Mix von mehreren Mi...
 
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Mix von mehreren Minderjährigen und Volljährigen

 
(@papa4five)
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Mal wieder ein fröhliches "Hallo" in die Runde,

hier komme ich mal wieder mit einer meiner komplizierteren Fragen.
Ich hoffe dennoch das ihr mir helfen wollt.

Bei meinen Fragen geht es um Ansprüche, Rangfolgen und um Zahlbeträge.

Vorgaben:
Meine EX hat ein bereingtes Einkommen von 1265,68€ (Das ganze war vor Gericht)
Sie hat nach Mangelberechnung zwei Unterhaltstitel á 157,84€ plus 25€ Abzahlung eines Verzuges  😉 unterschrieben. Also
157,84€ plus 25€ für ein 14 jähriges Kind, wohnhaft bei mir und
157,84€ plus 25€ für einen noch 17 jährigen auch wohnhaft bei mir.

Ich zahle an Sie (war auch vor Gericht) nach Stufe zwei (Bereingtes Einkommen um die 2600€, minus zwei Stufen), ebenfalls,
für die zwei dort wohnenden Kinder
288,00€ für einen 10 jährigen und nochmal
275,50€ für einen ebenfalls 10 jährigen.

Das fünfte Kind (19 Jahre) ist noch bis Ende September in den USA als AU Pair, sonst wohnhaft bei mir. Es gibt kein Kindergeld und keinen Unterhalt.

Soweit, so kompliziert.

Nun die Fragen:
1. Dem AU Pair besteht nun im Nachhinein vielleicht doch die Möglichkeit Kindergeld rückwirkend ab Februar zu bekommen. Antrag läuft bereits.
Entsteht Ihr damit automatisch auch ein Anspruch auf Unterhalt? Auch rückwirkend?
Nur erstmal klären ob ein Anspruch entsteht. Rangfolge, Berechnung mit Verschiebung der Zahlbeträge, der Stufen bzw der Mangelberechnung
steht noch nicht an.

2. Dann will Sie nächstes Jahr im April ins Sommersemester 2013 einsteigen. Hat Sie während der Bewerbungsphase bzw während eines
anderen Praktikums Anspruch auf Kindergeld bzw Unterhalt?
(Familienkasse prüft ebenfalls, aber ob ich denen bei soetwas komplizierten trauen soll?)

3. Der bald auch volljährige ist noch arbeitslos.
Sehe ich doch richtig, das er nix bekommt wenn er nicht in der Ausbildung ist, oder?
Nun beginnt er aber Bewerbungen zu schreiben. Das wiederum berechtigt ihn dann doch Ansprüche zu erheben, oder?
Die Familiekasse prüft grad ebenfalls den Sachverhalt, da sonst ja auch das Kindergeld entfällt.
Ich weiß, er müsste sich eigentlich selber drum kümmern, aber sei es drum.

4. Nun die Fragen nach den Rangfolgen und Beträgen
Ich will garnicht alle Möglichkeiten durchspielen, die sich ergeben, sollte einer der beiden oder beide volljährigen "nicht" berechtigt sein.
Tun wir erstmal so als ob die es ab 01.10.2012 beide wären

Ich würde also Rangmässig erst an die zwei 10er zahlen (nach Stufe 2 und mit 950€ Selbstbehalt), dann für den 18er und die 19 jährige (je nach deren Einkommen und dann mit 1100€ Selbstbehalt)
Macht es einen Unterschied ob beide bei mir wohnen, die 19 jährige könnte ja auch woanders wohnen bzw studieren.

Und wie geht das bei EX?
Zahlt sie erstmal voll 331€ an die 14 jährige (vergeßt die dann -15,32€ wegen Magelberechnung)? Dann bliebe nix für die volljährigen.
Oder kommen alle drei in den Topf und werden gequotelt? Aber wie soll das mit verschiedenen Selbstbehalten gehen?

und welche Auswirkungen hätte das dann wieder auf die Zahlungen von mir an die großen?
Alleine die Deckung ihres Bedarfes sicherstellen, aber nicht mehr als Stufe äääh ja was eigentlich? Bereinigt, also Stufe vier oder reduziert auf Stufe zwei,
da vier berechtigte Kinder (2 minderjährige, zwei volljährige)

Warum frage ich und nicht die großen?
Also wenn ich schon nicht den riesen Plan habe, wie sollen sie es. Auch will ich etwas Kontrolle über mein Geld haben wollen. Es soll sich
nicht jeder einfach nach gut dünken bedienen.

Der letzte Grund ist, das ich vielleicht doch dieses jahr in Frühpension (welche Selbstbehalte ziehen denn da?) gehe.
Da will ich schon jetzt etwas kalkulieren können.

Soweit erstmal zu den Themen.

Bin gespannt auf Eure Antworten,

Gruß
P45

Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2012 13:17
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo P45,

"tun wir mal als ob" ist der falsche Ansatz.

Fakt:
1) Befindet sich ein Kind in Ausbildung, im kurzen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder ist unter 21 und ausbildungssuchend gemeldet, hat es einen KG-Anspruch.

2) Die Unterhaltsrangfolgen besagen, dass ein Kind, das zwar zu Hause wohnt, volljährig ist, sich aber NICHT mehr in der allgemeinbildenden (Schul-)Ausbildung befindet, nachrangig ist.

Das heißt, wenn Deine Ex unverändert 1265 Euro verdient, ist sie nicht mal in der Lage, den Mindest-KU von 334 Euro für das 14jährige Kind zu zahlen. Sie müsste also 315 Euro KU für die 14jährige zahlen und wäre dann erst mal raus.

Für Dich ändern sich die Stufen nicht, weil Du immer noch unterhaltsverpflichtet für die Volljährigen bleibst. Bzw. möglicherweise käme die Herabstufung für 1 weitere Stufe in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht für die Wiederkehrerin wieder auflebt.

Für die Quotelung bleibt Deine Ex außen vor, weil sie nach Zahlung für das vorrangig berechtigte Kind a) am Selbstbehalt für minderj. Kinder ist und b) den Selbstbehalt für die Volljährigen schon weit unterschritten hat.

3) Wenn Du nicht mehr erwerbstätig bist, sinkt Dein Selbstbehalt auf 770 Euro.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2012 13:30
(@papa4five)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo LBM,

Soweit erstmal Danke.

Gelten die 770€ Selbstbehalt auch gegenüber volljährigen?

So wie ich das bei Dir unter 2. lese, bekäme ein volljähriges Kind, was bei mir wohnt und "nicht"
mehr in der allgemeinen Schul-/Ausbildung befindet, dennoch Unterhalt, wenn auch nachrangig.
Entweder ist mir das neu oder ich lese das falsch.
Check den Satz bitte nochmal für mich.

Das mit EX habe ich mir gedacht. Dann geht das wieder los mit dem überobligatorischen Einkommen.
Gesteigerte Unterhaltspflicht besteht (glaube ich) nur gegenüber minderjährigen.
Aber das ganze Thema dazu, und was alles schon lief, sprengt den Rahmen hier.

LG
P45

Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2012 14:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

nein, die 770 Euro gelten gegenüber den minderjährigen Kindern und privilegierten Kindern (die hast Du aber nicht).

Das volljährige Kind ist nachrangig unterhaltsberechtigt, wenn es in Ausbildung ist. Tut es "nichts", ist es auch nicht unterhaltsberechtigt. Dann muss es jobben, etc.pp. Unterhaltsberechtigt ist es aber wieder sofort, wenn es eine Ausbildung beginnt.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2012 14:44
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

zu 1.
Seit 2012 gilt eine neue Herangehensweise bei der Gewährung von Kindergeld (Einkommensprüfung). Vermutlich daher schöpfst Du Hoffnung, dass ab Feb. 2012 dennoch KG bezogen werden kann. Nur - ich teile Deine Hoffnung nicht. Bei vollj. Kinder gilt m.E.n. immer noch die Maßgabe einer Schul- oder Berufsausbildung(bzw. Studium) für den Bezug von KG. Und selbst wenn es gewährt wird, hat dies nichts mit einem eventuellen UH-Anspruch zu tun. Für den gilt weiterhin das BGB.

zu 2.
Zw. Schule und Erstausbildung gibt es eine sogenannte Orientierungsphase, in welcher lt. Rechtssprechung ebenfalls UH-Anspruch besteht. Duch die Ableistung eines Au-pair dürfte allerdings die Orientierungsphase als erledigt betrachtet werden können.
In dem halben Jahr bis zum Sommersemester wird sie sich ihre Brötchen schon selber verdienen müssen. So, wie Du es beschreibst, ist das Praktikum für das Studium nicht erforderlich. Von daher ist es ihr Privatvergnügen, wenn vielleicht auch ein sinnvolles.

zu 3.
Auch ein minderj. Kind, welches nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung steckt, ist nicht zwingend UH-berechtigt. Schon mal daran gedacht? Inwieweit er anspruchsberechtigt ist, hängt auch von seinem Engagement ab. Im Monat 1-2 Bewerbungen zu schreiben wird vermutlich nicht reichen.

zu 4.
Deine angegebene Rangfolge halte ich für korrekt. Allerdings ignorierst Du, dass für das 14j. Kind Du ebenfalls teilweise Barunterhalt leistest. Somit müsste es bei Dir als weiterer Berechtigter auftauchen. Aber das macht den Kohl wohl auch nicht mehr fett. Allerdings wird der betrag, welcher bis zum Mindest-KU von Dir erbracht werden muss, als erstrangig gewertet. Dein SB bei den vollj. Kindern beträgt übrigens 1150€.

Falls ein Kind einen eigenen Hausstand führen muss (z.B. wegen Studium), dann steigt sein Anspruch auf 670€. Die vollj. Kindern müssen m.E.n. staatl. Förderung in Anspruch nehmen (Bafög, BAB). Dies mindert die UH-Last der Eltern.

Zuerst werden alle UH-Ansprüche der Kinder im 1. Rang bedient. Und nur, wenn dann noch was übrig bleibt, kommen die Grossen ran. Wird von einem ET der SB bereits hier erreicht, zahlt für die Grossen eben der andere ET, bis auch er am SB landet.

Der letzte Grund ist, das ich vielleicht doch dieses jahr in Frühpension (welche Selbstbehalte ziehen denn da?) gehe.

Siehe Beitrag von LBM.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2012 14:49
(@papa4five)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen,

und Danke Euch beiden für die Erklärungen. Das hat wie immer geholfen.

Ein reminder war auch,
"Wird von einem ET der SB bereits hier erreicht, zahlt für die Grossen eben der andere ET, bis auch er am SB landet."

Das hätte ich fast wieder vergessen, obwohl ich da leichte Bauchschmerzen mit habe.
Wenn EX den Mindestunterhalt für die 14 jährige sicherstellt und damit bereits am SB ist, kann Sie dann noch von den Ü18, welche in
Ausbildung sind, irgendwie aufgefordert werden mehr zu verdienen?
Irgendwie haben doch Eltern alles zu unternehmen, damit zumindest der Min KU sichergestellt ist.

Ich könnte den beiden das Jugendamt oder meine Anwältin nahe legen. Die haben bereits Erfahrung darin, Ex mit Auflagen für Bewerbungen zu belegen.
Aber die schlängelt sich grad mit einer Ausbildungs-/Weiterbildungmaßnahme vom Arbeitsamt bis Dezember an Ihren Pflichten vorbei.
Aber das ist ein anderes Thema.

Gruß
P45

Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2012 11:35
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi p4f,

kann Sie dann noch von den Ü18, welche in
Ausbildung sind, irgendwie aufgefordert werden mehr zu verdienen? Irgendwie haben doch Eltern alles zu unternehmen, damit zumindest der Min KU sichergestellt ist.

Nö,

zum einen ist ein vollj. Kind in Ausbildung nicht mehr priveligiert und somit entfällt die gest. Erwerbsobliegenheit, zum anderen entfällt diese Pflicht ggü. priveligierten Kindern, wenn bereits der anderen Pflichtige in der Lage ist den Mindestunterhalt zu leisten.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.06.2012 11:55
(@papa4five)
Nicht wegzudenken Registriert

mmmh,

ich habe mir das nun nicht mit Zahlen angesehen, aber irgendwie empfinde ich irgendwo ne Ungerechtigkeit. Kanns nur nicht greifen.

Sie zahlt an ein priviligiertes minderjähriges Kind den Mindest KU und braucht sich dann nicht um mehr Einkommen bemühen, wenn Sie da schon am SB ist.
Ich zahle ebenfalls an minderjährige Kinder den Mindest KU und decke dann noch den Bearf der großen bis entweder zu meinem SB oder meiner Stufe.

Hätte ich aber nen Job der nicht so viel bringt, würden im schlimmsten Fall die großen leer ausgehen, da Ex und ich nur den KU der kleinen decken könnten.
Das wäre für erw. Kinder die sich weiterbilden/studieren/ausbilden wollen irgendwo nicht fair. Klar haben minderjährige Vorrang, aber irgendwie
müsste es doch auch für die großen ne Lösung geben.
Es kann doch nicht deren Schuld sein, wenn die Eltern viele Kinder in die Welt setzen und es dann in der Beziehung nicht gebacken kriegen.

Und wenn ich nun z.B. aus gesundheits Gründen in die Frühpension muss, zahle ich bis 770€ alles. Da bleibt für die Kids aber kaum was, weder für die kleinen noch...

Langsam glaube ich, weiß ich auch wo mein Unmut herkommt.
Bei mir wohnen dann drei Kinder 15, 18, 19, bei Ex zwei á 10.

Ex "braucht" nur mindest KU für die 15 jährige zahlen. Selbst wenn sie weniger hat, bekomme ich Sie kaum gepackt, nicht auf ne mangelberechnung auszuweichen.
Ich zahle an die beiden 10er, den eventuellen Rest für die 15 und dann noch für die beiden großen.

Naja, ist halt so, also Schluß mit jammern auf hohem Niveau, haupsache ich habe die Kids um mich.

Könnte ich wenigstens die kleinen öfters sehen. Obwohl wir alle in einem "Dorf" leben, bekomme ich sie "offiziell" nur alle 2 Wochen für genau 48 Std. Das nervt uns.
So, das musste nun doch noch mit raus, sorry.

Achja
@ Oldie

Auch ein minderj. Kind, welches nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung steckt, ist nicht zwingend UH-berechtigt. Schon mal daran gedacht?

Ja, habe ich, aber psssst, lass das nicht Ex hören. Die versucht sich vor dem zahlen zu drücken wo sie kann.

dass für das 14j. Kind Du ebenfalls teilweise Barunterhalt leistest. Somit müsste es bei Dir als weiterer Berechtigter auftauchen.

Ja, das war auch Thema vor Gericht, als das Jugendamt bzw DEF mehr KU von mir haben wollten.

Nochmals Dank,

LG
P45

Wenn ein Mann sich von seiner Frau trennt, ist er ein Schuft.
Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt, ist er auch ein Schuft, denn sonst hätte sie sich ja nicht von ihm trennen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.06.2012 12:45