Mehrbedarf Unterhal...
 
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Mehrbedarf Unterhalt Nachhilfe

 
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Ich habe eine Frage zum Mehrbedarf bei Nachhilfe. Das Nachhilfe zum Mehrbedarf gehört habe ich gelesen.
Mich würde interessieren wieviel Selbstbehalt ich da noch habe bzw. wieviel ich von der Nachhilfe bezahlen muss.

Ich zahle den Minimumsatz an Unterhalt. Kind 1 (12 Jahre): 379 €. Ein weiteres Kind lebt bei mir (5 Jahre).
Ich bin arbeitsstätig und mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt ca 1700€.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 10:55
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

lebst du mit der Mutter des 5jährigen zusammen oder bekommst du Unterhalt für das Kind?

1.700-379=1.321 €

Soweit ich weiss ist beim Mehrbedarf der angemessene Selbstbehalt (1.300 €) anzunehmen.
Und auch die Mutter des Kindes muss ihre Unterlagen offen legen damit die Haftungsquote ermittelt werden kann, da Mehrbedarf nach Einkommen der Eltern gequotelt wird.

Du hast aber nur 21 €, die maximal für Mehrbedarf in Ansatz gebracht werden können.

Stimmt die Bereinigung?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 11:50
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Ja ich lebe mit der Mutter des 5jährigen Kindes zusammen. Bin ich diesem Kind nicht aber trotdem Unterhaltspflichtig ?

Also 1700€ - 379€ - 257€

Ich verdiene 1900€. Es wurde schon immer vom Jugendamt 5% als anrechenbare Aufwendungen als Abzug beim Kindesunterhalt angerechnet
wie auch 105 € Bafög-Rückzahlung = 200€.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 12:01
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

je nach OLG können auch die tatsächlichen berufsbedingten Kosten in Ansatz gebracht werden.
Was ist mit zusätzlicher Altersvorsorge (bis zu 4 % vom Brutto), wenn es angespart wird.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 12:30
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Die tatsächlichen berufsbedingten Kosten sind nicht höher.
Ok, die zusätzliche Altersvorsorge könnte auf den Maximalbetrag angepasst werden.

Aber falle ich nicht schon mit den Unterhaltsverpflichtungen unter den Bedarfskontrollbetrag von 1080 € ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 12:35
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Die tatsächlichen berufsbedingten Kosten sind nicht höher.
Ok, die zusätzliche Altersvorsorge könnte auf den Maximalbetrag angepasst werden.

Aber falle ich nicht schon mit den Unterhaltsverpflichtungen unter den Bedarfskontrollbetrag von 1080 € ?

Vergiss den Bedarfskontrollbetrag, der hat mit der Situation hier nix zu tun.
Altersvorsorge, 4% vom Brutto,  aber nur wenn in der Höhe auch geleistet wird.

Für dich hier interessant: Der Selbstbehalt beim Mehrbedarf liegt, wie von AS schon erwähnt, bei 1300,-€ und wird auch nicht abgesenkt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 13:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Selbstbehalt sind 1300 Euro beim Mehrbedarf, aber wird denn der reguläre KU bei der Berechnung in Vorabzug gebracht???

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 14:00
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Wo kann ich das denn nachlesen mit den 1300 € ? Ich kenne immer nur die 1080 €

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 14:04
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

welches OLG (wo das Kind wohnt) ist zuständig? Dann kann man in den Unterhaltsleitlinien nachlesen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 14:05
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Thüringen

Ich habe das im Netzt gefunden:

"Bei  der  Ermittlung  des  für  den  Zusatzbedarf  zur  Verfügung  stehenden Einkommens  ist  demnach  zunächst  der  angemessene  Selbstbehalt  mit  derzeit 1.300  EUR abzusetzen  und  hiervon  ausgehend  eine  Quotierung vorzunehmen.  Ergibt  diese  Berechnung,  dass  die  Mehrbedarfskosten  nicht gedeckt  sind,  wird  im  zweiten  Schritt  eine  Neuberechnung  unter  Einsatz  des notwendigen Selbstbehalts von derzeit 1.080 EUR vorgenommen (Eschenbruch ua/Schmidt/Kohne Kap. 2 Rn. 252)".

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 14:06




(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

Selbstbehalt findest du in den LL´s
https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2019/unterhaltsleitlinien-th%C3%BCringen-1-1-2019.pdf

Punkt.: 21.2 wo steht

Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch gegenüber Ansprüchen
minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der
angemessene Selbstbehalt nach 21.3.1.

21.3.1. gegenüber volljährigen Kindern, die nicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
privilegiert sind (angemessener oder großer Selbstbehalt): 1300
EUR

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 14:18
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Unterhaltsleitlinien <a href="https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/unterhaltsleitlinien/unterhaltsleitlinien-2019/unterhaltsleitlinien-th%C3%BCringen-1-1-2019.pdf>Thüringen</a>" sagen dazu leider nichts.

Was du gefunden hast deckt sich mit dem <a href="https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/BT-Prax/Werke_Downlaods/Beurkundungen_8._Auflage/III.10._Mehrbedarf_und_Sonderbedarf__TG-1090.pdf>Themengutachten:" Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt</a>, wo auch rechtliche Grundlagen erwähnt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 14:22
(@christian44)
Rege dabei Registriert

Danke Sturkopp und AnnaSophie!!

Was mich noch interessieren würde, ob von beiden Kindern die Unterhaltsansprüche in Abzug gebracht werden.

Also 1700€ - 379€ - 257€ !?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2019 14:26
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

aus meiner Sicht ja, denn Dein tatsächlich für Mehrbedarf zur Verfügung stehendes Einkommen ist das, was durch den KU für beide Kinder gemindert ist.
Damit liegst Du unter 1300 Euro und sogar unter 1080 Euro.
Damit bist Du für Mehrbedarf nicht leistungsfähig und die KM müsste alles alleine bestreiten oder wenn sie auch leistungsunfähig ist, dann müsste es aus dem normalen KU bestritten werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 16:20
(@celine)
Nicht wegzudenken Registriert

... die KM müsste alles alleine bestreiten oder wenn sie auch leistungsunfähig ist, dann müsste es aus dem normalen KU bestritten werden.

... oder das Kind bekommt eben keine Nachhilfe, da keiner der Elternteile diese zu finanzieren fähig/bereit ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2019 16:32