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Mehrbedarf KiGa

 
 LeDa
(@leda)
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Hallo zusammen,

kurz die Situation:
- berufstätig bis März
- seit April ALG1
- Tochter wird Mitte Oktober 3 und kommt ab 1. Oktober in den Kindergarten
- KM ist noch im 3. Jahr der Elternzeit bis zum Geburstag, Wiederantritt unwahrscheinlich

Wie erwartet fordert die KM meine Einkommensnachweise zur Berechnung.
Nur jetzt die Fragen:
- was ist die Berechnungsgrundlage? Einkommen Oktober (=ALG1) oder durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate?
- sind titulierter KU und aus Vergleich stammender BU bei mir voll abzugsfähig?
- Wie ist es mit den umgangsbedingten Kosten? (Fahrten um die Kinder abzuholen)
- Wie hoch ist der Selbstbehalt und was passiert, falls beide diesen unterschreiten?

Grüße,
LeDa

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2015 11:55
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

bei Arbeitslosigkeit wird die Dauer von 6 Monaten als vorübergehend angeehen.
Dein Selbstbehalt sinkt aber auf 880 €.
KU und BU werden vorweg abgezogen.
Gerechnet werden müsste mit dem ALG-Bescheid. Diesen würde ich der KM übersenden.

Wie weit ist die Entfernung zum Kind und wer hat die Entfernung geschaffen?

Wenn du mehr ALG als 880 + KU + BU hast, dann ist Luft für Mehrbedarf. Wenn nicht, dann nicht. Vereinfacht formuliert.

Wie lange musst du noch BU zahlen?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2015 12:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie AnnaSophie schon geschrieben hat, sinkt aufgrund der Arbeitslosigkeit Dein Selbstbehalt auf 880 Euro.
Für Neuberechnung sollte ALG 1 zu grunde gelegt werden, da Du zu Unterhalt aufgrund Deines Einkommens zu zahlen hast. Bist Du dann allerdings nicht für den Mindestunterhalt leistungsfähig, dann bist Du ein sogenannter Mangelfall und es wird äußerst spitz gerechnet.

Als erstes wird immer der KU berechnet, der BU ist nachrangig und sollte zumindest ab November entfallen, da das Kind dann 3 ist.

Die Umgangskosten sind von Dir zu tragen, wenn Du das finanziell aber nicht schaffst, kannst Du versuchen als H4-Aufstocker mit Anlage BB die Umgangskosten zu erhalten. (Umgangskosten können ALG 2 -Bezieher auf diese Weise erhalten, <a href="http://www.kanzlei-blaufelder.com/bsg-staerkt-umgangsrecht-arbeitsloser-mit-getrennt-lebenden-kindern-sozialrecht-mediation-ludwigsburg/>Hinweis</a>)."

Wenn keiner von Euch in der Lage ist den Mehrbedarf zu tragen, da der Selbstbehalt unterschritten wird, dann sind die Kita-Gebühren aus dem KU zu bestreiten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2015 14:38
 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Hallo und danke soweit.

Wie weit ist die Entfernung zum Kind und wer hat die Entfernung geschaffen?
- ca 70km einfach, jedes zweite WE 3x zu fahren. Ich lebte nie dort und habe durch Umzug die Entfernung sogar drastisch reduziert. Also 840km im Monat.
Wie lange musst du noch BU zahlen?
- aufgrund des Vergleichs noch bis Mitte 2016
H4-Aufstockung entfällt wegen Grundeigentum und weiterer theoretischer Anrechnungsmöglichkeiten.

Dass die Reihenfolge KU-BU-Mehrbedarf ist, leuchtet mir ein. An den ersten beiden will ich ja auch gar nicht rütteln. Mir geht es nur um die Berechnung (der Verteilung) des Mehrbedarfs.
Wo finde ich den reduzierten Selbstbehalt?

Mein Einkommen übersteigt die erwähnten 880 + KU + BU nicht --> wenn ich Auskunft über meine Einküfte liefere, fordere ich die KM auf, mir auch ihre Einkünfte offen zu legen. Diese überschreiten meines Wissens sogar den normalen Selbstbehalt von 1100 oder 1300...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2015 15:13
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Angaben zum Selbstbehalt findest Du ausführlich <a href="http://www.familienrecht.de/unterhalt/neue-selbstbehaltssaetze-zum-1-januar-2015/>hier</a>" bzw. <a href="https://www.familienrecht.de/unterhalt/2015-neue-werte-selbstbehalt-berechnungsbeispiele/>kurz</a>."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2015 15:26
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Mehr- und Sonderbedarf wird nach Einkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes (und vorrangiger Unterhaltspflichten) geqoutelt.
Was bei dir hinzukommen kann ist evtl. ein Wohnwertvorteil - wobei hiergegen Aufwendungen dafür gerechnet werden können.

Wenn du also nach Berechnung Selbstbehalt, KU und BU nichts mehr hast, dann bist du für Sonder- und Mehrbedarf nicht leistungsfähig und musst nicht zahlen.

Was die Entfernung angeht, die KM hat dort schon immer gewohnt?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2015 15:49
 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Ja, die KM wohnte schon immer dort.

Heißt das also, dass ich voraussichtlich ohne weitere finanzielle Belastung aus diesem Thema heraus komme?

@wohnwerter Vorteil: ich wohne zur Miete, sie in einer Wohnung im eigenen Haus (aufgeteilt durch Erbschaft).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2015 15:57
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kam auf den Wohnwertvorteil weil du von Grundeigentum sprichst, dass H4 entgegensteht.
D. h. der KM wäre dann ein Wohnwertvorteil anzurechnen, aber hier stellt sich die Frage, ob sich das überhaupt lohnt, wenn du nicht leistungsfähig bist.

Wenn die KM schon immer dort gewohnt hat, dann bestand die Entfernung ja schon immer.

Ja, Mehrbedarf kann nur geleistet werden, wenn Mittel dafür zur Verfügung stehen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 29.09.2015 16:05
 LeDa
(@leda)
Schon was gesagt Registriert

Ich besitze auch einen Anteil an einem Haus und Grundstücken. Das Haus ist jedoch u.a. durch Eigennutzung durch den anderen Teileigentümer nicht vermietbar.
Ja, sie versucht auch immer wieder, mir hier (viel zu hoch angesetzte) fiktive Mieteinnahmen anzusetzen, was bisher vor Gericht nie so durch ging.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.09.2015 16:15