!!!
Weiterhin nehme ich an dass, da sie ja zur Zeit nicht leistungsfähig ist
Hallo,
woher weißt du denn, wieviel ALG sie erhält? Ihr Selbstbehalt beträgt 770€. Wenn sie mehr ALG erhält, muss sie KU zahlen.
/elwu
HI elwu,
hab Schüler-Bafög für meinen Ältesten beantragt und konnte somit ihren ALG - Bescheid einsehen. Liegt unter 770€.
Gruß
BM
Es geht immer irgendwie weiter !!!!