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Minijob-wird Verdienst hinzugerechnet?

 
(@dieneuetussi)
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Hallo Zusammen,
wird der Lohn aus einem Minijob zum Einkommen dazugerechnet?
Ich arbeite 39std die Woche im Hauptberuf. Zusätzlich für ca. 300 bis 350 Euro (7std die Woche) auf Minijob -Basis.
Weiß das jemand?

Ich hab "gehört", dass, wenn man Vollzeit arbeitet, der Minijob nicht zählt.
Wenn man allerdings Teilzeit arbeitet und dann sozusagen mit Minijob "aufstockt", zählt das alles zum Einkommen...
Kann ich mir aber nicht vorstellen...

Wer hat hier sichere Erfahrungswerte?
Merci und lieben Gruß
M.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2019 11:31
(@maxmustermann1234)
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Worum geht es denn genau?

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 11:33
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

in welchem Zusammenhang "hinzugerechnet"? Bei der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe? Bei der Berechnung von Aufatockungsunterhalt für Dich? Bei der Beantragung von Wohnungsgeld? Oder bei der Bank für einen Kredit?

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 11:52
(@wasserfee)
Registriert

hi,

also für VKH, Wohngeld etcpp. wird der Mini-Job sicher angerechnet.
Und wenn man durch den VZ-Job den Mindestunterhalt nicht leisten kann bestimmt auch.

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 12:23
(@maxmustermann1234)
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Ja, aber wenn ihr Betreuungsunterhalt für ein U3-Kind zusteht, dann wohl eher nicht. Also ist der Kontext schon wichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 12:32
(@dieneuetussi)
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Ach...sorry. Es geht um Unterhalt für Kinder über 11 Jahre

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2019 12:45
(@wasserfee)
Registriert

wird für dieses Kind Mindestunterhlt gezahlt oder nicht?

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 12:57
(@dieneuetussi)
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Es geht generell um Kindesunterhalt. Was gilt als Einkommen? Alles was man verdient, d.h. Lohn Plus Nebenverdienst aus Nebenjob oder nur vom Hauptjob.

Und wie ist das bei Teilzeit Plus Minijob. Alles zusammen als Einklmmen zu sehen oder nur das vom teilzeit-job.

Wie wäre das mit Einkünften aus Vermietung? Z.b. wenn eine vermietete Eigebtumswohnung vorhanden ist. Gelten die Mieteinnahmen als Einkommen?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2019 13:05
(@maxmustermann1234)
Registriert

Kommt immer auf die entsprechende Leitlinie des zuständoigen OLGs an, aber die Beispiele von dir sollten eigentlich immer eingerechnet werden. Bei den Mieteinkünften darf man natürlich noch eine Überschussrechnung machen, d.h. Aufwendungen für Darlehnszinsen und nicht umlegbare Nebenkosten abziehen.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 13:10
(@dieneuetussi)
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Bei den Mieteinkünften darf man natürlich noch eine Überschussrechnung machen, d.h. Aufwendungen für Darlehnszinsen und nicht umlegbare Nebenkosten abziehen.

Wohnung ist bezahlt..... also keine Zinsen etc.


Änderung durch Malachit: Ende des Zitats kenntlich gemacht

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2019 13:25




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was Du meinst ist überobligatorisches Einkommen. Googeln hat dabei folges ergeben:

Nach diesem Urteil <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Blank=1.pdf&az=XII%20ZR%2083/08>" BGH XII ZR 83/08</a> ist "eine  vom  Unterhaltspflichtigen  nach  Erreichen  der  Regelaltersgrenze  für  die  gesetzliche  Rente  ausgeübte  Erwerbstätigkeit  (ist) -  entsprechend  der  Lage  für  den  Unterhaltsberechtigten  -  sowohl  hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch."

Nur ist das nicht Dein Fall. Für Dich interessant ist <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918&pos=0&anz=1>BGH" XII ZB 297/12</a> weil es sich grundsätzlich mit überobligatorischen Einkommen auseinandersetzt.

Absatz 12: "Überobligatorisch  ist  eine  Tätigkeit  dann,  wenn  für  sie  keine  Erwerbsobliegenheit  besteht  und  deshalb  derjenige,  der  sie  ausübt,  unterhaltsrechtlich  nicht  daran  gehindert  ist,  sie  jederzeit  zu  beenden  (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8.Aufl. §1 Rn.801). Es entspricht der Rechtsprechung  des Senats, dass auch  beim  Verwandtenunterhalt (§1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu  berücksichtigen  ist,  wenn  es  auf einer überobligatorischen Tätigkeit  beruht und  eine  vollständige  Heranziehung  des  Einkommens zu  Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach §242 BGB verstieße (SenatsurteileBGHZ 188, 50 =  FamRZ  2011,  454  Rn.53  und vom  7.November  1990-XIIZR  123/89-FamRZ  1991,  182,  183f.)."

Hieraus kann man durchaus ableiten, dass ein Nebenjob, den Du jederzeit aufgeben kannst, und der nicht dazu dient den Mindestunterhalt sicherzustellen, überobligatorisch ist. Das Problem dabei ist wie es mit anderen Unterhaltspflichten aussieht und ob es insgesamt überobligatorisches Einkommen ist oder eben nur zurm Teil. Aber versuchen kannst Du es damit.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 14:10
(@maxmustermann1234)
Registriert

Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 14:43
(@dieneuetussi)
Zeigt sich öfters Registriert

Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.

Eben....nicht nur jeder Vater  sondern jedes Elternteil, dass kindesunterhaltspflichtig ist.......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2019 15:39
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.

nein, könnte er nicht.
Knackpunkt ist dieses:

Absatz 12: "Überobligatorisch  ist  eine  Tätigkeit  dann,  wenn  für  sie  keine  Erwerbsobliegenheit  besteht

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 16:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, das Zünglein an der Waage ist die Erwerbsobliegenheit. Man kann sich aber auf den Standpunktstellen, dass mit einem Vollzeitjob (40 Stunden), die den Mindestunterhalt sichert, die Erwerbsobliegenheit erfüllt ist und der Nebenjob deshalb zumindest nur teilweise angerechnet wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2019 18:22