Moin Gemeinde,
kurze Zusammenfassung:
Kind 1 über 18 Jahre - studierend - noch zu Hause wohnend - Unterhalt nach DDT mit Titel befristet bis 28.02.22
Kind 2 über 18 Jahre - Bachelor seit 08/21 fertig - mit eigenem Hausstand - Unterhalt bisher frei verhandelt in Anlehnung an DDT -
Bafögantrag wurde seinerzeit gestellt, aber wegen Höhe des Einkommens abgelehnt. KM ist natürlich nicht leistungsfähig. Derzeitiges Alter 24 und wird in 08/22 dann 25.
Kind 2 hat sich nun entschieden seinen Master an einer Elite Uni im Ausland ab 02/22 zu machen. Die Zeit von 08/21 - Antritt Studium hat er mit Studentenjobs/Praktika überbrückt. Kind 2 hat vor Beendigung des Bachelors in Business Administration ein anderes Studium über 2 Semester in Betriebswirtschaft abgebrochen.
Unsere bisherige Vereinbarung (ohne Anwalt oder JA ...) belief sich auf eine Summe x in Anlehnung an die DDT für die Zeit des Studiums. Diese ist seit 08/21 offiziell beendet mit Abschluss. Ich hatte mit Kind 2 vereinbart, dass ich ihn bis Ende 2021 noch mit
Unterhalt unterstütze, er von 08/21 - 12/21 Geld verdienen könne und er dann ab 2022 auf eigenen Beinen stehen müsse. Egal was er noch vorhat ...
Nun hat sich Kind 2 dazu entschieden einen Master ab 02.22 in Portugal zu machen und verlangt, dass ich ihn weiter unterstütze und mir mitgeteilt, dass er alle Möglichkeiten ausschöpfen wird um an das Ziel zu kommen .... u.a. Bafög beantragen, was wohl wieder abgelehnt wird auf Grund des Einkommens ...
Ich habe aber keinen Bock mehr weiter zu blechen ( ich erspare euch die emotionalen Sachen die sich Kind 2 geleistet hat). Ich denke insgesamt 10 Semester fair unterstützt zu haben reichen (nun doch emotional ;-)).
Wie seht ihr das, welche Möglichkeiten habe ich ........... ? Bitte bitte keine Kommentare von wegen .. dem armen Kind alles zu ermöglichen, damit er das Beste bekommt und es sei meine moralische Verpflichtung usw.
Natürlich kann ich mir grundsätzlich eine Unterstützung vorstellen, aber nicht als geforderte Pflicht sondern freiwillig und nur ab und zu oder nach Bedarf ...
Danke fürs lesen und Rat
Gruß RP
Hallo,
prinzipiell besteht die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Die 2 Semester BWL-Studium können nirgendwo berücksichtigt werden, es ist einfach ein Irrtum für den Du trotzdem zahlen musst. Das kann auch der Bachelor sein, da dieser berufsqualifizierend ist. I.Allg. wird ein konsekutiver Master ebenfalls in die Unterhaltspflicht aufgenommen. Da der Bachelor 8/21 beendet wurde und nicht sofort im Master weiterstudiert wurde, könnte man argumentieren, dass der Master nicht konsekutiv ist.
Ob das eine stichhaltige Begründung ist kann ich nicht sagen.
Ansonsten wäre der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes 860 Euro abzüglich Kindergeld (solange es gezahlt wird) + KV + PF.
Da Portugal Studiengebühren erhebt wären diese auch zu tragen. Wie sind denn seine Portugiesischkenntnisse? Ich könnte mir zwar auch einen englischsprachigen Master in Portugal vorstellen, aber die Englischkenntnisse im Land sind doch eher rudimentär.
Die frage hier wäre ob Du überhaupt die Kosten eines Studiums im Ausland tragen musst.
VG Susi
Servus!
Natürlich kann ich mir grundsätzlich eine Unterstützung vorstellen, aber nicht als geforderte Pflicht sondern freiwillig und nur ab und zu oder nach Bedarf ...
Prinzipiell sehe ich es wie Susi, daher würde ich Dein Ansinnen auch so Sohn2 mitteilen. Hierbei würde ich wegen
...mir mitgeteilt, dass er alle Möglichkeiten ausschöpfen wird um an das Ziel zu kommen...
auch gleich klar machen, dass Deine Bereitschaft zu freiwilligen Unterstützungen in den negativen Bereich sinkt, wenn er meint mit Hilfe von Anwälten oder dergl. sich holen zu wollen, was ihm vermeintlich zusteht.
Die Erkenntnis, sich selbst Dinge zu gönnen, die man sich auch ohne fremder Hilfe/Unterstützung leisten kann, gehört auch zum Erwachsenwerden....
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Da der Bachelor 8/21 beendet wurde und nicht sofort im Master weiterstudiert wurde, könnte man argumentieren, dass der Master nicht konsekutiv ist.
Nein, das ist keine geeignete Argumentation. Nicht-konsekutive Masterstudiengänge sind solche, bei denen zwischen Bachelor und Master eine mindestens einjährige Berufstätigkeit gefordert wird. Wegen des halben Jahres, das hier gewartet wurde (aus welchem Grund auch immer) ist noch kein zeitlicher Zusammenhang ausgeschlossen.
Es gibt zwar noch keine BGH Entscheidung zur Frage, ob Masterstudiengänge noch von den Eltern finanziert werden müssen, aber bereits einige OLG Entscheidungen, sie dazu tendieren, diese Frage zu bejahen.
Ob nun zusätzliche Kosten für das Studium auch noch übernommen werden müssen, hängt von den finanziellen Verhältnissen der Eltern sowie von der Frage ab, ob es sachlich gerechtfertigt ist.
Fazit: Du wirst wohl eher nicht darum herumkommen, den Master zu finanzieren. Ich an Deiner Stelle würde dem Filius anbieten, das, was Du bisher gezahlt hast, weiterzuzahlen.
Wenn er dann in Portugal lebt und studiert und nicht nur ein Auslandssemester absolviert, gilt doch portugiesisches Unterhaltsrecht?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Auf gegenseitiges Rücksichtsgebot verweisen: ein Studium im Ausland ist teuer und deshalb soll er den Studiengang in D absolvieren, insb. da er bald über 25 ist.
Baut der Master denn auf dem Bachelor auf?
Moin
Du erwähntest 10 Semester, vermutlich den Bachelor-Abschluß meinend. Ähm, für den Bachelor, welcher regelmäßig 6 Semester in Anspruch nimmt? Bei voller UH-Zahlung? Gab es tatsächliche Gründe, diesen um 4 Monate zu verlängern? Mir geht es hier um die erforderliche Zielstrebigkeit beim Verfolgen eines Berufsabschlusses. Ist zwar auch eine wattebausche richterliche Interpretation, aber immerhin ein Anhaltspunkt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Gemeinde,
Danke für die Wortmeldungen, leider konnte ich gesundheitlich bedingt erst jetzt schreiben....
Du erwähntest 10 Semester, vermutlich den Bachelor-Abschluß meinend.
2 Semester BWL + 8 Semester Business Admin. Die +2 Semester für dem Bachelor sind aufgrund der Erhöhung der Regelstudienzeit
Corona bedingt gekommen.
Auf gegenseitiges Rücksichtsgebot verweisen: ein Studium im Ausland ist teuer und deshalb soll er den Studiengang in D absolvieren, insb. da er bald über 25 ist.
Baut der Master denn auf dem Bachelor auf?
Das mit dem Rücksichtsgebot höre ich zum ersten Mal ... kann das wirklich zur Anwendung kommen und muss Kind 2 im dann Inland den Master machen ... ?!?
Wie finde ich den heraus, ob der Master auf den Bachelor aufbaut ? Es findet ja keine Kommunikation statt und um welchen Master es sich exakt handelt weiß ich bisher nicht.
Wenn er dann in Portugal lebt und studiert und nicht nur ein Auslandssemester absolviert, gilt doch portugiesisches Unterhaltsrecht?
Kann hierzu jemand mehr sagen ? Ich kann mir das ehrlich gesagt nicht vorstellen ... obwohl.... Kind 2 ja dann für die 18 Monate des Masters seinen Wohnsitz in Portugal haben könnte.
Ich habe nochmals versucht, das Gespräch mit Kind 2 zu suchen und mein Bereitschaft zu "sprechen" signalisiert - leider ohne Erfolg. Da wird wohl die nächste Tage Post vom RA reinflattern.
Heute habe ich die Info von Kind 1 erhalten, dass das Ministerium die Regelstudienzeit von 7 auf 10 Semester erhöht hat aufgrund der Corona Lage.
D. h. an dieser Front kann ich nun auch noch 1,5 Jahre länger blechen - hinzu kommt noch die Ankündigung von Kind 1 im Anschluss den Master zu machen. Gibt es hierzu irgendeinen Ausgleich bzgl. der Erhöhung der Regelstudienzeit für mich als väterlichen Geldautomat?
Ich stelle mir echt die Frage in welcher Zeit wir leben und ob es niemanden interessiert, dass erwachsene Kinder sich asozial und respektlos gegenüber ihren Eltern verhalten dürfen und als Belohnung bedingungslos Unterhalt zugesprochen bekommen. Was dem Fass noch den Boden ausschlägt ist die Tatsache, dass die KM offiziell keinen müden Cent dazu geben muss (obwohl lange reich wiederverheiratet) und sich hinter der Nicht- Leistungsfähigkeit versteckt und der Tenor herrscht: Die arme Mama hat doch kein Geld.
Bleibt mir am Ende von 50 Std Arbeit die Woche nur der Selbstbehalt von 1400 € ??. Sollte ich dann vielleicht auch darüber nachdenken nicht leistungsfähig zu werden ?!?
Viele Grüße RP
Hallo,
die Frage der Kosten eines Auslandsstudiums werden <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE209462013>KG" Berlin, Az. 17 WF 232/12 </a> behandelt.
Abgestellt wird auf den sogenannten Ausbildungsunterhalt <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610.html>" § 1610 (2)</a> abgestellt. Es geht also nicht darum ob das Kind in Deutschland lebt oder nicht sondern darum, dass die Eltern verpflichtet sind Unterhalt bis zum erste berufsqualifizierenden Abschluss zu zahlen. Bei einem Auslandsaufenthalt entstehen Mehrkosten und darum geht es im Beschluss.
"Leitsatz
1. Studiengebühren bzw. allgemein die Kosten für einen studien- oder ausbildungsbedingten Auslandsaufenthalt sowie die Kosten eines vollständig im Ausland absolvierten Studiums einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Mehrkosten sind als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf anzusehen.(Rn.3)
2. Ein Anspruch des Kindes darauf, dass ihm die Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts Ausbildungsabschnitte im Ausland beispielsweise in Form von Auslandssemestern, zeitweiligen Auslandsaufenthalten oder Auslandssprachkursen finanzieren, besteht außerhalb einer entsprechenden Absprache zwischen Eltern und Kind nur, wenn die damit einhergehende finanzielle Mehrbelastung den Eltern bzw. dem Elternteil wirtschaftlich zumutbar ist, der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und sinnvoll ist, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen und dieser Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insgesamt angemessen erscheint.(Rn.3)
.....
4
Der vorliegende Fall geht hierüber ersichtlich deutlich hinaus, weil die Antragstellerin nicht nur die Finanzierung eines Ausbildungsabschnitts im Ausland begehrt, sondern ihre gesamte Ausbildung vollständig im Ausland absolvieren möchte. Die Anforderungen, dass eine derartige Ausbildung von den Eltern im Rahmen des Ausbildungsunterhalts (§ 1610 BGB) zu finanzieren ist, sind in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, aber auch die Leistungsbereitschaft des Kindes deutlich verschärft (vgl. AG Köln, Urteil vom 16. August 2000 - 302 F 273/98 -, FamRZ 2002, 482 [zitiert nach juris]: Ausbildungsmehrbedarf von ca. 7.867 DM/Monat für ein Studium in den USA nur dann angemessen und zumutbar, wenn das studierwillige Kind intellektuell hochbegabt ist, der Unterhaltspflichtige über eine entsprechende Leistungsfähigkeit verfügt, er einem Geschwisterkind bereits ein entsprechendes Studium finanziert und damit zu erkennen gegeben hat, dass er eine entsprechende Ausbildung für angemessen erachtet). In der Literatur wird darauf hin- gewiesen, dass die (Mehr-) Kosten derartiger Studienaufenthalte vom unterhaltspflichtigen Elternteil nur nach Maßgabe von § 1618a BGB, also unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme, zu tragen sind (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis* [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 81)."
Du wirst kein Urteil finden, dass sagt, dass in Deinem speziellen Fall des Kind im Inland studieren muss bzw. Du nur ein Studium in Inland finanzieren musst. Du kannst nur mit dem Urteil argumentieren, dass Du keine Mehrkosten tragen willst.
VG Susi
Bleibt mir am Ende von 50 Std Arbeit die Woche nur der Selbstbehalt von 1400 € ??. Sollte ich dann vielleicht auch darüber nachdenken nicht leistungsfähig zu werden ?!?
Kannst ja auch versuchen eine reiche Frau zu finden, die dich aushält. Leider daten Frauen nur nicht nach unten 😉
Aber ja, wenn es darauf hinauslaufen sollte, dass du am Ende nur vom Selbstbehalt lebst, kannst du deine Arbeitszeit auch tatsächlich reduzieren. Da die Kinder nicht mehr privilegiert sind, kann niemand dich zwingen Vollzeit arbeiten zu gehen. Du hast also auch das Recht der Mutter dich leistungsunfähig zu machen. Dann ist es das Problem des Kindes. Wahrscheinlich wird es dann Bafög geben, nur wird das nicht für ein Auslandsstudium reichen (klar, der Staat zahlt längst nicht alles wozu er Väter verdonnert).
Darf ich dazu ne Frage stellen, auch wenns mich noch nicht betrifft.
Wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist, darf ich also einfach meine Arbeitszeit auf den Selbstbehalt senken. Wie sieht mit Titeln aus, wäre da eine Änderung oder herausgabe einfach durchsetzbar und ohne fiktive Einkommens Rechnung?
Hallo,
bei volljährigen Kindern gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Trotzdem müsstest Du eine Verringerung des Einkommens begründen, eine mutwillige Verringerung des Einkommens würde hier schlecht ankommen. Aber eine angemessene Verringerung z.B. aus Altersgründen oder auch aufgrund persönlicher Interessen kann Dir keiner verübeln.
Im Wesentlichen bedeutet es aber, dass minderjährige Kinder und deren Unterhaltsansprüche absoluten Vorrang haben und volljährige Kinder sich eben mit dem zufrieden geben müssen, was bleibt.
Eine Herausgabe eines Titels solange ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht ist schwierig, aber eine Abänderung ist sehr wohl möglich. Viele KMs und ihre volljährigen Kinder unterschätzen das. Auch wenn ein Titel besteht, dieser aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten bei einem volljährigen Kind entsprechen, kann der Titel ziemlich problemlos geändert werden. Leider muss man dazu das Gericht bemühen, wenn Uneinsichtigkeit vorliegt. Aber im Unterschied zu minderjährigen Kindern hat man auch gute Chancen, dass die Kosten vom Kind zu tragen sind, da die Rechtslage eindeutig ist.
VG Susi
eine mutwillige Verringerung des Einkommens würde hier schlecht ankommen.
Mich würde mal interessieren, was eine mutwillige Verringerung ist, wenn es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt. Normalerweise sollte man auch versuche darauf hinzuwirken, dass es nach Volljährigkeit keinen Titel mehr gibt. Das ist auch zum Schutz des Kindes. Denn wenn das nämlich auf die Idee kommt aus diesem zu pfänden, kann es teuer werden. Denn die Spielregeln sind nach der Privilegierung einfach anders als vorher.
Du könntest sogar versuchen, solange das Kind privilegiert ist, von der Mutter einen Teil des Unterhalts zurück zu erhalten. Nennt sich familienrechtlicher Ausgleichsanspruch. Sie ist ja auch gesteigert unterhaltspflichtig, kommt dem aber nicht nach. Ist aber ein steiniger Weg und die Erfolgschancen kann dir keiner vorher beziffern.
Wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist, darf ich also einfach meine Arbeitszeit auf den Selbstbehalt senken.
Ja. Insbesondere wenn man schon älter ist, zB >55 Jahre oder in der Vergangenheit öfters wegen Burnout oder Ähnlichem krankheitsbedingt ausgefallen ist. Dann gestaltet sich das besonders einfach, weil leicht nachvollziehbar. Intelligente Väter, die noch für minderjährige Kinder Unterhalt zahlen müssen, nehmen sich genau deswegen alle 1-2 Jahre so eine Auszeit. Aktuell macht das zB ein Kollege von mir. Recht hat er. Wenn er mal tot ist, kommt niemand und schreibt auf seinen Grabstein "Er war ein aufrechter Mann, war nie krank und hat stets 100% gerackert und den maximal möglichen Unterhalt gezahlt." Mit anderen Worten: Unterhalt zahlen honoriert einem niemand, am wenigsten in der Regel die Kinder. Das wird von allen Seiten einfach als völlig normal und selbstverständlich angesehen. Nur einer sieht das meistens anders: der, der ihn zahlt.
Bei erwachsenen Kindern, um die es hier geht, gehört auch das Abnabeln vom Geldfluss, also das sich Verabschieden vom kompromisslosen Leben auf Kosten anderer, auch wenns die Eltern sind, zum Erwachsen Werden dazu, wie ich finde. Mit anderen Worten, den Master finanziert sich ein 25-Jähriger idealerweise selbst oder nur mit einer kleinen Unterstützung.
Beim Betreten des Familiengerichts verlassen Sie den Rechtsstaat und befinden sich nun im Matriarchat.
Hallo Gemeinde,
ich muss leider auf die Angelegenheit wieder zurück kommen.
Kind 2 hat sich nun entschieden seinen Master an einer Elite Uni im Ausland ab 02/22 zu machen. Die Zeit von 08/21 - Antritt Studium hat er mit Studentenjobs/Praktika überbrückt. Kind 2 hat vor Beendigung des Bachelors in Business Administration ein anderes Studium über 2 Semester in Betriebswirtschaft abgebrochen.
Unsere bisherige Vereinbarung (ohne Anwalt oder JA ...) belief sich auf eine Summe x in Anlehnung an die DDT für die Zeit des Studiums. Diese ist seit 08/21 offiziell beendet mit Abschluss. Ich hatte mit Kind 2 vereinbart, dass ich ihn bis Ende 2021 noch mit
Unterhalt unterstütze, er von 08/21 - 12/21 Geld verdienen könne und er dann ab 2022 auf eigenen Beinen stehen müsse. Egal was er noch vorhat ...Nun hat sich Kind 2 dazu entschieden einen Master ab 02.22 in Portugal zu machen und verlangt, dass ich ihn weiter unterstütze und mir mitgeteilt, dass er alle Möglichkeiten ausschöpfen wird um an das Ziel zu kommen .... u.a. Bafög beantragen, was wohl wieder abgelehnt wird auf Grund des Einkommens ...
Ich habe aber keinen Bock mehr weiter zu blechen ( ich erspare euch die emotionalen Sachen die sich Kind 2 geleistet hat). Ich denke insgesamt 10 Semester fair unterstützt zu haben reichen (nun doch emotional ;-)).
Was seitdem geschah:
Kind 2 hatte mich dann im Dezember hierzu Kontakt mit mir aufgenommen um die Finanzierung zu besprechen.
Ich habe ihm mehrere Termine zur Auswahl bei mir zu Hause gestellt. Er wollte sich aber auf neutralem Gebiet treffen und nicht meine neue Frau nicht mit dabei haben - ich sei schließlich sein Vater und es ginge nur ihn und mich etwas an.
Das habe ich abgelehnt und Kind2 klar gemacht, dass wenn er was möchte sich der Konfrontation bei uns stellen muss. Daraufhin habe ich keine weitere Reaktion mehr (bis heute) von Kind 2 erhalten. Auch habe ich ihn mehrfach angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass wir immer gesprächsbereit sind - ohne Erfolg.
Er hat es komplett abgelehnt, mit mir über die Finanzierung zu sprechen bzw. sonstigen Kontakt gepflegt.
Ich hatte also keinerlei Info, was Kind2 denn so wo und was treibt. Ich habe auch keinen Unterhalt mehr gezahlt seit 01.01. so wie ich es vor Wochen ihm kommuniziert habe.
Heute dann eine Mail vom besagten Kind2: Er hat das Masterstudium in Portugal wohl seit Februar 22 angetreten, jedenfalls ergibt sich das aus dem Kontext. Er fordert mit allerlei Gesetzestexten, Begründungen und Urteilen von OLG usw. seinen Unterhalt von mir und seiner Mutter. Er fordert uns auf bis zum 13.03. unsere Einkommensverhältnisse ihm mit zu teilen, damit er berechnen kann was ihm zusteht. Gleichzeitig fordert er mich auf
den Unterhalt, den ich bis 31.12. gezahlt habe rückwirkend und zukünftig auf sein Konto zu erstatten.
Falls seine Berechnungen einen geringeren Betrag ergeben würde er den Mehrbetrag zurück zahlen.
Bafög würde er beantragen, sobald er unsere Einkommensbescheide vorliegen hat.
Ich bin echt sauer und verstehe die Welt nicht. Ich bitte nun euch um eure Unterstützung und Wortmeldungen in dieser Sache. Eins ist für mich klar, ich werde auf keinen Fall hier irgendetwas zahlen nur weil es Kind2 zu steht. Ich richte mich auf weiteres Tralala mit RA und notfalls auch vor Gericht ein.
Zu den Einkommensverhältnissen hat Kind2 in der Vergangenheit keine Angaben machen wollen, ich frage mich gerade wie man ein Studium in Portugal anfangen kann ohne eine finanzielle Absicherung?
Wie gehe ich mit aller Härte vor ? Denke gerade daran, dass Bafög immer zwingend zu beantragen ist und er da nicht vorher gemacht hat und dadurch er nichts fordern kann usw. Auch habe ich keine Info, wo er in Portugal eingeschrieben ist ( muss der Master nicht irgendeine Anerkennung in DE haben oder so?) Stichwort Nachweis Studium. Weiterhin muss er die Hosen runter lassen wie seine Einkommensverhältnisse waren/sind.
Wie sieht das eigentlich unterhaltstechnisch aus, wenn Kind2 seinen Wohnsitz nicht in DE hat ?
Abschließend noch der Hinweiß, dass ich kein Unmensch bin. Ich habe Kind2 immer Unterstützung (welcher Art auch immer) zugesagt auch über Einstellung des Unterhaltes zum 31.12. hinaus. Die zahlreichen Angebote detailliert und offen darüber zu sprechen, was ich bereit bin freiwillig zu leisten, hat Kind2 verstreichen lassen und fordert nun jetzt das was einem vermeintlich zusteht und das nach Antritt des Studiums .....
Danke für die Hilfe.
Gruss RP
hallo,
ich würde Junior mitteilen, dass er seine Bedürftigkeit nachweisen muss. Und dies durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Bafög-Antrags gerne erfolgen kann. Aber auch gleichzeitig mit der Information wie lange dies masterstudium dauert und begründen warum dies nicht in Deutschland absolviert werden kann.
erst nach diesen belegen, nachdem er belegt hat, dass er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten kann seine Aufforderung erfolgen die Unterlagen der Eltern zu bekommen.
hinweisen würde ich parallel ebenfalls noch einmal darauf, dass du enttäuscht bist, dass er die gesprächsangebote nicht angenommen hast.
und den Hinweis, dass bereits gezahlter Unterhalt nicht noch einmal gezahlt wird. Da dies ein Freiwilliger war. Und er möge bitte schriftlich erklären, auf welches Konto Unterhalt zu zahlen ist, sofern ein Unterhaltsanspruch überhaupt besteht.
sophie
hinweisen würde ich parallel ebenfalls noch einmal darauf, dass du enttäuscht bist, dass er die gesprächsangebote nicht angenommen hast.
Echt jetzt?
Junior kann genauso enttäuscht darüber sein, dass der Vater es abgelehnt hat sich mit ihm alleine auf neutralem Boden zu treffen. Es war der Vater der auf ein Treffen im Beisein seiner Frau und in seinem Haus bestanden hat.
Ich sehe hier 2 Sturköpfe, nicht nur einen.
Was hätte denn der Vater gesagt, wenn Junior zugestimmt hätte, aber darauf bestanden hätte die Mutter mitzubringen, da sie das ja auch was angeht, da ja beide Elternteile Unterhalt zahlen sollen.... oder die aktuelle Partnerin? 😉
Manchmal sollte man sich eben mal unter Männern alleine treffen, um Dinge zu besprechen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Was hätte denn der Vater gesagt, wenn Junior zugestimmt hätte, aber darauf bestanden hätte die Mutter mitzubringen, da sie das ja auch was angeht, da ja beide Elternteile Unterhalt zahlen sollen.... oder die aktuelle Partnerin
Der Vater hätte es begrüßt, dass die arme bewusst nicht leistungsfähige Mutter mit am Tisch sitzen würde und erklärt warum sie seit Jahren ihre Kinder nicht finanziell unterstützen will. 😉 Leider ist die wirkliche Situation mit Kind2 hier natürlich nicht darstellbar, sodass man keinen Eindruck gewinnen kann warum ich extremen Ausschlag bekomme .....
Wenn ich die bisherigen Wortmeldungen richtig deute, kann Kind2 also mich und meine ganze Familie väterlicher Seite respektlos behandeln, Dinge zu seinen Gunsten biegen (man könnte auch lügen sagen), mit seinem Antritt des Studiums Fakten schaffen und am Ende mit einer Mail auf sein Recht pochen mit der Aussicht auf Erfolg?
Hat Kind2 denn überhaupt keine Richtlinien oder Folgen bei Versäumnissen die bei so einer Sache einzuhalten sind so wie Sophie es angedeutet hat ?
ich würde Junior mitteilen, dass er seine Bedürftigkeit nachweisen muss. Und dies durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und des Bafög-Antrags gerne erfolgen kann. Aber auch gleichzeitig mit der Information wie lange dies masterstudium dauert und begründen warum dies nicht in Deutschland absolviert werden kann.
erst nach diesen belegen, nachdem er belegt hat, dass er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten kann seine Aufforderung erfolgen die Unterlagen der Eltern zu bekommen.
Ist es nicht so, dass Bafög zwingend zu beantragen ist und zwar vor Antritt? Hier werden doch die Einkommen beider Elternteile entsprechend ermittelt und daraus ergibt sich dann ein Anspruch oder auch nicht.
Wie sieht denn ein Nachweis das Kind2 sich selbst nicht unterhalten kann zumal ich davon ausgehe das Kapital vorhanden ist durch Aktien, aus?
( muss der Master nicht irgendeine Anerkennung in DE haben oder so?)
Wie sieht das eigentlich unterhaltstechnisch aus, wenn Kind2 seinen Wohnsitz nicht in DE hat ?
Kann jemand was zu diesen beiden Fragen sagen?
Weiterhin gern noch Anregungen hierzu.
Dank an alle.
Gruß RP
Hallo,
zu Deinen Fragen.
( muss der Master nicht irgendeine Anerkennung in DE haben oder so?)
Prinzipiell vergeben Universitäten und Hochschulen akademische Grade und keine Berufsbezeichnungen. Der akademische Grad kann aber die Voraussetzung für einen Beruf sein und das Führen einer Berufsbezeichnung kann auch davon abhängen.Weiterhin gibt es einen europäischen Bildungsraum, der gerade dazu geschaffen wurde in einfacher Weise Abschlüsse und Studienleistungen vergleichbar zu machen und gegenseitig anzuerkennen. Da Portugal der EU angehört ist also eine formale Anerkennung des Abschlusses in Deutschland gewährleistet. Wie Arbeitgeber das sehen ist damit nicht gesagt.
Prinzipiell gibt es auch für eine Studium im europäischen Ausland, wobei es höhere Fördersätze gibt als bei einem Studium in Deutschland. Außerdem sollte rechtzeitig beantragt werden, mindestens ein halbes Jahr im voraus.
Siehe <a href= https://www.bafög.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/einzelfragen-der-foerderung/gibt-es-bafoeg-auch-im-ausland/gibt-es-bafoeg-auch-im-ausland>hier</a> und <a href= https://www.studentenwerke.de/de/content/lebensunterhalt-im-ausland>hier</a>.
"Innerhalb der EU und der Schweiz können Studierende für das gesamte Studium BAföG bekommen.
Folgende Leistungen umfasst das Auslands-BAföG:
- Inlandsförderung
- notwendige Studiengebühren (für maximal ein Jahr bis maximal 4.600 Euro pro Studienjahr als Vollzuschuss)
- Reisekostenzuschlag
- Krankenversicherungszuschlag "
Wie sieht das eigentlich unterhaltstechnisch aus, wenn Kind2 seinen Wohnsitz nicht in DE hat ?
Diese Frage ist schwieriger zu beantworten, da das Auslands-BAFöG davon ausgeht, dass der Studierende seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Beim Kindergeld wird davon ausgegangen, dass bei einem Auslandsaufenthalt von max. 1 Jahr der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland gegeben ist, dafür muss aber nachgewiesen werden, dass der Studierende eine Wohnung oder zumindest 1 Zimmer (ggf. im elterlichen Haushalt) hat, dass er jederzeit bewohnen könnte. Mit immer länger werdendem Auslandsaufenthalt ist der Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland natürlich schwieriger zu erbringen.
Solange der ständige Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist gilt deutsches Unterhaltsrecht. Wenn das Studium wie geplant 2 Jahre (ggf. 2,5 Jahre) dauert wird sich an dieser Einschätzung kaum etwas ändern. Dauert das Studium länger und ist damit der ständige Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland. Lebt das Kind in einem Land, wo die Lebenshaltungskosten wesentlich geringer sind, dann kann sich der Unterhaltsanspruch reduzieren. Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Siehe <a href= https://www.scheidung-online.de/unterhalt/auslandsfaelle/kind-lebt-im-ausland/>hier</a>. Gemäß dieser <a href= https://datenbank.nwb.de/Dokument/634703/>Tabelle</a> betragen die Lebenshaltungskosten in Portugal nur 75% und der Unterhalt könnte um 25% gekürzt werden. Letztlich stellen Unterhaltsansprüche, wo sich der Unterhaltsgläubiger im Ausland befindet immer einen Sonderfall dar.
VG Susi