Mehrbedarf Anteilsb...
 
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Mehrbedarf Anteilsberechnung

 
(@mrfox)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Gemeinde,
Ich zahle Unterhalt für 2 Kinder nach DT (Stufe 105%). Titulierung wurde nicht verlangt.

Die Mutter nervt regelmäßig mit Zusatzforderungen und will Kosten aller Art zu 50% erstattet haben. Ihre Argumentation ist die, dass unsere Einkommen ungefähr gleich seien und Mehrbedarf anteilig nach Einkommen zu zahlen sei. So liest man das leider auch auf vielen Seiten. Ich bin jedoch der Ansicht, dass der reguläre Kindesunterhalt (für 2 Kinder!) berücksichtigt werden muss, der den Quotienten deutlich zu ihren Lasten verschieben würde. Ist mein Rechenweg also richtig?

Vatereinkommen = bereinigtes Netto - (2x Unterhalt 105%) - angemessener Selbstbehalt
Muttereinkommen = bereinigtes Netto - angemessener Selbstbehalt
Quotient = Vatereinkommen durch Muttereinkommen

Wenn ich das System richtig verstehe, braucht sich ein Vater, der 2 Kindern unterhaltspflichtig ist, vor Mehrbedarfsforderungen nicht groß zu fürchten, weil das Ansinnen schnell am angemessenen SB (1300 EUR) scheitern wird. Mehrbedarf ist sinnvoll nur bei einer einzigen Unterhaltspflicht einholbar, richtig?

Dank im Voraus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2016 16:30
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja Mehrbedarf und auch Sonderbedarf werden erst anteilig berechnet wenn der Kindesunterhalt gezahlt/abgezogen ist.
Damit bleibt bei dir weniger als bei ihr.

Die Frage ist aber, ob das was sie als Mehrbedarf haben möchte welcher ist.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2016 16:34
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Welcher Art sind denn diese Forderungen?
Ich würde mich erstmal mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Forderungen tatsächlich Mehr- oder Sonderbedarf darstellen, bevor ich über den Anteil dara diskutiere.
Denn Kosten der Kinder der Kinder sind zuallererst vom KU zu bestreiten.
Dafür ist er schließlich da.
Sie kann nicht erst KU verlangen und dann von jeder Ausgabe noch die Hälfte von dir verlangen.
Oder besser gesagt, verlangen kann sie das schon, nur musst du dann nicht jedesmal Männchen machen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2016 17:23
(@mrfox)
Schon was gesagt Registriert

Diverses. Damit der Thread am Thema bleibt, wollte ich das Aussparen. Sie googlet sich einen Haufen zurecht und zitiert Urteile, die sie entweder nicht (richtig) gelesen hat oder nicht versteht. Den Unterschied zw. Mehr- und Sonderbedarf kennt oder versteht sie nicht, sie verwendet die Begriffe immer synonym. Sie fordert einfach -- und ich lehne ab. 🙂  Ihre Beratungsresistenz ist für mich Fluch und Segen zugleich.......

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.04.2016 18:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im Prinzip rechnest Du richtig.

VE = bereinigtes Netto minus Gesamt-KU
ME = bereinigtes Netto

Quotelung: VE - angemessener Selbstbehalt, ME - angemessener Selbstbehalt.
Ist VE - angemessener Selbstbehalt < 0 und ME - angemessener Selbstbehalt groß genug, dann zahlt sie alleine.

Sollte aber auch für Sie gelten ME - angemessener Selbstbehalt < 0 oder ungenügend klein, dann wird neu mit einem Selbstbehalt von 1080 Euro gequotelt.

Gibt es dann immer noch nicht genügend Geld, dann muss der Mehrbedarf aus dem Unterhalt bestritten werden.

Wenn Eurer bereinigtes Einkommen in etwas gleich ist, dann sollte im Regelfall sie 1 mal KU für Mehrbedarf zur Verfügung haben und Du bist mit 2 mal KU eher bei 1080 Euro als beim angemessenen Selbstbehalt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 11.04.2016 18:29
(@mrfox)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für alle Hinweise.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.04.2016 01:10