Hallo Zusammen,
wird der Lohn aus einem Minijob zum Einkommen dazugerechnet?
Ich arbeite 39std die Woche im Hauptberuf. Zusätzlich für ca. 300 bis 350 Euro (7std die Woche) auf Minijob -Basis.
Weiß das jemand?
Ich hab "gehört", dass, wenn man Vollzeit arbeitet, der Minijob nicht zählt.
Wenn man allerdings Teilzeit arbeitet und dann sozusagen mit Minijob "aufstockt", zählt das alles zum Einkommen...
Kann ich mir aber nicht vorstellen...
Wer hat hier sichere Erfahrungswerte?
Merci und lieben Gruß
M.
Worum geht es denn genau?
Hallo,
in welchem Zusammenhang "hinzugerechnet"? Bei der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe? Bei der Berechnung von Aufatockungsunterhalt für Dich? Bei der Beantragung von Wohnungsgeld? Oder bei der Bank für einen Kredit?
hi,
also für VKH, Wohngeld etcpp. wird der Mini-Job sicher angerechnet.
Und wenn man durch den VZ-Job den Mindestunterhalt nicht leisten kann bestimmt auch.
WF
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Ja, aber wenn ihr Betreuungsunterhalt für ein U3-Kind zusteht, dann wohl eher nicht. Also ist der Kontext schon wichtig.
Ach...sorry. Es geht um Unterhalt für Kinder über 11 Jahre
wird für dieses Kind Mindestunterhlt gezahlt oder nicht?
nicht mein Zoo
nicht meine Affen
Es geht generell um Kindesunterhalt. Was gilt als Einkommen? Alles was man verdient, d.h. Lohn Plus Nebenverdienst aus Nebenjob oder nur vom Hauptjob.
Und wie ist das bei Teilzeit Plus Minijob. Alles zusammen als Einklmmen zu sehen oder nur das vom teilzeit-job.
Wie wäre das mit Einkünften aus Vermietung? Z.b. wenn eine vermietete Eigebtumswohnung vorhanden ist. Gelten die Mieteinnahmen als Einkommen?
Kommt immer auf die entsprechende Leitlinie des zuständoigen OLGs an, aber die Beispiele von dir sollten eigentlich immer eingerechnet werden. Bei den Mieteinkünften darf man natürlich noch eine Überschussrechnung machen, d.h. Aufwendungen für Darlehnszinsen und nicht umlegbare Nebenkosten abziehen.
Bei den Mieteinkünften darf man natürlich noch eine Überschussrechnung machen, d.h. Aufwendungen für Darlehnszinsen und nicht umlegbare Nebenkosten abziehen.
Wohnung ist bezahlt..... also keine Zinsen etc.
Änderung durch Malachit: Ende des Zitats kenntlich gemacht
Hallo,
was Du meinst ist überobligatorisches Einkommen. Googeln hat dabei folges ergeben:
Nach diesem Urteil <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Blank=1.pdf&az=XII%20ZR%2083/08>" BGH XII ZR 83/08</a> ist "eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit (ist) - entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten - sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch."
Nur ist das nicht Dein Fall. Für Dich interessant ist <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918&pos=0&anz=1>BGH" XII ZB 297/12</a> weil es sich grundsätzlich mit überobligatorischen Einkommen auseinandersetzt.
Absatz 12: "Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* 8.Aufl. §1 Rn.801). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunterhalt (§1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach §242 BGB verstieße (SenatsurteileBGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn.53 und vom 7.November 1990-XIIZR 123/89-FamRZ 1991, 182, 183f.)."
Hieraus kann man durchaus ableiten, dass ein Nebenjob, den Du jederzeit aufgeben kannst, und der nicht dazu dient den Mindestunterhalt sicherzustellen, überobligatorisch ist. Das Problem dabei ist wie es mit anderen Unterhaltspflichten aussieht und ob es insgesamt überobligatorisches Einkommen ist oder eben nur zurm Teil. Aber versuchen kannst Du es damit.
VG Susi
Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.
Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.
Eben....nicht nur jeder Vater sondern jedes Elternteil, dass kindesunterhaltspflichtig ist.......
Moin,
Nach dieser Argumentation könnte jeder Vater, der mehr als den Mindestunterhalt bezahlt, in Teilzeit gehen und sein Einkommen soweit senken, dass er nur noch DDT Mindestsatz zahlen müsste.
nein, könnte er nicht.
Knackpunkt ist dieses:
Absatz 12: "Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine Erwerbsobliegenheit besteht
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Hallo,
ja, das Zünglein an der Waage ist die Erwerbsobliegenheit. Man kann sich aber auf den Standpunktstellen, dass mit einem Vollzeitjob (40 Stunden), die den Mindestunterhalt sichert, die Erwerbsobliegenheit erfüllt ist und der Nebenjob deshalb zumindest nur teilweise angerechnet wird.
VG Susi