Hallo,
ich bin neu hier und wenn es hier nicht reinpasst oder ich hier falsch bin, bitte das Thema so verschieben, das es passt.
Es geht darum das ich für meine Kinder, 4 Stück, jeweils ein Konto angelegt habe. Diese Konten sollten nur mit der Zustimmung von uns beiden belastet werden dürfen. So, jetzt macht meine Älteste den Führerschein und drängte mich, das Geld dafür von "Ihrem" Konto abzuheben! Nachdem ich heute auf der Bank war und erfahren habe, das meine EX Frau komplett ALLE Konten lehr geräumt hat, bin ich wirklich fertig und suche Rat. Die Bank hat ihr angeblich Karten zugeschickt mit denen sie Geld abheben kann ohne mein WISSEN!
Wie sieht es rechtlich aus, was kann ich machen? Ich muss ansich zum Anwalt, weil der Unterhalt neu berechnet werden muss (bekomme 1100 Euro netto und zahle derzeit 825 Euro Unterhalt)
Ist es ratsam das Thema mit anzusprechen?
Wer kann mir Infos geben? Bin wirklich über alles dankbar
Vielen Dank im Voraus
Hallo.
Die Frage ist, ob ihr Einzelverfügung o oder Gemeinschaftsverfügung vereinbart habt? Was steht in den Kontounterlagen? Wenn ihr tatsächlich nur gemeinsam über das Konto verfügen dürft, wäre die Bank m.E. schadenersatzpflichtig.
Aber ich denke, dass hier eher Einzelverfügung vorliegt.
Frag zur Not mal bei der Bank nach, wenn Du die Unterlagen nicht mehr hast.
Grusd
BP
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Bewegungen auf dem Konto dürfen NUR mit beiden Unterschriften getätigt werden. Jetzt hat die Bank aber, diese "Sparkonten" als Unterkonten auf das Konto meiner Ex Frau geschrieben oder gebucht oder wie auch immer. Sprich, wenn die an den EC Automaten geht, sieht sie die Konten und kann dann mit IHRER EC Karte Geld von diesen Konten abheben?! Die Bank prüft den Fehler jetzt...
:gunman:
Jetzt hat die Bank aber, diese "Sparkonten" als Unterkonten auf das Konto meiner Ex Frau geschrieben oder gebucht oder wie auch immer. Sprich, wenn die an den EC Automaten geht, sieht sie die Konten und kann dann mit IHRER EC Karte Geld von diesen Konten abheben?!
Schon alleine das geht eigentlich nicht. Von einem Sparkonto kann man nicht per EC Karte abheben. Sonst ist es kein Sparkonto mehr.
Die Mutter hat nicht zufällig das alleinige Sorgerecht?
HM, das ist schwierig. Also mein Partner und ich haben ein Sparbuch für unsere Tochter gemacht und auch verfügt, dass nur wir zusammen abheben können.
Allerdings gibt es ab einen gewissen Alter des Kindes eine Sparkarte, die wohl wie eine EC Karte funktioniert. Also mit einem Pin. Und vielleicht ist das auch passiert.
Und das Sparbuch der anderen Tochter sieht er bei sich auch, wenn er sich im online-banking einlockt.
A life lived in fear is a life half lived
Moin,
den Kontostand online einsehen ist etwas anderes als Geld von einem Sparbuch abheben. Wir haben hier auch so ein Konstrukt - nicht wegen der mickrigen Zinsen, sondern einfach, um das Geld vom Girokonto wegzukriegen und für Urlaub oder andere Extras zur Seite zu legen. Online nach dem Kontostand schauen geht; Geld auf das Sparkonto überweisen geht auch, online Geld vom Sparkonto auf ein anderes Konto transferieren geht nicht.
Die Frage von @BesterPapa nach dem Sorgerecht ist allerdings von elementarer Bedeutung: Hat die Mutter das ASR, hat sie auch die alleinige Vermögenssorge - und die überlagert ggf. sämtliche privaten Absprachen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Zur Kontoeröffnung und zu Bargeldabhebungen gibt es eine sehr interessante Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Finanzwesen (BaFin).
Die ist zwar schon älter, dürfte aber noch gültig sein:
Kontoeröffnung:
Für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter reicht die Alleinvertretung nur eines Elternteiles in der Regel nicht aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch fordert in § 1629 BGB die gemeinschaftliche Vertretung. Sofern nicht ein Elternteil den anderen ausdrücklich oder stillschweigend zur Alleinvertretung ermächtigt, fehlt es bei einer lediglich durch einen Elternteil vorgenommenen Zustimmung zu einem Bankgeschäft an einem entscheidenden Wirksamkeitserfordernis.
Die bloße Behauptung der Übertragung der Alleinvertretung durch den anderen Elternteil ist unzureichend. Die Bank sollte sich aus Rechtssicherheitsgründen zumindest eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils vorlegen lassen.
§110 BGB Taschengeldparagraph:
In der täglichen Bankpraxis gibt es faktisch keine Geschäfte, die für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und deshalb ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sind. Bereits die Kontoeröffnung (Giro-, Einlagen-, Depotkonto) bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da hiermit Verpflichtungen der unterschiedlichsten Art verbunden sind (z. B. Vereinbarung der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Einhaltung von Kündigungsfristen). Bei Bareinzahlungen auf ein Spar- und Girokonto ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter begibt sich der Minderjährige des Eigentums an dem Bargeld. Als rechtlich nachteilig erweist sich im Rahmen von Kontoverfügungen auch die Barabhebung , da der Minderjährige durch die Auszahlung seine Forderung aus dem Giro- bzw. Spareinlagenvertrag verliert.
Die oftmals als "Taschengeldparagraph" bezeichnete Vorschrift des § 110 BGB ist in der Regel nicht geeignet, in der täglichen Bankpraxis die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für eine Kontoeröffnung und für Kontoverfügungen zu ersetzen. Nach § 110 BGB bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von den gesetzlichen Vertretern oder mit deren Zustimmung von Dritten überlassen worden sind. In der täglichen Praxis wird der Bank regelmäßig die Kenntnis darüber fehlen, ob die Mittel auf dem zu eröffnenden Konto zur freien Verfügung des Minderjährigen stehen. Aus den äußeren Umständen bei einer Kontoeröffnung oder Kontoverfügung kann nicht ohne weiteres auf eine freie Mittelüberlassung geschlossen werden. Die Banken können deshalb nur in eindeutigen Fällen auf der Grundlage des § 110 BGB von einer ausdrücklichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sowohl zur Kontoeröffnung als auch zur Verfügung über das Konto absehen.
Ausnahme:
- Der Minderjährige legt das effektive Sparbuch vor, weil davon auszugehen ist, dass durch die Aushändigung des Sparbuchs die Eltern einer Abhebung zugestimmt haben.
>> evtl. fällt da auch eine Sparcard drunter
- Eröffnung eines Gehaltskontos bei Vorliegen eines Ausbildungsvertrages
Hat die Mutter das ASR, hat sie auch die alleinige Vermögenssorge - und die überlagert ggf. sämtliche privaten Absprachen.
Ich stelle mir dabei folgende Frage:
Eltern haben GSR, eröffnen ein Sparkonto und vereinbaren ausschließlich GEMEINSAME Verfügung.
Später erhält KM das ASR.
Bricht dann das ASR das Vertragsrecht?
LG
BP
Hallo BP,
ist es möglich, dass die Sparbücher zu einem späteren Zeitpunkt zu Konten für die Kinder werden sollten?
In diesem Fall würde ich verstehen, dass die Bank entsprechende Karten für die Kinder an Deine Ex geschickt hat.
Praktisch würde das bedeuten, dass die Sparkonten keine solche sind.
Ansonsten denke ich nicht, dass sich für ein Sparkonto für das 2 gemeinsame Verfügungsberechtigte eingetragen sind, etwas ändert. Die Situation kann aber anders sein, wenn es irgendwelche besonderen "Kinderkonten" sind, da die Banken mit günstigen Konditionen in diesem Fall locken. Dann müßte man aber genau nachsehen, wie die tatsächlichen Konditionen sind.
VG Susi
Hi,
hast du die Ex mal gefragt warum sie die Konten abgeräumt hat?
Auch wenn mir jetzt vermutlich alle den Kopf runterreissen: ich habe die Konten meiner Kinder nach der Trennung auch leergeräumt, da wir keinen Unterhalt bekommen haben mussten wir von irgendwas leben. Allerdings habe ich das Geld ratenweise in den nächsten Jahren zurückgezahlt und 2 Jahre später hatten die Kinder alles wieder drauf auf ihren Konten.
Wenn ihr vereinbart hattet das keiner alleine abbuchen darf dann würde ich der Bank gehörig Druck machen - dann hätten sie nicht auszahlen dürfen.
LG
Nadda
Meine Exe hatte damals auch die Sparkonten der Kinder geplündert und für sich verbraten. Kam sogar im Sorgerechtsverfahren zur Sprache. Hat in letzter Konsequenz aber niemanden interessiert. Das Geld der Kinder war ein für alle mal futsch!
LG, Uli