Mangelfallberechnun...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Mangelfallberechnung

 
(@olirocks)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Leute, ich bin ganz neu hier, aber wie ihr ja wahrscheinlich wisst, wird Vätern von offizieller Stelle nicht allzu bereitwillig geholfen. Ganz kurz zu meiner Situation.
1. Ich bin selbstständig
2. Ich muss 2 Kindern von 2 unterschiedlichen Müttern in 2 unterschiedlichen Bundesländern Unterhalt zahlen. Einer ist 12, der andere 6.
3. 2 weitere Kinder (4 und 1) leben bei mir im Haushalt

Ich habe immer brav die ganze Zeit bezahlt, obwohl ich mir selbst kaum etwas leisten konnte. Ich schätze mal, das mein Einkommen abzüglich Steuern und KV, bei ca. 1000-1300 Euro liegt.

Ich möchte das jetzt gern einmal klipp und klar festlegen, wieviel ich nun wirklich zahlen muss. Die Mutter des 6 Jährigen bekommt schon Vorschuß, den ich dem Amt monatlich abzahle. Aber wahrscheinlich muss ich gar nicht soviel, bzw. gar nichts zurückzahlen.

Die Mutter des 12 jährigen beantragt den Voschuß ab Juli.

Es ist mir natürlich gar nicht geholfen, wenn der Vorschuß gezahlt wird und ich irgendwann mit 100.000,- Euro Schulden da stehe. Ich habe ja auch momentan nicht genug Geld mir die Summen zurück zu legen, denn dann könnte ich ja auch ganz normal Unterhalt bezahlen. Da beißt sich die Katze ja irgendwie in den Schwanz.

Wie würdet ihr vorgehen. Kann ich das normalerweise, direkt mit den Jugendämtern machen (sind nicht sehr kooperativ) oder brauche ich einen Anwalt (den ich auch nicht bezahlen kann)??

Was für ein mistiges Thema...

Danke schon mal & Gruß an alle!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2017 13:52
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn die Kinder, für die Du unterhaltspflichtig bist UHV erhalten, dann bist Du ja schon involviert. Denn die UHV-Kasse überprüft zunächst wieviel Du zahlen kannst und entscheidet dann ob es Schulden sind oder Du leistungsunfähig bist.
Leider ist bei Selbständigen eine Unterhaltsberechnung nicht so ganz einfach.

Prinzipiell hast Du 5 unterhaltsberechtigte Personen (4 Kinder und die Mutter des einjährigen Kindes), wenn es auf eine Mangelfallberechnung hinausläuft ist die Mutter des einjährigen Kindes allerdings wieder draußen und wird nicht berücksichtigt. Es bleiben 4 minderjährige Kinder, deren Unterhaltsanspruch gleichmäßig zu betrachten ist.

Von Deinem Einkommen hast Du einen Selbstbehalt von 1080 Euro und wenn die Mutter des einjährigen mit Dir zusammenlebt, dann sollte es keine Haushaltsersparnis geben, da ihr Einkommen dafür vermutlich zu gering ist, auch wenn ihr Unterhaltsanspruch nicht realisisert werden kann. Frage, was macht die Mutter des einjährigen Kindes beruflich, wie hoch ist ihr Einkommen? (daraus leitet sich u.U. eine Haushaltsersparnis ab).

Das Geld X von Deinem bereinigten Einkommen über 1080 Euro steht für eine Verteilung auf 4 Kinder zur Verfügung.
Mindestunterhaltsansprüche:
Kind 12 Jahre: 460 Euro minus halbes KG = 368 Euro
Kind  6 Jahre: 393 Euro minus halbes KG = 301 Euro
Kind  4 Jahre: 342 Euro minus halbes KG = 250 Euro
Kind  1 Jahr :  342 Euro minus halbes KG = 250 Euro

Summe: 1169 Euro = 100%
Davon sind X Euro y Prozent und jedem Kind stehen y% des Mindestunthalts zu.

Damit müsstest Du y% von 368 Euro bzw. 301 Euro an die UHV-Kasse zahlen. Liegt der Betrag über dem UHV, dann sollte kein UHV bewilligt werden und Du direkt an die jeweilige KM zahlen.

Sollte KG für das 3. und 4. Kind als solches gezahlt werden, dann erhöht sich das halbe KG und die Unterhaltssumme verringert sich etwas.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2017 14:38
(@olirocks)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank schon mal.
Also macht es schon Sinn die JAs erst mal rechnen zu lassen und nur wenn es mir nicht machbar erscheint, den Anwalt einzuschalten?

Was wird zu den Bruttoeinnahmen von Selbständigen denn in Abzug gebracht? Krankenkasse, Einkommenssteuer??
Noch etwas??

LG
Oli

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2017 14:56
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Olirocks!

Altersvorsorge (bis 24% der Bruttoertrages), sonstige zur Tätigkeit gehörende Kosten wie Büromiete, Leasing, Materialverbrauch, Fahrkosten, etc.
Du musst eine Einnahmen-Ausgaben-Berechnung machen, der daraus resultierende Nettogewinn ist Dein Einkommen, in diesem Fall sogar bereinigt, weil berufsbedingte Aufwendungen und Altersvorsorge schon in Deinem Betriebsergebnis berücksichtigt wurden.

Grüßung
Marco (ebenfalls selbstständig)

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2017 15:50
(@olirocks)
Schon was gesagt Registriert

Danke! Na, dann bin ich ja gespannt...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2017 16:08
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Olirocks,

Die Mutter des 6 Jährigen bekommt schon Vorschuß, den ich dem Amt monatlich abzahle. Aber wahrscheinlich muss ich gar nicht soviel, bzw. gar nichts zurückzahlen.

Schulden laufen nur dann auf, wenn Du denen einen Zettel unterschrieben hast, auf dem Dir eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung angeboten wurde.
Das ist normale Vorgehensweise der Unterhaltsvorschußkassen und für diese eher zu akzeptieren als die Feststellung einer etwaigen Leistungsunfähigkeit.

Existieren für die beiden ersten Kinder schon irgendwelche Titel ?

Altersvorsorge (bis 24% der Bruttoertrages), sonstige zur Tätigkeit gehörende Kosten wie Büromiete, Leasing, Materialverbrauch, Fahrkosten, etc.

Das ist in der Theorie richtig.

Allerdings sollte man hier auch die familienrechtliche Praxis ansprechen, die da lautet:
"Wenn Sie mit Ihrer Selbständigkeit nicht in der Lage sind, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, dann versuchen Sie es bitte mit einer abhängigen Beschäftigung."

Kein Richter wird Dir vorschreiben, Deine Selbständigkeit aufzugeben.
Er kann aber "einfach so tun" als seist Du nicht selbständig.

Hast Du geprüft, ob Du bei Deinen/Euren Einkommensverhältnissen Aufstockungsleistungen (Hartz IV) erhalten könnt ?

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2017 17:42
(@olirocks)
Schon was gesagt Registriert

Bisher gibt es noch keine Titel, wenn möglich möchte ich auch davon absehen.
Wenn es Not tut, auch ok.

Nach 14 Jahren Selbstständigkeit müsste ich erst mal einen Job finden, bei dem ich netto mehr Geld raus bekomme.
Aber auch das habe ich zwischenzeitlich schon versucht. Auch 450,- Euro Jobs. Man kann nicht behaupten, dass ich nicht alles versuche...

Aufstockende Leistungen habe ich Mitte des Jahres schon bekommen.
Wäre auch jetzt wieder ein Weg den ich nicht gerne, aber wenn nötig beschreiten muss.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2017 18:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich will ja den Teufel nicht an die Wand malen, aber wenn Du nicht leistungsfähig bist und dann doch Unterhalt titulierst ist das mutwillig. Also auf gar keinen Fall mehr titulieren als Du leistungsfähig bist.

Sollte ein Gericht einen Beschluss/Titel erwirken, dann ist das für Dich natürlich nicht mutwillig und Du kannst, wenn es zum Leben nicht mehr reicht, titulierte Unterhaltsansprüche bei aufstockenden H4 geltend machen. Achtung, das ist kein Selbstläufer und in aller Regel nur der letzte Anker.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2017 18:35