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Muss meine Frau ihr Einkommen Offen legen?

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(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Elwu!

Warum ist das in Furbies Fall irrrelevant?

Der Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten ermittelt sich im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens.

Wenn ein Berechtigter Einkommen erzielt, erhöht sich logischerweise das Gesamteinkommen und somit der Unterhaltsbedarf eines jeden Berechtigten. Wenn ich 2 :3 teile kommt weniger raus, als wenn ich 3:3 teile - oder?

@Furbie:
Der Richter hat eine Abhandlung geschrieben, dass in Zukunft dem Gläubiger ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Gläubiger zustehen muss, damit er seinen Anspruch berechnen kann und auch rechtlich korrekt durchsetzen kann.
Dieses wird versucht aus § 242 BGB herzuleiten. § 242 BGB wird auch bei der Auskunft der Eltern untereinander bei volljährigen Kindern angewandt, weil die Eltern anteilig haften und zur Berechnung der Quote das Einkommen bekannt sein muss.

Was sagt der BGH zu der Konstellation, wenn Erst- und Zweitehefrau Anspruch auf Unterhalt haben?

Peine: Treffen Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau zusammen, ist nach BGH Rechtsprechung (Urteil vom 30.07.2008)

der Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens

des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. Hierbei ist der Vorteil aus dem Ehegattensplitting aus der aktuellen Ehe in das Gesamteinkommen mit einzubeziehen.

Das heißt also alle drei Einkommen werden addiert und dann durch den Faktor Drei dividiert?

Peine: So ist es. Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06, hierzu auf folgende Beispielsrechnung verwiesen:

Unterhaltsrechtliches Einkommen des Pflichtigen 3.000 €

Der Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten, die in dem Beispielsfall nicht erwerbsverpflichtet sind, beläuft sich auf je 1/3, so dass dem Pflichtigen der Selbstbehalt von 1.000 € verbleibt, und der geschiedene Ehegatte und der aktuelle Ehegatte je  1.000 € erhalten.

Alternativ hat der BGH die Bedarfsbemessung mit Einkommen eines Unterhaltspflichtigen wie folgt erläutert:

    Unterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen 3.000,00 €

    Eigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten 600 €

    Unterhaltsrechtliches Gesamteinkommen des Pflichtigen und eines der beiden Berechtigten 3.600 €

    Bedarf des früheren und des neuen Ehegatten je 1/3 = 1.200 €

So erfolgt rechnerisch die Drittelteilung. Der Ehegatte (geschieden oder aktuell), der ein Einkommen von 600 € hat, hat sich auf den vollen Bedarf von 1.200 € sein Eigeneinkommen von € 600,00 anrechnen zu lassen, so dass die Höhe seines Unterhaltsanspruchs sich noch auf 600 € beläuft.

Grüße,
kosmos


AntwortZitat
Geschrieben : 04.02.2009 00:15
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