Hallo,
Vieleicht habt ihr einen Rat für mich!
Meine Fakten sind....
Unterhaltspflichtiges Kind (17j) aus erster Ehe
Volljährig (21j) Ausbildungsplatzsucher Sohn (ohne eigene Einkünfte, außer Kinder- & Wohngeld) wohnt seit Mai 2009 bei mir
Wiederheirat mit einer Ukrainerin 2006
Einreise meiner Ehefrau mit ihren Zwillingen (17J) im Sep. 2006
Bedingung für die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung und Einreise der Stiefkinder nur möglich durch eine Verpflichtserklärung, dass ihr Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme durch öffentliche Mittel gesichert ist. Bei nicht Einhaltung kann die Aufenthaltsgenehmigung widersprochen werden.
Wohngeld - Kindergeld - Kinderzusatzgeld gelten nicht als öffentliche Mittel.
Zum Thema:
Die Prüfung für die Aufenthaltsgenehmigung wurde nach alten Unterhaltsrecht vorgenommen.
Im Feb. dieses Jahres wurde Seitens meiner Ex-Frau ein Unterhalt für unsere gemeinsame Tochter eingefordert. Frühere Versuche scheiterten durch Bemühungen unsere Tochter "wenn ihr (Mutter & Stiefvater) versucht Papa (das bin ich) das letzte Hemd auszuziehen, werde ich sofort zu Papa ziehen.
Zwischenzeitlich hat meine Tochter in ihrem Wohnort einen festen Freund und ist daher Ortsgebunden (Entfernung zu meinem Wohnort und ihrem Freund ca. 40km). Mit dem Wissen der Ortsgebundenheit durch ihren Freund und weiterführende Schule, riskierte meine Frau einen Antrag zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Bei der Prüfung meiner Leistungsfähigkeit vor Gericht kam heraus, dass mein bereinigtes Einkommen von 793€ (Vollzeitbeschäftigung und Nebenjob) nicht ausreicht um Unterhalt an die gemeinsame Tochter zu zahlen. Daher wurde das Wohngeld 236€, was nur durch die Anwesenheit der Kinder gezahlt wird, angerechnet. Mit Einbeziehung des Wohngeldes sollte ich nun 129€ an Unterhalt zahlen.
Dies hatte zur Folge, dass sich unser gemeinsamer Sohn nun eine eigene Wohnung genommen hat und nun durch öffentlicher Hand versorgt wird (Hartz 4 Satz plus Wohnkostenzuschuss).
Dadurch verringerte sich das Wohngeld auf 187€ und der Unterhalt auf 80€.
Nun zum Problem...
Nach grober Berechnung verschiedener Hatz4 Rechner im Internet, hätte ich aufgrund meines Einkommens und das meiner Frau (Minijob) einen Harz4 Anspruch von 400€ - 500€, dies zum größten Teil wird durch Wohngeld und Kinderzusatzgeld aufgefangen.
Wenn Unterhalt (80€) gezahlt werden muss, bekomme ich kein Kinderzusatzgeld (280€) mehr. Wenn meine Frau und die Zwillinge der EU angehören würde, könnte ich Harz4 beantragen, wobei dann auch das Wohngeld (was zur Berechnung herangezogen wurde) wegfallen würde.
Aufgrund der Verzichtserklärung kann ich aber kein Harz4 beantragen und durch die fehlenden 360€ ist der Lebensunterhalt meiner Familie nicht mehr gesichert.
Ergo.. die Bedingungen der Aufenthaltsgenehmigung für die Kinder werden nicht erfüllt. Sie müssten Deutschland verlassen.
Wohngeld würde aufgrund der Ausreise der Kinder nicht mehr gezahlt werden und somit aus der Berechnung des Unterhaltes wegfallen. Unterhaltsanspruch würde auf 0€ fallen.
Wenn der Unterhaltsanspruch wieder auf 0€ ist, sind die Voraussetzung einer Aufenthaltsgenehmi-gung wieder vorhanden. Sind sie wieder hier, muss ich nach dem Unterhaltsrecht wieder Wohngeld beantragen und das Spiel beginnt von vorne.
Meine Frau versucht schon seit Monaten einen besser bezahlten Job zu finden, was aber oft an den Deutschkenntnissen (Sie versteht fast alles und kann auch gut sprechen, hat aber große Schwierigkeiten wenn ihr gegenüber schnell spricht).
Was kann ich tun?
Solltet ihr noch weitere Informationen brauchen, meldet euch
Vielen dank
Hi,
2 Fragen:
Was macht die Tochter? Geht sie noch zur Schule, macht sie eine Ausbildung?
Wann wird sie 18?
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi, Tina
Danke für deine schnelle Reaktion.
zu frage 1: Was macht die Tochter? Geht sie noch zur Schule, macht sie eine Ausbildung? Sie geht für die nächsten 2 Jahre auf eine weiterführende Schule in ihren Wohnort
zu frage 2: Wann wird sie 18? Im Juni 2010
Gruß dadtwo
Hi
Ergo.. die Bedingungen der Aufenthaltsgenehmigung für die Kinder werden nicht erfüllt. Sie müssten Deutschland verlassen.
Wohngeld würde aufgrund der Ausreise der Kinder nicht mehr gezahlt werden und somit aus der Berechnung des Unterhaltes wegfallen. Unterhaltsanspruch würde auf 0€ fallen.
Wenn der Unterhaltsanspruch wieder auf 0€ ist, sind die Voraussetzung einer Aufenthaltsgenehmi-gung wieder vorhanden. Sind sie wieder hier, muss ich nach dem Unterhaltsrecht wieder Wohngeld beantragen und das Spiel beginnt von vorne.
Ganz genau. Die Festsetzung des KU für die Tochter - ist das ein Gerichtsentscheid (Urteil, Beschluss)? M.E. wurden hier staatl. Leistungen (Wohngeld) für andere Personen Dir zugeschlagen, obwohl sie personengebunden sind.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hi
Na toll. Gegenfrage: was geht das OLG Düsseldorf mein Wohngeld an. Das Statement ist allgemein gehalten und lässt Interpretationen viel Raum. Allerdings ist es bestimmt nicht im Sinne des Erfinders, hier Wohngeld von beliebigen Personen heranzuziehen und auf eine einzige zu konzentrieren. Und das passiert hier. Hier ist Dein RA gefordert zu agrumentieren. Mit Kenntnis des SGB (spez. auch WoGG) sollte das möglich sein. Der auf Dich entfallende Anteil des Wohngeldes dürfte so bei 140€ liegen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.